Derzeit überweist die Bundesrepublik Deutschland 459 Millionen Euro Kindergeld ins Ausland. Im Jahr 2021 waren es knapp 430 Millionen Euro, im Jahr davor 420 Millionen Euro, 2019 waren es noch knapp 398 Millionen Euro. Vor sieben Jahren, also 2015, lagen die Überweisungen noch bei 261 Millionen Euro. Jahr für Jahr steigen demnach die Zahlungen ins Ausland beträchtlich.
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Kindergeldleistungen für in Deutschland lebende und arbeitende Eltern oder sonstige sorgeberechtigte Angehörige, die ihren Wohnsitz in der EU haben. Als Grundlage dazu existieren EU-Regelungen, jedoch gibt es auch Vereinbarungen mit einigen außereuropäischen Staaten, darunter die Türkei, Serbien und Marokko. Doch es sind noch weitere Staatsangehörige außereuropäischer Länder, die Kindergeld in Deutschland beantragen können. Das Kindergeld muss in Deutschland bei den regionalen Familienkassen beantragt werden.
Die Arbeitsagentur listet wie folgt auf: „Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie Anspruch auf deutsches Kindergeld haben. Sie müssen dazu eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei. Darüber hinaus sind Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder beziehen Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld.
- Sie besitzen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, mit der Sie in Deutschland arbeiten dürfen.
- Sie gehören zu den unanfechtbar anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten.“
Seit Jahren wächst die Kritik, dass die Kindergeldzahlungen nicht im Einklang sind mit den Lebenshaltungskosten im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat. Denn Lebensunterhaltungskosten in manchen Ländern sind deutlich geringer als in Deutschland. Deshalb forderte schon 2018 Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetags, das Kindergeld sollte sich daran orientieren, was Kinder in ihrem Aufenthaltsland tatsächlich brauchen und nicht an der Höhe in Deutschland.
„Diese Schlussfolgerung ist logisch. Deutsche Finanzbehörden berücksichtigen aus diesem Grund auch „ausländische Verhältnisse“ bei der Einkommenssteuer. So werden Zahlungen etwa zum Unterhalt ins Ausland nur anteilig berücksichtigt, wenn die Lebenshaltungskosten unter denen in Deutschland liegen“, schrieb die Süddeutsche Zeitung seinerzeit.
Auch René Springer, AfD-Abgeordneter im Bundestag bemängelt seit geraumer Zeit, in einigen osteuropäischen Ländern entspreche das Kindergeld für zwei Kinder einem Monatslohn. „Das schafft Anreize zur Einwanderung in unsere Sozialsysteme, die mit der Kindergelderhöhung noch weiter verstärkt werden. Um das zu verhindern, fordern wir als AfD-Fraktion die Bundesregierung auf, das Kindergeld auf die Lebenshaltungskosten vor Ort abzusenken.“
Im Oktober 2018 lehnt der Bundestag den Antrag der AfD-Fraktion ab, das Kindergeld für im EU-Ausland lebende Kinder zu indexieren, also an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen.
Im selben Jahr versuchte Österreich, die Zahlungen des Kindergelds an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes anzupassen. In der Folge verklagte die EU-Kommission Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Regeln seien diskriminierend und verstießen somit gegen EU-Recht, so die Brüsseler Behörde.
„Auch Leistungen wie der Kinderbonus 2020 (300 Euro pro Kind), der Kinderbonus 2021 (150 Euro pro Kind) sowie der Kinderbonus 2022 (100 Euro pro Kind) werden aufgrund der bestehenden EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 an im Ausland lebende Kinder gezahlt,“ kolportiert die „Junge Freiheit“. Ein Kinderbonus wird Familien pro Jahr ausbezahlt.
Darunter fallen offenbar nun auch die 100 Euro pro Kind aus dem neuerdings beschlossenen Entlastungspaket, womit die Regierung auf die Auswirkungen vom Ukraine-Krieg reagiert. Ergänzend zum Kindergeld sollen pro Kind einmalig 100 Euro über die Familienkassen ausgezahlt werden.