Das Bundesverfassungsgericht hat die „absolute Obergrenze“ für die staatliche Parteienfinanzierung als verfassungswidrig eingestuft. Damit war auch die letzte Erhöhung der Parteienfinanzierung um 25 Millionen Euro verfassungswidrig.
Hintergrund: 1994 hatte der Bundestag das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (sogenannte „absolute Obergrenze“) auf damals 230 Millionen Deutsche Mark festgesetzt. In den Folgejahren wurde die Obergrenze immer wieder erhöht. Seit dem Jahr 2013 richtete sich die Erhöhung nach einem Preisindex.
Im Jahr 2018 bezifferte sich die Preisobergrenze schließlich auf 165 Millionen Euro. Die damals amtierende Große Koalition änderte jedoch das Parteiengesetz und hob die Grenze für das Jahr 2019 auf die Rekordsumme von 190 Millionen Euro an. CDU/CSU und SPD begründeten die Aufstockung mit neuen Herausforderungen im Internet, wie etwa Hackern, Fake News und Datenschutz.
Bereits damals sorgte der Vorstoß vonseiten sämtlicher Oppositionsparteien für Kritik. 216 Mitglieder der Fraktionen der FDP, Grünen und Linkspartei wendeten sich mit einem Normenkontrollantrag an Karlsruhe. Die Parteien fürchteten den Eindruck der Selbstbedienung. Das heute verkündete Urteil gibt ihnen Recht.
Das Bundesverfassungsgericht ließ dabei mehrere Überlegungen in das Urteil einfließen. Bereits das Zustandekommen des Beschlusses werfe Fragen auf. Der Deutsche Bundestag habe den am 5. Juni 2018 verteilten Entwurf bereits am 15. Juni 2018 in dritter Lesung beschlossen. „Sachgründe für die besonders beschleunigte Beratung des Entwurfs sind weder vorgetragen noch ersichtlich“, erklärte das Gericht.
Abseits vom Zustandekommen des Gesetzes verfehle jedoch bereits das Gesetz als solches die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die staatliche Parteienfinanzierung. Der Staat sei an den Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien gebunden. Eine zu hohe staatliche Finanzierung der Parteien würde dazu führen, dass diese „der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder sowie ihnen nahestehende Bürgerinnen und Bürger zu bemühen, und sie damit Gefahr laufen, ihre gesellschaftliche Verwurzelung zu verlieren“.
Das Gericht kam zum Schluss, dass CDU/CSU und SPD ihren Finanzierungsbedarf aufgrund der Digitalisierung unzureichend dargelegt hätten, um eine solche Anhebung zu legitimieren. Zudem hätten sie mögliche Einsparpotenziale mithilfe der Digitalisierung ausgeblendet. Die Verfassungsrichter erklärten damit das gesamte Gesetz von 2018 für nichtig – und damit auch die damalige Anhebung um 25 Millionen Euro.
Die AfD hatte einen gesonderten Antrag gestellt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu wird noch heute erwartet.