Die Landeshauptstadt Dresden muss einen Beitrag mit dem Satz „Die AfD ist ein schädliches Element für Dresden“ auf dem Facebook-Account ihres Oberbürgermeisters vorläufig löschen. Dies folgt aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden (Az. 7 L 751/19).
Die 7. Kammer des Gerichts hat damit der AfD teilweise Recht gegeben. Die Partei hatte sich gegen die Verlinkung eines Artikels der Sächsischen Zeitung aus dem August 2019 auf dem von der Stadt betriebenen amtlichen Facebook-Account des Oberbürgermeisters gewandt. Dieses „Sommer-Interview“ mit dem Oberbürgermeister trug die besagte Überschrift.
Begründung des Gerichts: Das Grundgesetz räume den politischen Parteien das Recht ein, am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes gleichberechtigt teilzunehmen (sog. Chancengleichheit – Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 GG). Daraus folge ein an die Adresse des Staates gerichtetes Neutralitätsgebot. Dieses werde verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf die politische Willensbildung des Volkes einwirkten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten binnen zwei Wochen beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Beschwerde erheben.