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Wieder ein Urteil gegen Coronamaßnahmen

Verwaltungsgericht: Maskenpflicht für Jogger in Hamburg ist unverhältnismäßig

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat die Maskenpflicht beim Joggen an Alster und Elbe als unverhältnismäßig beurteilt. Die Stadt kann noch Beschwerde in nächster Instanz einlegen.

Außenalster in Hamburg

IMAGO / Chris Emil Janßen

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Maskenpflicht für Jogger an Alster, Elbe und im Jenischpark aufgehoben. Bislang gilt dies allerdings nur für den Antragsteller selbst, dessen Eilantrag in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen 9 E 920/21) stattgegeben wurde.

Die Maskenpflicht diene zwar, heißt es in dem Beschluss, „mit dem Ziel der Eindämmung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 … einem legitimen Zweck. Zur Förderung dieses Zwecks dürfte die Regelung wohl auch geeignet sein.“ Allerdings entspreche sie nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie „allgemein und unabhängig vom Wetter und der Zahl der Besucher in den Grünanlagen jeweils von 10:00 bis 18:00 Uhr gelte“. In der Verordnung und in dem Verfahren habe die Stadt nicht begründen können, warum dies notwendig sei. Gegen die Entscheidung hat die Stadt Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, wo Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Verordnungen allgemein außer Kraft setzen können, gilt der Beschluss in Hamburg zunächst nur für den Antragsteller des Eilantrages. Alle anderen Jogger müssen in den betreffenden Zonen also vorerst weiter Masken tragen. Allerdings könnten, wenn die Beschwerde scheitert, theoretisch alle Jogger einen entsprechenden Eilantrag stellen, so dass die Hamburger Regierung dann unter Druck stände, die Maßnahme komplett abzuschaffen.

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