Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 verlangte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Änderung des Personenstandsrechts: Neben „männlich“ und „weiblich“ müsse der Gesetzgeber einen weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen.
Hintergrund: Eine „beschwerdeführende Person“ hatte beim Standesamt ihren Geburtseintrags dahingehend ändern wollen, damit die bisherige Angabe „weiblich“ gestrichen und die Angabe „inter/divers“, hilfsweise nur „divers“ eingetragen werde. Das Standesamt hatte den Antrag mit dem Hinweis abgelehnt, dass nach geltendem Personenstandsrecht ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, oder – falls nicht möglich – das Geschlecht nicht eingetragen wird. Der daraufhin beim zuständigen Amtsgericht gestellte Berichtigungsantrag wurde zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
Exakt zwei Jahre nach Verabschiedung dieses Gesetzes darf man rekapitulieren, wie oft dieses Gesetz in den Geburtsregistern seitdem zur Anwendung kam. Der Evangelische Pressedienst (epd) hat dazu aktuell eine Umfrage unter den zuständigen Behörden ausgewählter deutscher Großstädte gemacht.
Hier das Ergebnis: Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Dezember 2018 haben 83 Personen binnen 21 Monaten gegen Vorlage eines Attests, das eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ bestätigt, die Möglichkeit genutzt, „divers“ als Geschlecht eintragen zu lassen. Dazu kamen in den abgefragten acht Städten 3 Elternpaare bzw. Väter/Mütter, die für ein Neugeborenes „divers“ eingetragen haben wollten.
Das heißt: Im Jahr 2019 inklusive der ersten drei Quartale des Jahres 2020 haben in der Summe der genannten acht Städte mit deren Gesamteinwohnerzahl von 10,421 Millionen 83 „divers“-Personen einen „divers“-Eintrag vornehmen lassen. Das entspricht 0,0008 Prozent der Bevölkerung. Umgerechnet auf die gesamte Wohnbevölkerung Deutschlands und ohne Rücksicht auf ein mögliches Stadt-Land-Gefälle wären es in absoluten Zahlen deutschlandweit 660 „divers“-Personen.
Apropos „divers“: Nach der Theorie der LSBTTIQ-Lobby (LSBTTIQ = Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Transsexuelle, Intersexuelle und Queer) gibt es ja nicht nur zwei bzw. drei Geschlechter, sondern allein unter dem Etikett „divers“ oder „intersexuell“ verbergen sich wohl mehr als 60 weitere geschlechtliche Identitäten. Hier eine Auswahl aus der Nomenklatur: androgyn, bigender, cisgender Frau zu Mann (FzM), gender variabel, genderqueer, intersexuell (auch inter*), männlich, Mann zu Frau (MzF), weder noch, geschlechtslos, nicht-binär, Pangender, Pangeschlecht, Trans, transweiblich, Transmännlich, Transmann, Transmensch, Transfrau, trans*, trans*weiblich, trans*männlich, Trans*Mann, Trans*Mensch, Trans*Frau, transfeminin, Transgender, transgender weiblich, transgender männlich, Transgender Mann, Transgender Mensch, Transgender Frau, Transmaskulin, transsexuell, weiblich-transsexuell, männlich-transsexuell, transsexueller Mann, transsexuelle Person, transsexuelle Frau, Inter*, Inter*weiblich, Inter*männlich, Inter*Mann, Inter*Frau, Inter*Mensch, intergender, intergeschlechtlich, Zweigeschlechtlich, Zwitter, Hermaphrodit, XY-Frau, Butch (maskuliner Typ in einer lesbischen Beziehung), Femme (femininer Typ in einer lesbischen Beziehung), Drag, Transvestit, Cross-Gender ..
Wie Karlsruhe und der Gesetzgeber wohl damit klarkommen werden?