Es war ein einziger Beschluss, der den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar nun seine bürgerliche Existenz kosten könnte. Dettmar muss nicht hinter Schloss und Riegel. Doch seinen Beamtenstatus verliert der Richter mit dem Urteil ganz sicher, ebenso seine Pension. Das schreibt das Beamtenrecht fest: Wer zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe oder mehr verurteilt wird, verliert automatisch den Status eines Beamten und damit auch das Anrecht auf eine staatliche Pension, selbst wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Insofern sind zwei Jahre auf Bewährung alles andere als ein Pappenstiel, entsprechen sie doch der beruflichen und wirtschaftlichen Vernichtung eines Richters und Familienvaters. Es ist eine harte Strafe, die Nachahmer abschrecken soll. Die Staatsanwaltschaft hatte für drei Jahre ohne Bewährung plädiert, Dettmars Verteidiger einen Freispruch gefordert.
Was war vorgefallen? Als Weimarer Amts- und Familienrichter war Christian Dettmar für das Kindeswohl zuständig. Er erlebte wie viele andere die Corona-Zeit mit den staatlichen Gegenmaßnahmen, darunter der Zwang zum Tragen einer Maske für Kinder im Schulunterricht. Dettmar soll – so die Vorwürfe – quasi konspirativ nach Eltern geforscht haben, deren Kinder vom Maskenzwang betroffen waren.
In seinem Urteil vom April 2021 ordnete Dettmar an, dass die Kinder an zwei Weimarer Schulen keine Masken mehr tragen mussten, und argumentierte mit dem Kindeswohl, das in diesem Fall eben von einer staatlich angeordneten Maßnahme (einem „Dritten“ im Rechtsjargon) gefährdet war. Auch „social distancing“ und verpflichtende Schnelltests verloren mit Dettmars Urteil ihre Geltung für zwei Weimarer Schulen. Das war eine kleine Sensation im April 2021.
Dettmar bat Professoren um Gutachten – nur „die Wissenschaft“ respektierte er nicht
Denn viele Eltern hatten damals arge Zweifel am gesundheitsfördernden Charakter von Masken für kleine Kinder. Was hinderte den Privatmann Dettmar also daran, sie ausfindig zu machen und zu einer Klage zu ermutigen? Doch aus diesen angeblichen Kontakten wird ihm nun ein Strick gedreht. Ein Amtsrichter soll also von seinem Leben als normaler Bürger absehen, wenn er seinem Beruf nachgeht. Die Menschlichkeit hätte unter Justitias Waagschalen keinen Platz mehr. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass Christian Dettmar sich seine Verfahren selbst verschafft hat, bleibt unklar, ob man damit schon von Rechtsbeugung sprechen kann.
Der Vorwurf gegen Dettmar ist dabei durchaus kein trivialer. Rechtsbeugung sollte, wo sie wirklich begangen wird, natürlich angeklagt und auch hart bestraft werden. Man kann hier den Blick auf das Auswärtige Amt unter Annalena Baerbock richten, wo man die Einfuhr eines Afghanen trotz sehr schlechter Voraussetzungen guthieß und zur Not durchkämpfen wollte. Dass es in Dettmars Fall eine Rechtsbeugung gab, wird von Fachleuten dagegen bezweifelt.
Die Staatsanwaltschaft sprach davon, dass sich Dettmar „bewusst und schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe“. Seine Absicht sei gewesen, „die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie öffentlichkeitswirksam durch eine unanfechtbare Entscheidung darzustellen“. Majestätsbeleidigung im Quadrat also! Nicht nur „die Wissenschaft“ – unfehlbar verkündet von berufenen „Experten“ – wurde von Dettmar in Zweifel gezogen, auch die Politik, die sich dieses doktrinären Konstruktes ja nur bediente.
Dettmar verteidigte sich mit seiner indirekten Betroffenheit als Familienvater und damit, dass er immerhin unabhängige Gutachten von erfahren Universitätsprofessoren herangezogen habe. Er sei der erste Richter im deutschen Sprachraum gewesen, der überhaupt so etwas getan habe.
War auch in Erfurt die Rede vom „achtenswerten Motiv“?
In Erfurt hat nun eine Rechtsauffassung obsiegt – auf Zeit, vielleicht nur bis zur nächsten Instanz. Es bedeutet nicht, dass nicht eine andere Auffassung sich auf lange Sicht als die überlegene zeigen kann. Wie Rechtsanwalt Christian Moser in seinem Beitrag für TE deutlich macht, gab es bisher jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), auf den Dettmar sein Urteil stützte, nicht auf Träger hoheitlicher Gewalt angewandt werden konnte.
Wo steht das Urteil also im Rahmen der deutschen Rechtsprechung? War am Erfurter Landgericht – vielleicht ungehört – die Rede von dem „achtenswerten Motiv“, das den Familienrichter zu seinem Tun antrieb? Nein. Diese Formulierung stammt aus dem milden Urteil gegen die Linksterroristin Lina E. (fünf Jahre auf Bewährung). Die Dresdner Richter entdeckten – so pervers das auch klingen mag – in der brutalstmöglichen Gewalt der linksextremen Gruppe einen mildernden Umstand – nur weil sich die Gewalt gegen Rechte oder Neonazis richtete.
In Dresden gab es nichts zu sehen. Gehen wir also weiter. Wie ist es mit dem Afghanen Mohammad M. aus Regensburg, der jüngst zu 22 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde? Zwei Vergewaltigungen und vielfache sexuelle Übergriffe wiegen also ähnlich schwer wie ein Familienrichter, der Kinder vor einem schädlichen Eingriff schützen will. Das ist auch eine Botschaft an alle Einheimischen, dass ihr ernsthaftes Bemühen um Lösungen und Verbesserungen für die Gesellschaft auf eine Stufe gestellt werden mit den gesellschaftszersetzenden Taten von wahrhaftigen Kriminellen.
Gleichklang gegen Maßnahmenzweifler
Ein Gleichklang entsteht allerdings dort, wo es um Urteile gegen andere Narrativ-Zweifler in Sachen Corona geht. Der Bochumer Arzt Dr. Heinrich Habig sitzt derzeit sogar knapp drei Jahre (34 Monate) Haft ab, weil er einige hundert falsche Impfzertifikate ausgestellt haben soll. Das Strafmaß erhöht sich mit jedem weiteren nachgewiesenen Zertifikat. Man mag zu diesem Tun verschiedene Meinungen haben. Aber ganz von der Hand zu weisen ist das Argument nicht, dass auch Habig vor allem Schaden von seinen Patienten abwenden wollte und insofern nichts weiter tat, als sich an den hippokratischen Eid zu halten.
Und haben die falschen Zertifikate am Ende jemandem geschadet? Wohl nicht, denn bekanntlich gab es keinen Fremdschutz durch die Injektionen, die stattdessen aber häufig die Gesundheit der damit Behandelten unterminierte. Egal ob durch Myo- oder Perikarditis, Thrombosen und Gerinnsel oder die inzwischen leider berüchtigten ungeklärten Vorkommnisse wie plötzliche Ohnmacht oder gar der plötzliche Tod junger Sportler. Wo staatliche Gängelungsmaßnahmen Menschen zu Millionen in eine in vielen Fällen gesundheitsschädliche „Behandlung“ drängten, könnte dieser Arzt ein Heiliger gewesen sein, der seine Existenz, letztlich sogar seine Freiheit für das Wohl anderer riskierte. Ein erwerbsmäßiges Interesse konnte ihm jedenfalls nicht nachgewiesen werden.
Doch all diese kleinen und größeren Taten des Widerstands müssen natürlich umso strenger vom herrschenden System (in diesem Fall das System der Corona-Maßnahmen und ihrer Verfechter) geahndet werden, als sie die Löchrigkeit seiner Vorschriften erweisen. Je sinnloser ein Regelsystem ist, desto fanatischer muss es auch noch in seinen letzten juristischen Verästelungen durchgefochten werden. Das scheint nun auch in Erfurt passiert zu sein. Kann eine Berufung noch eine Abänderung bewirken? Man liest nichts davon.
Maximale Härte auch im Fall Stephan Kohn – Impfschaden wird abgewiesen
Nicht anders – nämlich auch maximal hart – war das Urteil im Fall des ehemaligen Oberregierungsrats im Innenministerium, Stephan Kohn, vom März 2022. Der Vater dreier Kinder wurde wegen eines Papiers, das vor einem Übermaß an schädlichen Maßnahmen warnte, aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Derweil wurde die Klage einer impfgeschädigten Zahnärztin am Landgericht Mainz vorerst noch ohne Begründung abgewiesen. Dabei wird dieser „Impfschaden“ durch das AstraZeneca-Präparat sogar von der Berufsgenossenschaft der Frau anerkannt. Unmittelbar nach der Injektion verspürte sie erst eine Taubheit im Gesicht, wenige Tage später konnte sie auf einem Ohr nichts mehr hören. Das ist auch weiterhin so und wird auf ein Blutgerinnsel zurückgeführt.
Die Ärztin fordert 150.000 Euro Schmerzensgeld. In einem anderen Verfahren wegen einer AstraZeneca-Impfung am Oberlandesgericht Bamberg scheint es derzeit mehr Chancen auf ein beträchtliches Schmerzensgeld sowie Schadensersatz zu geben. Die Darmvenenthrombose der dortigen Klägerin wurde anscheinend als Schädigung durch den neuartigen gentherapeutischen „Impfstoff“ anerkannt. Bald folgt ein Prozess in Darmstadt.