Das Amtsgericht Ludwigsburg hat einen Bußgeldbescheid aufgrund der Coronaverordnungen als Rechts-und Faktenwidrig aufgehoben. Das Urteil, das TE vorliegt, ist ein Rüffel für den Staat – das Gericht zerpflückt die Argumentation der Staatsanwaltschaft nach Strich und Faden.
Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, dass er sich im Mai 2020 trotz eines Aufenthaltsverbots mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum aufgehalten habe. Konkret beschreibt ein Zeuge der Anklage, wie der Beschuldigte und zwei weitere Personen sich an einem Streifenwagen „vorbeischlängelten“. Dabei hielten sie keinen MIndestabstand ein. Auch nach einer Kontrolle wurde der Mindestabstand missachtet, sobald sich die drei Personen rund 100 Meter entfernt hatten, heißt es.
Außerdem befasste sich das Gericht noch mit der Tatsachenfeststellung – auch das ging nicht sonderlich gut für die Exekutive aus. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Corona-Verordnung vom 9.05.2020 ausgehe, sei der Betroffene aus „tatsächlichen Gründen“ freizusprechen, da das versetzte Vorbeilaufen am geparkten Streifenwagen nicht als gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum anzusehen sei. Wie absurd diese Argumentation sei, legt das Gericht in fast schon erheiternder Deutlichkeit dar: „Der Ort im Sinne der CoronaVO ist ausweislich des § 3 Abs. 1 S. 1 der öffentliche Raum, was in Konsequenz bedeuten würde, dass sich im gesamten öffentlichen Raum jeweils nur eine Person mit ihren Haushaltsangehörigen und einem weiteren Haushalt aufhalten dürfte. Dies geht jedoch offensichtlich zu weit und bedarf aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit einer konkretisierenden Auslegung. (…) Zu fordern ist daher sowohl ein subjektives Element im Sinne des gemeinsamen Aufenthalts als auch ein zeitliches Moment, um eine uferlose Ausweitung des Tatbestandes zu vermeiden.“