Nach dem Reaktorunglück von Fukushima hatte die Regierung der Bundeskanzlerin Merkel 2011 einen sofortigen Ausstieg aus der Kernkraftnutzung festgelegt. Sie hat damit die ursprüngliche Vereinbarung mit den Kraftwerksbetreibern über eine Laufzeitverlängerung gebrochen. In der wurde mit den Kernkraftwerksbetreibern besiegelt, wieviel Strom sie noch liefern dürfen.
Nur wenige Monate nach der Vereinbarung ereignete sich in Japan das Tsunamiunglück, bei dem ein Teil der Reaktoren der Kernkraftanlage in Fukushima zerstört wurde. In der Folge wischte die Bundesregierung diese Vereinbarung hastig vom Tisch und legte fest, dass bis spätestens Ende des Jahres 2022 die letzten Reaktoren vom Netz gehen sollen.
Dagegen reichten E.ON, RWE und Vattenfall eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und erreichten bereits damals, dass ihnen ein angemessener Ausgleich für die Zerstörung ihres Eigentums zusteht. Am 6. Dezember 2016 urteilte das Bundesverfassungsgericht, der Eingriff in die Eigentumsrechte durch die Änderung des Atomgesetzes aus dem Jahr 2011 erweise sich »weitgehend als eine zumutbare und auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums«.
Denn die grundsätzliche Entscheidung für den Atomausstieg, so die Verfassungsrichter, sei bereits durch die Ausstiegsnovelle aus dem Jahre 2002 erfolgt. Den einzelnen Kraftwerken wurden bestimmte Mengen an Strom zugeteilt, die noch erzeugt werden durften. Nach deren Verbrauch sollten die Kraftwerke abgeschaltet werden. Ein festes Enddatum gab es jedoch nicht. Diese zur zukünftigen Produktion zugestandenen Strommengen gelten gewissermaßen als „Eigentum“.
Die wurden nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes mit der 13. Novelle des Atomgesetzes entwertet. Die Verfassungsrichter legten zugleich fest, dass die Bundesregierung bis zum 30. Juni 2018 eine neue Regelung treffen müsse. Die geschah mit der nunmehr 16. Novelle des Atomgesetzes, auch ein Schnellschuß und ohne Rücksicht auf bestehende Eigentumsrechte.
Und genau da setzt das neue Urteil an. So ist nach der heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Merkel-Regelung von 2018 ungeeignet, die Grundrechtsverletzung der Kraftwerksbetreiber zu beheben. So habe unter anderem Vattenfall bis Ende 2022 nicht mehr die vereinbarten Strommengen produzieren können.
Im Klartext: Der überhastete Ausstieg aus der Atomkraft wird noch einmal deutlich teurer. Merkels hektische Gesetzgebung ist grundgesetzwidrig. Das wird teuer, und in Zukunft wird es noch teurer. Denn Vattenfall klagt noch beim Internationalen Schiedsgericht der Weltbank in Washington Forderungen von mehreren Milliarden Euro aufgrund des Atomausstiegs ein. Der schwedische Staatskonzern beruft sich auf die Sicherheit von Investitionen, die nicht einfach durch nationale Gesetzgebung entwertet werden darf. Eigentlich waren diese Regelungen geschaffen worden, um Investitionen in Ländern der damaligen „Dritten Welt“ vor dem Zugriff gieriger Diktatoren zu schützen.
Jetzt wird Deutschland so behandelt – als ein Land, das die Investitionen des schwedischen Staatskonzerns zu Unrecht enteignet hat.