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Nicht-Geboosterte verlieren Anspruch auf Verdienstausfall-Entschädigung bei Corona-Quarantäne

Arbeitnehmer müssen sich ab jetzt darauf einstellen, dass sie als Nicht-Geboosterte keinen Anspruch mehr auf Verdienstausfall-Entschädigung bei Anordnung einer Isolation wegen Corona haben. Die Regelung gilt seit dem 15. April.

IMAGO / Christian Ohde

Seit Freitag gilt eine neue Regelung im Fall einer angeordneten Quarantäne in Bezug auf Corona. Arbeitnehmer, die keine Booster-Impfung nachweisen können, verlieren ihren Anspruch auf Verdienstausfall-Entschädigung, wenn sie in Corona-Quarantäne müssen und dies durch eine Booster-Impfung hätten verhindern können.  Insbesondere gilt das für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und Kontakt-Quarantäne, die nach der gegenwärtigen Gesetzeslage durch eine Booster-Impfung vermieden werden kann. Jetzt erleiden nicht mehr nur Ungeimpfte, sondern auch Erst- und Zweitgeimpfte gegebenenfalls einen Verdienstausfall wegen einer staatlich angeordneten Quarantäne.

Das Gesetz geht auf einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz Ende März zurück. Während die Corona-Bestimmungen größtenteils auslaufen sollten, verschärften die Minister der Länder demnach die Maßnahmen. Brandenburgs Gesundheitsstaatssekretär Michael Ranft erklärte: „Das Infektionsschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass eine Entschädigungsleistung nicht gewährt wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Absonderungsanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.“

Man habe hier eine „klare Rechtslage“, sagte Ranft. Die Bürger hätten ausreichend Zeit besessen, ihr Impfangebot und eine Auffrischungsimpfung wahrzunehmen. „Es stehen Corona-Impfstoffe in ausreichenden Mengen zur Verfügung, landesweit werden Impfungen gegen Covid-19 angeboten.“

Die Regelung sieht vor, dass Beschäftigte bei einer angeordneten Corona-Quarantäne einen Nachweis erbringen müssen, dass sie eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, wenn die Quarantäne durch eine Booster-Impfung hätte verhindert werden können.

Ausgenommen sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und ein ärztliches Attest besitzen. Auch Genesene und zweifach Geimpfte, die sich wegen der Mindestabstände zwischen Genesung und Impfung bzw. zweiter und dritter Impfung bisher nicht spritzen lassen konnten, sind ausgenommen.

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