Tichys Einblick
"rechtswidrig"

Gerichte kippen Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg und Niedersachsen

Das Beherbergungsverbot, über das gestern noch so intensiv in Berlin gestritten wurde, ist durch Gerichtsentscheidungen nun für Baden-Württemberg und Niedersachsen außer Kraft gesetzt.

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat einem Eilantrag stattgegeben gegen das baden-württembergische Beherbergungsverbot für Gäste aus besonders Corona-betroffenen Regionen in Deutschland stattgegeben. Damit ist das Verbot „außer Vollzug gesetzt“. Kurz darauf folgte auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit der gleichen Entscheidung. Das Beherbergungsverbot galt bislang für Reisende aus Städten oder Landkreisen, in denen 50 neue Corona-Fälle pro 100.000 Einwohner binnen 7 Tagen registriert wurden. Ausnahmen waren nur vorgesehen, wenn die Gäste einen negativen Coronatest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

In Niedersachsen ist der Antragsteller Betreiber eines Ferienparks. In Baden-Württemberg sind die Antragsteller eine Familie aus Recklinghausen in Nordrhein-Westfalen, die ab dem 16. Oktober einen Urlaub im Kreis Ravensburg gebucht. In der Pressemitteilung des Mannheimer Gerichtshofes heißt es zur Begründung der Entscheidung, die nicht anfechtbar ist:

„Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, negative Coronatests vorzulegen. Nach derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend gewährleistet, dass ein solcher Test von Reisenden überhaupt so kurzfristig erlangt werden könne. Schon aus rein organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge Zeitfenster, in dem eine Abstrichentnahme durch medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins Labor sowie die Übermittlung des Ergebnisses und schließlich das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb stattfinden müsse, überhaupt eingehalten werden könne.“

In der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen heißt es:

Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen „aus“ Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge. Das Verbot stelle sich auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, „triftiger Reisegrund“ und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts) erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten. Es sei zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien.“

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