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Bundesregierung: „Wolfsgruß“ nicht strafbar

Das Innenministerium teilt auf eine Abgeordneten-Anfrage mit: Das Erkennungszeichen der rechtsextremen „Grauen Wölfe“ darf öffentlich gezeigt werden. Die Begründung ist bemerkenswert.

picture alliance/dpa | Christoph Reichwein

Mit mehr als 12.000 Anhängern gilt die „Ülkücü-Bewegung“, auf Deutsch: „Idealisten“ beziehungsweise „Graue Wölfe“ (Türkisch „Bozkurtlar“), als größte rechtsextremistische Bewegung in Deutschland, zu deren Kennzeichen extremer türkischer Nationalismus, Antisemitismus und Verachtung gegen andere Gruppen wie die Kurden zählt – bis zur Gewaltanwendung. Während der Fußball-EM zeigten Hunderte türkischstämmige Zuschauer das Erkennungszeichen der extremistischen Bewegung – den „Wolfsgruß“. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Matthias Moosdorf wollte in einer Kleinen Anfrage von der Bundesregierung wissen:

Erwägt die Bundesregierung mit Blick auf das Vorkommnis während der Fußballeuropameisterschaft ein Verbot des Wolfsgrußes, ein Zeichen der türkischen als rechtsextremistisch angesehenen „Grauen Wölfe“, und wenn nein, warum nicht?

Die Antwort, die TE vorliegt, lautet in Kürze: Der Wolfsgruß ist nicht verboten, und es gibt keine Bestrebungen, ihn zu verbieten – weil die „Grauen Wölfe“ in Deutschland einen legalen Status besitzen.

„In Deutschland richtet sich eine mögliche Strafbarkeit für das Verwenden von sogenannten Kennzeichen in der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes (VereinsG) sowie des Strafgesetzbuches (StGB)“, heißt es in der Antwort: „Dies setzt bei sogenannten Vereinigungen voraus, dass diese nach dem Vereinsgesetz vollziehbar verboten (dann Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG) oder unanfechtbar verboten bzw. in der EU-Terrorliste aufgeführt sind (dann Strafbarkeit nach § 86a StGB). Keine der ‚Ülkücü‘-Bewegung zugerechnete Vereinigung ist in Deutschland verboten oder in der EU-Terrorliste aufgeführt, somit ist das Zeigen des sogenannten ‚Wolfsgrußes‘ nicht nach den genannten Vorschriften strafbar.“

Zwar erörtert der Antworttext die Möglichkeit eines Vereinsverbots gegen die „Grauen Wölfe“ – um gleichzeitig festzustellen, dass sich die Bundesregierung dazu nicht konkret äußern werde:

„Nach Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Wird ein Verein verboten, dürfen seine Kennzeichen nicht mehr öffentlich, auf einer Versammlung oder medial weiter verwendet werden. § 9 Abs. 3 VereinsG erstreckt dieses Verbot auf Kennzeichen, die in im Wesentlichen gleicher Form von nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Die Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern gehen Hinweisen zu möglichen extremistischen Bestrebungen wie auch strafrechtlich relevanten Handlungen konsequent nach und prüfen kontinuierlich sämtliche Bekämpfungsmöglichkeiten, die der Rechtsstaat bereithält. Die Bundesregierung äußert sich generell nicht zu Verbotsüberlegungen, unabhängig davon, ob zu solchen Überlegungen im Einzelfall Anlass besteht. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass potenziell Betroffene ihr Verhalten danach ausrichten und dadurch die Wirksamkeit operativer behördlicher Maßnahmen beeinträchtigt oder diese vereitelt werden könnten.“

Die von Alparslan Türkeş gegründete „Bozkurtlar-Bewegung“ begann ihr Wirken ab 1968 mit politischen Morden, denen zwischen 1968 bis 1980 wahrscheinlich mehr als 600 Menschen zum Opfer fielen. Heute vermeiden ihre Anhänger vor allem in Deutschland offene Gewalt, und streben dafür nach politischem Einfluss in Parteien. Zuletzt war der SPD-Oberbürgermeister von Hamm Marc Herter durch eine große Nähe zu Funktionären der „Grauen Wölfe“ aufgefallen. Als die Kontakte öffentlich wurden, rechtfertigte sich Herter damit, ihm sei der Hintergrund der Personen, mit denen er sich getroffen hatte, nicht bewusst gewesen.

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