Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsschutzes, Hans-Georg Maaßen, hat Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber eingereicht. Er wehrt sich gegen die Einstufung als Rechtsextremist.
Schon im Januar berichtete Tichys Einblick, dass Hans-Georg Maaßen durch den Verfassungsschutz beobachtet wird. Später wurden auch die Begründungen des Inlandsgeheimdienstes veröffentlicht.
So wird Maaßen unter anderem zur Last gelegt, dass er die Verhaftungen der Reichsbürger um Heinrich XIII. Prinz Reuß kritisierte:
„Zum Komplex um Heinrich XIII. Prinz Reuß äußerte sich Ihr Mandant im Rahmen der Gesprächsrunde ‚KLARTEXT: Reichsbürger und Klimakleber – wie wehrhaft ist die Demokratie?‘ (…) Dort vertrat er u. a. die Auffassung, dass die Exekutivmaßnahmen gegen mutmaßliche Mitglieder der Vereinigung um Heinrich XIII. Prinz Reuß unverhältnismäßig gewesen seien.“
Und weiter:
„Der Rechtsextremist Bernhard Schaub erwähnte Ihren Mandanten in einem Schreiben vom 24. Februar 2020 an Heinrich XIII. Prinz Reuß zum Thema ‚Weiterexistenz des Deutschen Reiches‘ und ‚deutsche Souveränität‘. Herr Schaub vertrat darin die Auffassung, dass Herr Dr. Maaßen ‚ein strammer Republikaner zu sein scheint‘.“
Dazu sollte man anmerken: Bernhard Schaub gilt als Rechtsextremist, weil er die Monarchie unter dem Prinzen Reuß wiederherstellen will. Maaßen soll ein Republikaner sein – also das genaue Gegenteil eines Monarchisten. Doch die Reichsbürger teilten wohl Maaßens Kritik an der Bundesregierung, oder wie der Verfassungsschutz es ausdrückt:
„Laut der Medialen Berichterstattung (…) soll eine der Vereinigung um Heinrich XIII. Prinz Reuß zuzurechnende Person Videos von Hans-Georg Maaßen auf seiner Facebook-Seite geteilt haben.“
Dagegen hat Maaßen nun einen Eilantrag am Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Demnach soll der Bundesverfassungsschutz unter anderem die Einstufung Maaßens als Rechtsextremist, die Beobachtung und sämtliche Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht unterlassen. Im Antrag heißt es unter anderem, „Dass der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen will, dürfte aber auch die Beklagte (der Bundesverfassungsschutz – Anm. d. Red.) nicht behaupten wollen. Damit ist jedwede Maßnahme zulasten des Klägers von vornherein rechtswidrig.“
Die Vorwürfe aus der Begründung zu seiner Beobachtung weist Maaßen im Eilantrag umfassend zurück:
„Für die hier streitige, von der Beklagten/Antragsgegnerin vorgenommene Einstufung, Beobachtung etc. entbehrt es indes jedweder tatsächlichen Grundlage. Insbesondere die Angaben im o.g. Bescheid vom 16.01.2024 begründen diese Einstufung nicht.“
Dass Dritte, die möglicherweise Extremisten sind, Maaßens Videos auf Facebook teilen oder ihn in Briefen erwähnen, sei „verfassungsschutzrechtlich selbstverständlich vollkommen irrelevant“.
Auch warnen Maaßens Anwälte, dass der Verfassungsschutz polizeiliche Aufgaben und Geheimdienst vermischen würde: Dabei sind diese Bereiche aufgrund der historischen Erfahrung mit Gestapo und Stasi strikt getrennt.
„Der Beobachtung, Einstufung etc. des Klägers als sog. ‚Einzelperson‘ mangelt es bereits an einer tauglichen verfassungskonformen Rechtsgrundlage. (…) Geheimdienst und Polizei sind indes – gerade auch wegen der deutschen historischen Erfahrungen – ebenso klar wie strikt zu trennen (vgl. auch § 2 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG); eine „Vermischung“ würde – so das Bundesverfassungsgericht – u.a. gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und den Schutz der Grundrechte verstoßen.“
Der Vorwurf hat es in sich: Maaßen sei „herausgepickt“ worden, um am ihm „ein ‚Exempel‘ zu statuieren“. Das Argument: Maaßens Positionen seien normale konservative Meinungen. Entweder wurde Maaßen also gezielt als Ziel identifiziert, um ihm zu schaden, oder der Verfassungsschutz würde “entsprechende Datensätze auch zu hunderttausenden bis ggf. Millionen anderer natürlicher Personen“ anlegen und geheimdienstlich verwalten, „weil auch diese Personen sog. konservative Positionen oder Kritik an der aktuellen Bundesregierung allgemein teilen, verbreiten, retweeten o.ä.“.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Eilantrag und einstweiligen Rechtsschutz Maaßens wird voraussichtlich in den nächsten zwei Wochen erwartet.