Tichys Einblick
Ein Fake-Gesetz?

NetzDG: Schockierende Enthüllung zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Maas stützt sein NetzDG allein auf eine Untersuchung von wahrscheinlich befangenen Laien, die sein Ministerium nicht mal genauer anschaute. Die angeblich aufgedeckten Rechtsverstöße zu ahnden, zeigt sein Ministerium verdächtig wenig Interesse.

© Tobias Schwarz/AFP/Getty Images)

Das Gesetz, das Heiko Maas fabriziert hat, um die sozialen Mediendienste anzuhalten, mehr zu zensieren, ist nicht nur laienhaft gestrickt. Wie der Medienanwalt Marc Liesching nun auf Basis einer Anfrage an das Justizministerium offenlegt, stützt Maas seine Argumente für die Notwendigkeit des Gesetzes allein auf eine Untersuchung von wahrscheinlich befangenen Laien, die sich sein Ministerium nicht einmal genauer angeschaut hat. Daran, die angeblich aufgedeckten, vermeintlichen Rechtsverstöße zu ahnden, zeigt sein Ministerium verdächtig wenig Interesse.

Aus der nun eingegangenen Antwort des Justizministeriums ergibt sich laut Lieschings Beitrag auf dem Rechtsexperten-Blog des CH Beck Verlags, dass der Untersuchungsbericht der Länderstelle jugendschutz.net, der dem Justizministerium als einzige Basis für die Beurteilung der Notwendigkeit gesetzlichen Eingreifens gedient habe, von juristischen Laien erstellt wurde und nur zwei der 24 im NetzDG genannten Straftatbestände untersucht habe. Einer davon – auch noch zahlenmäßig der bei weitem wichtigere – war ausgerechnet der schwierige Tatbestand der Volksverhetzung, bei dem man kaum davon ausgehen kann, dass Laien, noch dazu solche, die Jugendschutz oft höher werten dürften als Meinungsfreiheit, die vielfältigen schwierigen juristischen Erwägungen anstellen können und wollen, die nötig sind um festzustellen, ob es sich tatsächlich um einen Straftatbestand handelt. Sehr viel abstoßendes Zeug ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit noch gedeckt. So genau wollte es das Ministerium aber gar nicht wissen. Liesching schreibt beinahe Unfassbares:

Welche Inhalte konkret die Rechtslaien als strafbar bewertet haben, ergibt sich nicht aus den Berichten und ist offenbar auch dem Bundesjustizministerium nicht bekannt. „Das BMJV hat von den konkreten Inhalten der gemeldeten strafbaren Beiträge keine eigene Kenntnis“, heißt es in dem Antwortschreiben. Man hat sich auf die Bewertung der juristischen Laien zu § 130 StGB verlassen. So wird in dem Antwortschreiben auch begründet, warum man von keinem einzigen Fall weiß, in dem die jeweils 180 Fälle „strafbarer“ Inhalte zumindest in einem Fall zu Strafermittlungsverfahren geführt hätten. Nach Informationen von Netzwerkbetreibern gibt es keine Strafverfahren gegen sie wegen der gefunden „strafbaren“ Fälle. Auch Aufsichtsverfahren der KJM (dem Entscheidungsorgan der Landesmedienanstalten, denen jugendschutz.net nachgeordnet ist) … sind bisher für keinen der jeweils 180 Fälle bekannt.

Reicht es der SPD, wenn ihr Minister sein Fleißkärtchen abholt, wissend, dass das Bundesverfassungsgericht diese monströse Absurdität von einem Gesetz erst nach der Bundestagswahl kippen wird?

Was alles faul ist an diesem Gesetz und seiner Begründung hat Liesching hier sehr gut aufgeschrieben. Dort findet sich im Anhang auch der Text seiner Anfrage an das Justizministerium.

Dieser Beitrag von Norbert Häring ist zuerst hier erschienen.

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