Das Amtsgericht Weilheim erteilte in einem Verfahren über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an einer Realschule eine einstweilige Anordnung zugunsten der Betroffenen: „Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“ heißt es in dem TE exklusiv vorliegenden Beschluss, den Sie hier nachlesen können.
Das Gericht holte zu dieser Entscheidung umfassende Sachverständigenmeinungen ein. Aufgrund einer Begutachtung durch den Psychologieprofessor Christof Kuhbandner, kam man zu dem Ergebnis, „dass von den Gesichtsmasken für Kinder eine erhebliche Gefährdung deren geistigen und körperlichen Wohles ausgehen kann.“ Kuhbandner führte u.a. aus, dass 68 Prozent der Kinder Beeinträchtigungen durch das Maskentragen klagen. Außerdem könne es zu einem „ Maskenmund“ kommen, der mit Erkrankungen wie Karies, Mundgeruch und Zahnfleischentzündungen einhergehe. Dazu kämen Folgen für die Entwicklung der Kinder durch die Störung der nonverbalen Kommunikation.
Außerdem wird die Fachärztin Prof. Dr. med. Ines Kappstein als Sachverständige zur Frage der Wirksamkeit von Gesichtsmasken hinzugezogen. Es gäbe demnach keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis: „Die Anordnung der Maskenpflicht an Schulen gem. § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung ist daher verfassungswidrig und damit nichtig.“. Dieser Paragraf regelt, dass auf dem Schulgelände Maskenpflicht herrscht.
Die einstweilige Anordnung gilt sofort, auch ohne das Hauptsacheverfahren abzuwarten, von dem man ein ähnliches Ergebnis erwarte.
Zwar zunächst nur für die Betroffenen und nicht insgesamt, dennoch führt das Gericht aus: „Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. […] Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.“
Nach dem Urteil in Weimar vor wenigen Tagen ist das ein neuer Schlag gegen die ausufernden Corona-Restriktionen der Politik. Es zeigt einmal mehr, wie weit sich die deutsche Politik in eine rechtliche Grauzone begeben hat und wie bedenkenlos man fundamentale Grundrechte einschränkt.