Die Möglichkeit der Einführung einer guthabenbasierten Bezahlkarte wird nun ausdrücklich ins Asylbewerberleistungsgesetz aufgenommen und tritt neben die bereits bestehenden Regelungen zu Geld- oder Sachleistungen. Ob die Karte eingeführt und wie ihre Nutzung näher ausgestaltet wird und wie hoch der verfügbare Betrag sein soll, können die Länder selbst entscheiden. Auch die Leistungsbehörden haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall gegen den Einsatz einer Karte zu entscheiden.
Darüber hinaus enthält das Gesetz „Verbesserungen beim digitalen Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den sogenannten Leistungsbehörden, die für die Sicherung des Existenzminimums zuständig sind“. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Behörden durch eine automatisierte Datenübermittlung über das Ausländerzentralregister von häufigen standardmäßigen Abfragen zu entlasten und einem Leistungsmissbrauch vorzubeugen. Daten zur zuständigen Leistungsbehörde, dem Bezugszeitraum und zur Art der Leistung sollen zukünftig im Ausländerzentralregister abgebildet werden und den Ausländerbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Leistungsbehörden zur Verfügung stehen.