Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Vorschrift vorläufig außer Vollzug gesetzt, wonach Einkaufen nur mit Termin und nur für einen Kunden pro 40 Quadratmeter erlaubt ist – wie Bund und Länder in der letzten Videokonferenz vereinbart hatten. Die Vorschrift sei, so das Gericht, eine Ungleichbehandlung gegenüber „privilegierten Geschäftslokalen“ wie Buchhandlungen und Blumenläden, in denen eine Person pro 15 Quadratmeter als „infektionsschutzrechtlich unbedenklich“ angesehen werde, urteilte das Gericht (Az. 2 B 58/21).
Die Entscheidung in einem Eilverfahren gibt damit der Betreiberin eines Computerladens recht, die gegen die Regelung geklagt hatte. Die Richter beziehen sich in ihrer Begründung auf den Gleichheitssatz in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die „erforderliche Rechtfertigung dafür, bestimmte Geschäfte wie z.B. den Computerladen der Antragstellerin gegenüber den in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genannten zahlreichen privilegierten Einzelhandelsgeschäften, die nicht immer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung unbedingt erforderlich seien, mit Blick auf das Infektionsgeschehen deutlich strenger zu behandeln, sei – so das Oberverwaltungsgericht – nicht zu erkennen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Außerdem verletze die Regelung das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie, teilte das Gericht mit. Zudem bestünden angesichts der Infektionslage „erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen“.