Alexander Throm (CDU), der innenpolitische Sprecher der Union im Bundestag, sagte der „Welt“: „Sobald sich herausstellt, dass angebliche Ukraine-Flüchtlinge Staatsbürger anderer EU-Länder sind, sollten sie keinerlei Sozialhilfe hierzulande erhalten und umgehend zurückkehren.“
Die Bundesregierung müsse „ihre Anstrengungen deutlich intensivieren, um solche Betrugsversuche aufzudecken. Denn es ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, weil die Mitarbeiter der lokalen Ausländerbehörden erst einmal Verdacht schöpfen müssen, dass Antragsteller, die einen ukrainischen Pass vorlegen, auch weitere Staatsangehörigkeiten haben könnten“, sagte der CDU-Politiker.
René Springer, der sozialpolitische Sprecher der AfD-Fraktion, sagte der „Welt“: „Ukrainischen Kriegsflüchtlingen den Zugang zum Bürgergeld zu gewähren, war von Anfang an ein riesiger Fehler der Ampel. Hinzu kommt, dass Sozialleistungsmissbrauch von der Bundesregierung schon seit Jahren nicht konsequent bekämpft wird. Was jetzt ans Licht kommt, ist sehr wahrscheinlich nur die Spitze des Eisberges.“ Springer fordert, „Ukrainer sollten wie alle anderen Asylbewerber auch nur noch Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Das reduziert auch die Möglichkeiten von Missbrauch.“
Das Bamf teilte der „Welt“ mit, dass es sich bei den derzeit 5.609 Verdachtsfällen nur um Personen mit „ukrainisch-ungarischem Bezug“ handelt. Nur für diese Gruppe werde das „spezifische Verfahren zur Klärung von Zweifeln über die Staatsangehörigkeit von Antragstellenden für eine Aufenthaltsgewährung zum temporären Schutz“ durchgeführt.
Auch teilte das Amt der „Welt“ mit, worüber bereits der „Spiegel“ berichtet hatte: dass nämlich nach den bisherigen Rückmeldungen der ukrainischen und ungarischen Behörden erst „208 Personen mit einer ungarischen Staatsangehörigkeit identifiziert“ wurden und „für 1.258 Personen eine ukrainische Staatsangehörigkeit bestätigt werden“ konnte.
Laut Bamf sind Fälle, in denen ein ukrainischer Staatsbürger zweifelsfrei noch über eine EU-Staatsbürgerschaft verfügt, von der Anerkennung als Ukraine-Flüchtling ausgeschlossen. In diesen Fällen könne keine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz erteilt werden, da Unionsbürger „nicht von der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz umfasst sind“.