Tichys Einblick
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof

Kommunen müssen jeder Flüchtlingsfamilie Unterkunft bereitstellen – nicht aber Einheimischen

Gemeinden in Bayern müssen auch der Familie eines anerkannten Flüchtlings eine Unterkunft bereitstellen. Das hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Beschwerde aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck entschieden.

IMAGO / Ulrich Wagner

Obdachlosigkeit ist nur für deutsche Staatsbürger vorgesehen. Flüchtlingsfamilien müssen mit Wohnungen versorgt werden, sobald sie einreisen.  Das hat das bayerische Oberverwaltungsgericht entschieden. Der Staat muss Migranten mit Wohnungen versorgen, aber nicht Einheimische.

Die Ehefrau und die beiden Kinder eines anerkannten Asylanten waren im Rahmen des Familiennachzugs in die bayerische Gemeinde Eichenau gereist – obwohl den Betroffenen ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass es wegen des Wohnungsmangels einerseits und wegen der Überbelegung aller staatlichen Einrichtungen andererseits keinerlei Aussicht auf eine feste Unterkunft für die Familie gebe.

Die Frau und ihre Kinder reisten trotzdem nach Deutschland. Dadurch hätten sie sich quasi freiwillig in die Obdachlosigkeit begeben, argumentierte die Kommune deshalb. In solchen Fällen sei der Staat nicht verpflichtet, eine Unterkunft bereitzustellen.

Diese Sichtweise hat das Gericht jetzt verworfen. Dass der Bund Familiennachzug auch ohne Nachweis einer Unterkunft erlaube und damit das Risiko einer Obdachlosigkeit steige, entbinde die Kommune nicht von ihrer Pflicht zur Unterbringung.

Dass die Familie in Deutschland kein Dach über dem Kopf haben könnte, sei für Mutter und Kinder zwar vorhersehbar gewesen. Trotzdem wurde die Kommune dazu verurteilt, für die Familie eine feste Bleibe bereitzustellen.

Der Gerichtsbeschluss vom 15. Februar ist nicht mehr anfechtbar.

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