Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Vorschriften der Coronaverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dass für den Einzelhandel andere Regelungen als für zum Beispiel Supermärkte gelten, sei nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, begründete das Gericht sein Urteil. Ein einleuchtender Grund für die vorgenommene Differenzierung seitens des Landes fehle, heißt es weiter.
Seit dem 8. März darf der Einzelhandel gemäß des Stufenplans des Bundes mit starken Beschränkungen öffnen. Die Begrenzung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter bei vorheriger Terminvergabe entfällt mit diesem Urteil komplett. Auch die Beschränkungen für „essential Businesses“, wie zum Beispiel Supermärkte, entfallen ab sofort. Im Bevölkerungsreichsten Bundesland kann der Einzelhandel also so ziemlich ohne Einschränkungen öffnen – „wie vor Corona“ sagte eine Sprecherin des Gerichts gegenüber TE. Ein bemerkenswerter Schuss vor den Bug der Exekutive am Tag der geplanten Lockdown-Verlängerung.
Die Frage ist nun, ob weitere Urteile in anderen Ländern folgen werden, denn die Regeln gelten nahezu identisch in allen anderen Bundesländern.