Der islamische Fastenmonat Ramadan beginnt dieses Jahr am 27. Mai und dauert bis zum 24. Juni 2017. Das Fasten gehört zu den fünf Säulen des Islam und es wird erwartet, dass jeder Muslim es ausübt.
„Im Islam ist diesem Ereignis ein gesamter Monat vorbehalten, der Ramadan: Die tägliche Fastenzeit reicht dann von Sonnenauf- bis -untergang.
Verboten sind dann Essen, Trinken und menschliche Bedürfnisse der Lust und Last wie Geschlechtsverkehr oder das Rauchen. Vom Fasten befreit sind Kranke, menstruierende, schwangere oder stillende Frauen sowie Reisende. Ihnen allen wird aber nahegelegt, das Fasten zu gegebener Zeit nachzuholen …
Während des Ramadan ruht das öffentliche Leben in den islamischen Ländern faktisch, umso lebhafter ist es auf den Straßen nach Einbruch der Dämmerung. Das Ende des Ramadan wird mit einem speziellen Fest des Fastenbrechens … begangen.“
Sächsische Landeszentrale für politische Bildung und Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung, 2., überarbeitete und korrigierte Auflage, Dresden und Potsdam 2016.
Sonnenauf- und -untergang: Beispiel Berlin 24. Juni: 4:54 Uhr/21.33 Uhr, Tageslänge: 16,49 Std.
Für den privatwirtschaftlichen Unternehmer wirft das einige Fragen auf.
- Muss er das Fasten im Ramadan erlauben?
- Muss er für nicht erbrachte Arbeitsleistung bezahlen?
- Wie ist die Regelung bei Minderleistung?
- Welche Haftung gilt für ihn, wenn der muslimische Kraftfahrer wegen eines Unfalls aufgrund von Dehydrierung einen Unfall zu verantworten hat?
Das Fasten als Ausdruck eines religiösen Ritus muss der Unternehmer in Deutschland noch 2017 – als einzigem EU-Land – erlauben, da hier eine proreligiöse Rechtsprechung herrscht, die vom Primat der Religion am Arbeitsplatz ausgeht. Da erst am 14. März 2017 mit dem EuGH-Urteil C- 157-15 eine Paradigmenänderung erfolgte und jetzt der Unternehmer über Zeichen und Riten am Arbeitsplatz bestimmen kann, wurde es bisher noch nicht in die Tat umgesetzt.
Im Internet finden wir bei Haufe einen Hinweis.
- Nichtleistung muss nicht bezahlt werden, der Arbeitnehmer kann aber nicht entlassen werden.
- Minderleistung: Ist durch den Arbeitgeber zu bezahlen.
Worüber Haufe schweigt, ist die übliche Praxis fastender Muslime, sich wegen Schwäche krankschreiben zu lassen. Das kann dann bis zu 6 Wochen Kosten für den Unternehmer verursachen. Obwohl eigentlich nur nicht selbstverschuldete Krankheit zu bezahlen ist.
Hier können Arbeitgeber weitere Informationen erhalten: Eine Broschüre der Krankenkassen gibt Auskunft.
„Eine Auswertung des türkischen Mediziners Mahmut Tolon zu den Verkehrsstatistiken der Türkei seit 1984 zeigt, dass die Zahl der Unfälle in den Monaten des Ramadans jeweils einige Prozentpunkte über dem Durchschnitt liegt (auch verglichen mit identischen Monaten ohne Fasten). Gründe könnten in der möglichen Dehydrierung oder in einer verlangsamten Reaktionszeit zu finden sein. Wenn sich das Fahren in der Fastenzeit nicht vermeiden lässt, sollte daher sehr defensiv und langsam gefahren werden.“
Im Ramadan nach den Vorschriften fastende Kraftfahrer dürften nach deutschem Recht nicht fahrtauglich sein, erhalten sie trotzdem einen Fahrauftrag, dürfte das bei Unfällen auch Konsequenzen für den Arbeitgeber haben. Die Entscheidung, wie intensiv gefastet wird, trifft nicht der Arbeitgeber, sondern der Gläubige.
In der Broschüre der IGA gibt es auch folgenden, wertvollen Hinweis: „Im Bahrain beispielsweise erhalten Schichtarbeiter, die Vollzeit arbeiten, zusätzlich zum Gehalt zwei bezahlte Überstunden. Bei schwerer körperlicher Arbeit ist zudem laut dem Koran Essen und Trinken erlaubt.“
Nun ist aber Deutschland nicht Mitglied der Organisation islamischer Staaten sondern der EU. Der EuGH hielt es im März 2017 für rechtmäßig – also keine Diskriminierung, Islamophobie, Rechtspopulismus etc. – wenn ein Arbeitgeber folgende Regel für seine Arbeitnehmer mit Sicht-Kundenkontakt aufstellt:
„Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen.“
„Ich kann nur hoffen, dass die Arbeitgeber begreifen, dass sich hinter dem Gedanken der „weltanschaulichen Neutralität“ im Klartext der Ausschluss einer ganzen Gruppe verbirgt.“
Eine Information über die Anwendung der Neutralitätsregel oder einen Link zum Urteil suchen Unternehmer vergeblich. Aber es gibt noch ausreichend Hinweise auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle, wo von Diskriminierung von Muslima gesprochen wird, die wegen des Kopftuchs nicht eingestellt werden. Nach den neuen Regelungen des Justizministeriums eindeutig Fake News. Deshalb wird TE mit News vom EU-Gerichtshof gegenhalten.
Die Anwendung des EuGH-Urteils bedeutet, dass auch deutsche Arbeitgeber jetzt ihre unternehmerische Freiheit ausüben, so dass Arbeitgeber diese Neutralitätsregel in ihrem Unternehmen einführen können. Damit können dann zukünftig auch weitere Zeichen und Riten religiöser Muslime am Arbeitsplatz untersagt werden. So z. B. das islamische Kopftuch, die Vollverschleierung, das bezahlte Gebet am Arbeitsplatz, die getrennte Essenszubereitung, die Geschlechtertrennung und die Freistellung zum Freitagsgebet in der Moschee. Wie schon erwähnt, ein Paradigmenwechsel.
2017 ist dann für diese Arbeitgeber das letzte Jahr, wo sie die o.g. Regeln zum Ramadan befolgen müssen. Ab 2018 würden dann Muslime in Deutschland – so wie in allen anderen EU-Ländern – zum Ramadan entweder bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen müssen und könnten keine zusätzlichen Kosten im Betrieb und Störungen im Arbeitsablauf mehr verursachen, dank EU-Rechtsprechung. Arbeitnehmer, die sich weigern, diese Neutralitätsregel zu akzeptieren, können dann entlassen werden.
Michael Wolski schrieb das Buch: „Gebetspausen am Arbeitsplatz – Erwartungen geflüchteter Muslime. Basiswissen für Arbeitgeber“. Erschienen 2016 bei Amazon.