Ein Familienvater wird aus einer Gruppe Jugendlicher heraus attackiert, fällt zu Boden und verstirbt kurze Zeit später an den Folgen eines Schädelbruchs. Der Täter Ahmet R. gibt u.a. zu Protokoll, er hätte den Vater zunächst für einen Obdachlosen gehalten.
Eine Kölner Zeitung berichtete, dass die Kinder des erschlagenen vierzigjährigen Familienvaters zeitweilig im Gericht anwesend waren, als Recht gesprochen werden sollte über den geständigen neunzehnjährigen Ahmet R. Die Kinder des Ermordeten sind neun und dreizehn Jahre alt. Ihr Vater wurde in der Innenstadt von Bergisch-Gladbach zu Boden geschlagen, wohl, weil er keine Zigaretten abgeben wollte. Er starb an den Folgen eines Aufschlags mit dem Kopf auf dem Pflaster. Schädelbruch.
Die Freunde des Täters sollen diesen unmittelbar nach der Tat noch gefeiert haben. Dafür, das er sich gegenüber einem Deutschen Respekt verschafft hätte.
Richterin Ulrike Grave-Herkenrath (61) verurteilte den Täter nun vor der 4. Großen Strafkammer in Köln zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und ein paar Sozialstunden. Die Richterin eröffnete laut Kölner Express ihre Erklärung zum Urteil folgendermaßen: Der Tod eines Menschen sei endgültig und kein Urteil eines Gerichts könne das ändern.
Aber auch bei Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) liegt die Strafe nicht unter drei Jahren Freiheitsentzug. In minderschweren Fällen „ ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
Richterin Grave-Herkenrath erklärte, an die Ehefrau des Opfers gewandt: „Vielleicht gibt es die Erwartung, dass der Täter leiden soll, wie Sie leiden, das steht aber nicht im Fokus des Strafverfahrens.“ Wie kann das gemeint sein? Wie könnte Ahmet R. selbst bei einer langen Freiheitsstrafe leiden, wie eine Mutter und ihre Kinder leiden, denen der Vater genommen wurde?
Nun ist der Fall nach dem Jugendstrafrecht bewertet worden. Auch das erklärt den Spielraum, der dem Gericht zur Verfügung stand. Die Richterin erklärte also weiter, bei der Bewährungsstrafe „ginge es um die notwendige Einwirkung auf den Täter. Der Erziehungsgedanke stehe im Vordergrund.“
Nun darf man hier die Frage stellen, in welcher Form diese Bewährungsstrafe auch auf die Kinder des Toten erzieherisch gewirkt haben könnte. Ahmet R. hatte u.a. zu seiner Verteidigung angegeben, er hätte den Familienvater ursprünglich für einen Obdachlosen gehalten. Als dieses menschenverachtende Detail interessierte Grave-Herkenrath offensichtlich wenig. Sie sprach eine Bewährungsstrafe aus, weil im Gefängnis eine noch schlechtere Entwicklung zu befürchten sei. Und sie hielt eine „engmaschige Betreuung in der Bewährungszeit“ für zielführender. Weitere Bewährungsauflagen gestalten sich nun folgendermaßen: zehn Sozialstunden in der Woche, ein Anti-Aggressions-Training und regelmäßige Drogenscreenings um nachzuweisen, clean zu sein.
Nun wird Ahmet R. zumindest in diesem Fall keinen Knast von innen sehen, aber wer weiß, möglicherweise kann er sich auch während seiner Bewährungszeit mit den Problemen seines Alltags an den Verein der Richterin wenden, wenn er beispielsweise einmal nicht aufstehen mag und also keinen Bock hat, seine Sozialstunden abzuleisten oder wenn er eine Finanzspritze für eine Kaution bei der Wohnungssuche benötigt.
Richterin Grave-Herkenrath soll noch vor zehn Jahren „für eine härtere Gangart bekannt“ gewesen sein. Was zwischenzeitlich passiert ist, fällt in den Bereich der Spekulation. Jedenfalls gib das aktuelle Urteil keinerlei Anlass mehr, sie etwa als eine „Art Richterin Gnadenlos“ zu bezeichnen, wenn sich die 61jährige mit der beschriebenen Argumentation an die Frau und die Kinder des Toten wendet.
Sich an die Familie wendet, basierend auf einer korrekten Anwendung des Rechts, die Grave-Herkenrath für sich reklamiert, so wie sich die Organisatoren der Massenzuwanderung immer wieder auf das deutsche Asylrecht berufen. Und wenn das nicht ausreicht, dann eben auf das europäische, die Genfer Konventionen oder Empfehlungen der UN und vieles mehr. Oder den „humanitären Imperativ”. So wähnt man sich also auf der sicheren Seite. Aber sicher für wen?