Tichys Einblick
Ab 1. Februar 2023

Nordrhein-Westfalen beendet Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr

NRW schafft ab 1. Februar die Maskenpflicht im ÖPNV ab und folgt damit anderen Bundesländern. Auch endet die Isolationspflicht, bislang mussten positiv auf Corona Getestete für fünf Tage in häusliche Quarantäne. Schutzmaßnahmen sollen sich auf Einrichtungen mit „vulnerablen Personengruppen“ konzentrieren.

IMAGO/Rene Traut

In Nordrhein-Westfalen wird zum 1. Februar die Isolationspflicht für Corona-Infizierte und die Maskenpflicht im ÖPNV beendet. Das teilte die Landesregierung am Mittwoch mit. Auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden nicht verlängert, Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

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Die Test- und Quarantäneverordnung läuft damit zum 31. Januar 2023 komplett aus. „Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch“, sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Mittwoch. Bislang musste man sich in NRW im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung begeben.

Schutzmaßnahmen sollen sich ab Februar auf Einrichtungen mit sogenannten „vulnerablen Personengruppen“ konzentrieren. Wer einen positiven Test hat, darf zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.

Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Allen positiv getesteten Personen wird empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen, so die Landesregierung. Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.

Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet.

(dts nachrichtenagentur)

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