Es gibt sie noch, die mutigen Richter, die sich gegen die Meinung stellen, die von oben und ganz oben kommt. Ein Amtsrichter in Weimar hat einen Mann freigesprochen, der zu einer Geldbuße verurteilt werden sollte, weil er gegen das Corona-Kontaktverbot verstoßen hat: Es ist mehr als ein Freispruch, wobei die Kosten zu Lasten des Landes Thüringens gehen. Die Begründung dieses Urteils ist eine juristische Generalabrechnung mit der Corona-Politik. Der Richter begründet aber nicht mit abstrakten Normen, sondern greift auf medizinische Fakten, wirtschaftliche Folgen und Auswirkungen der konkreten Politik zurück. Er hat damit eine Art Kompendium der Kritik zusammengestellt.
Es ist zwar „nur“ ein amtsgerichtliches Urteil, und angesichts der vielen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die die Corona-Maßnahmen fast vollständig abgesegnet haben, wird es keine großen Auswirkungen haben. Aber die Begründung hat es in sich, und TE kommentiert und dokumentiert daher das Urteil.
Kommentierte Auszüge
Amtgericht Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021, Aktenzeichen 6 OWi – 523 Js 202518/20 Urteilt, zitiert nach juris-Datenbank. Urteilstexte kursiv.
Im April hatte der Angeklagte am Abend mit mindestens 7 weiteren Person aus insgesamt 8 Haushalten in einem Hinterhof im thüringischen Weimar Geburtstag gefeiert, meldete der „Einsatzbericht“ der Polizei. Nach der Thüringer Corona-Verordnung waren es allerdings 6 zuviel, denn es durfte nur eine haushaltsfremde Person anwesend sein.
Im kleinen Weimar zerpflückt der Richter daraufhin die gesetzlichen Vorgaben: Dabei fängt er ganz oben an. Wenn Gesetze erlassen werden, müssen sie präzise den Regelungsbedarf beschreiben und nicht einfach Pauschalanordnungen treffen, die dann von den Behörden nach Gusto ausgelegt werden. Im Infektionsschutzgesetz aber lautet die Forderung, dass die „zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen habe. Damit könne aber nur gemeint sein, dass etwa eine Badeanstalt oder Restaurant geschlossen werden oder eine Einrichtung, die zur Verbreitung der Seuche beigetragen hat. Ein allgemeines Kontaktverbot aber überdehnt den Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber einer Behörde überlassen kann. Ein allgemeines Kontaktverbot greift so weit in zahlreiche Freiheits- Grundrechte der Bürger ein, dass es nicht so hopplahopp ausgesprochen werden darf.
Auf dieser Basis haben viele Verwaltungsgerichte argumentiert – aber dem wurde entgegengehalten: Selbstverständlich dürften die Behörden hart durchgreifen, wenn es sich um ein „beispielloses Ereignis“ handle, das so neu sei, dass der Gesetzgeber unmöglich vorher die notwendigen Regelungen habe treffen können.
Aber genau an diesem Punkt setzt der mutige Amtsrichter den nächsten Hebel an – und stellt nicht weniger als ein dramatisches Versagen der Merkel-Regierung fest:
Regierung im Pandemie-Schlaf
Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen „Virus Modi-SARS“ vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für „bedingt wahrscheinlich“ (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.
Der Richter wirft damit die Frage auf, warum Deutschland praktisch unvorbereitet in die Seuche gelaufen sei – ohne gesetzliche Vorkehrungen zur Bekämpfung, ohne Vorräte an Masken, Schutzkleidung und medizinischer Ausrüstung.
Nun könnte man argumentieren, dass das eben ein Fehler der Vergangenheit sei – jetzt ist sie da die Lage und erzwingt Maßnahmen. Aber auch davon lässt sich der mutige Richter nicht in seiner Argumentation abbringen: Mit Zahlen und Dokumenten aus dem RKI und Lageberichten zerpflückt er die angebliche „epidemische Lage“. Längst seien im Frühjahr die Zahlen der Infizierten und Erkrankten gefallen, der Lockdown zu spät gekommen und generell wirkungslos gewesen. Tief greift der Richter in die wissenschaftliche Diskussion und lässt kaum einen Schmerzpunkt der Regierung aus:
Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020 eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine „Wele“ von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am 03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit COVID- 19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020, also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als be- legt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie Betten gegenüber … Die Höchstzahl der gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April), die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich, bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.
Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr 2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken der Initiative Qualitätsmedizin (https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/ effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halb- jahr-2020), die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr 2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection = schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der In- tensivfälle und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger als in 2019.
Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Um- welt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung- sterbefaelle.html?nn=209016) starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055 Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr Todesfälle als in 2020.
Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown maßgeblich beeinflussten,… beruhten auch auf falschen Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur Fra- ge einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in der Bevölkerung.. .. Die Letalität beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf).
Seine Schlussfolgerung: Es gab keine „unvertretbaren Schutzlücken“, die zum Rückgriff auf Generalklauseln berechtigt hätten. Aber dabei bleibt er nicht stehen. Mit diesen Maßnahmen wären die in Artikel 1, Absatz 1 des Grundgesetzes als „unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt“. Das ist ein massiver Vorwurf an die Bundesregierung. Es ist bemerkenswert, wie kühl der Richter in Weimar die monatelange Diskussion zusammenfaßt:
- Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren Eingriff in die Bürgerrechte. Es ge- hört zu den grundlegenden Freiheiten des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der Menschen unter- einander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens zu enthalten. Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf einer Park- bank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu interessieren.
- Mit dem Kontaktverbot greift der Staat – wenn auch in guter Absicht – die Grundlagen der Gesellschaft an, indem er physische Distanz zwischen den Bürgerinnen und Bürgern erzwingt („social distancing“). Kaum jemand konnte sich noch im Januar 2020 in Deutschland vorstellen, dass es ihm durch den Staat unter Androhung eines Bußgeldes untersagt werden könnte, seine Eltern zu sich nach Hause einzuladen, sofern er nicht für die Zeit ihrer Anwesenheit die übrigen Mitglieder seiner Familie aus dem Haus schickt. Kaum jemand konnte sich vorstellen, dass es drei Freunden verboten sein könnte, zusammen auf einer Parkbank zu sitzen. Noch nie zuvor ist der Staat auf den Gedanken verfallen, zu solchen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Epidemie zu greifen. Selbst in der Risikoanalyse „Pandemie durch Virus Modi-SARS“ (BT-Drs. 17/12051), die immer- hin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen. Als antiepidemische Maßnahmen werden neben Quarantäne von Kontaktpersonen Infizierter und Absonderung von Infizierten nur Schulschließun- gen, die Absage von Großveranstaltungen und Hygieneempfehlungen genannt (BT-Drs. 17/12051, S. 61f).
Gewöhnung an den Ausnahmezustand
Nun hat in der Öffentlichkeit seither ein Art Gewöhnung eingesetzt. „Es geht nicht anders“ oder „es ist doch nicht so schlimm“. Der Richter verweist zu Recht darauf hin, dass das bislang als „normal“ empfundene Leben zum Straftatbestand umgedeutet wurde:
- Wenngleich es scheint, dass es in den Monaten der Corona-Krise zu einer Werteverschiebung mit der Folge gekommen ist, dass zuvor als absolut exzeptionell betrachtete Vorgänge inzwischen von vielen Menschen als mehr oder weniger „normal“ empfunden wer- den, was selbstverständlich auch den Blick auf das Grundgesetz verändert, sollte nach dem Gesagten an sich kein Zweifel daran bestehen, dass mit einem allgemeinen Kontaktverbot der demokratische Rechtsstaat ein – bisher als vollkommen selbstverständlich angesehenes – Tabu verletzt.
- Hinzu kommt und als gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten, dass der Staat mit dem allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des Infektionsschutzes jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als Gefährder betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst aussetzt, was ei- ne grundlegende Freiheit darstellt. Ob die Bürgerin abends ein Café oder eine Bar besucht und um der Geselligkeit und Lebensfreude willen das Risiko einer Infektion mit einem Atemwegsvirus in Kauf nimmt oder ob sie vorsichtiger ist, weil sie ein geschwächtes Immunsystem hat und deshalb lieber zu Hause bleibt, ist ihr unter der Geltung eines allgemeinen Kontaktverbotes nicht mehr zur Entscheidung überlassen.
Aber wofür das alles? Geradezu ausschweifend zitiert der Amtsrichter Belege, wie wirkungslos das Kontaktverbot ist. Er wägt die Freiheitsbeschränkungen gegen die Tatsache ab, dass in Altersheimen der Schutz vernachlässigt wurde, während die weniger gefährdete Bevölkerung nicht mehr auf die Straße darf. Bemerkenswert ist eine andere Argumentation, die von Regierung und dem gelegentlich tagenden Bundestag nicht gewürdigt werden: Die Folgen dieser Politik, und die lassen sich bemessen.
- (1) Gewinneinbußen/Verluste von Unternehmen/Handwerkern/Freiberuflern, die unmittelbare Folgen der an sie adressierten Freiheitseinschränkungen sind
(2) Gewinneinbußen/Verluste von Unternehmen/Handwerkern/Freiberuflern, die mittel- bare Folgen der Lockdown-Maßnahmen sind (z.B. Gewinneinbußen von Zulieferern von unmittelbar betroffenen Unternehmen; Gewinneinbußen, die aus der Unterbrechung von Lieferketten resultieren und z.B. zu Produktionsausfällen führten; Gewinneinbußen, die aus Reisebeschränkungen resultierten)
(3) Lohn- und Gehaltseinbußen durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit
(4) Konkurse/Existenzvernichtungen - 5) Folgekosten von Konkursen/Existenzvernichtungen
Die nüchternen Zahlen bezieht er von dem bekannten Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek. Der kritisierte im Sommer, dass der Lockdown des März nur in Teilen verfassungskonform war. Auch generelle Versammlungsverbote seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Bundesregierung habe aber vor allem auch ohne nachvollziehbare Faktenlage entschieden und keine Kosten-Nutzen-Analyse vorgelegt. TE hat damals darüber berichtet.
Die verheerenden Folgen der Corona-Politik
- „Die meisten dieser Schäden werden sich ziemlich genau ermitteln lassen. Sie sind insgesamt mit Sicherheit gigantisch. Eine Vorstellung von ihrer Größenordnung erhält man, wenn man sich vor Augen hält, welche Summen der Staat als Corona-Hilfen in den Wirtschaftskreislauf einspeist. So umfasst der von der Bundesregierung beschlossene „Corona-Schutzschild“ 353,3 Mrd. Euro Zuschüsse und zusätzlich 819,7 Mrd. Euro Garantien, also insgesamt über 1 Billion Euro. Es handelt sich, wie die Bundesregierung sagt, um das größte Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands. Hinzu kommen Hilfen der Länder. Da die staatlichen Hilfen großenteils Kredite beziehungsweise Kreditgarantien umfassen, stehen ihnen nicht notwendigerweise entsprechend hohe Verluste der privaten Wirtschaft gegenüber. Andererseits werden die privaten Verluste jedenfalls wesentlich größer sein als die staatlichen Entschädigungen oder als verlorene Zuschüsse gezahlten Hilfsgelder.
- Noch nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands sind wirtschaftliche Schäden in dieser Größenordnung durch eine staatliche Entscheidung verursacht worden. Was die Bewertung der Schäden der Privatwirtschaft und der privaten Haushalte angeht, so muss berücksichtigt wer- den, dass die Einbußen zum Teil durch staatliche Leistungen kompensiert worden sind oder noch kompensiert werden. Die staatlichen Leistungen vermindern also den ökonomischen Schaden der privaten Wirtschaftssubjekte. Sie vermindern aber nicht den volks- wirtschaftlichen Gesamtschaden, denn sie belasten ja die öffentlichen Haushalte und so- mit letztlich die Steuerzahler. Diese Kosten dürfen bei der Berechnung der Nachteile des Lockdown nicht unter den Tisch fallen.“
Aber es geht weit über wirtschaftliche Schäden hinaus. Ruhig werden weitere Folgen aufgezählt und mit nachprüfbaren Quellen belegt.
- die Zunahme häuslicher Gewalt gegen Kinder und Frauen Zunahme von Depressionen infolge sozialer Isolation Angst-Psychosen/Angst-Störungen infolge Corona-
- Angst und andere psychische Störungen/nervliche Überlastung wegen familiärer/persönli-cher/beruflicher Probleme infolge des Lockdown
- Zunahme von Suiziden, beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz
- gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von Bewegungsmangel
- Unterlassung von Operationen und stationären Behandlungen, weil Krankenhausbetten für Coronapatienten reserviert wurden Unterlassung von Operationen, stationären Behandlungen, Arztbesuchen, weil Patienten Infizierung mit Covid-19 befürchten.
Das Fazit des Richters hat es in sich, und in einem weiteren Punkt nennt er auch die Schäden, die in vielen wirtschaftlich von Deutschland abhängigen Ländern des Südens entstehen:
- Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden. Das Wort „unverhältnismäßig“ ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des Geschehens auch nur anzudeuten. Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist), handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des Globalen Südens.