Wir haben hier bei TE am 8. April von einer Real-Posse berichtet, in der es in fünf Akten im Zusammenhang mit „Corona“ um den drohenden Mangel an Desinfektionsmitteln und um das bürokratische Ausbremsen des mittelständischen Herstellers N.N. solcher Mittel geht.
Hier die Fortsetzung in weiteren fünf Akten!
Akt VI:
Retrospektive: Familienbetrieb N.N. stellt Mittel zur Händedesinfektion her. Das entsprechende Gemisch Bioethanol-Wasser enthält 80% (Volumen/Volumen) Ethanol. N.N. hat aus fachlichen Gründen bewusst die höhere Konzentration gewählt, auch wenn die von den meisten Industriebetrieben in Unmengen gelieferten Bioalkohollösungen in der Regel 70% (Volumen/Volumen) Bioethanol enthalten. Fachkundig, wie die Firma N.N. ist, wusste sie bereits lange vor der vom Verbund für Angewandte Hygiene e.V., Desinfektionsmittel-Kommission, am 12. März 2020 veröffentlichten Erklärung, dass die Wasser-Ethanol-Gemische (70% V/V Ethanol) nach WHO-Untersuchungen auf bakterizide und viruzide Wirksamkeit ausdrücklich nicht geeignet sind zur ambulanten und stationären Patientenversorgung und erst recht nicht zur chirurgischen Händedesinfektion.
Akt VII:
Vor wenigen Tagen bekam der Familienunternehmer N.N. vom zuständigen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine Mahnung, da auf dem 80-%-Produkt-Etikett der Firma N.N. das betreffende Produkt nicht nur zur Händedesinfektion, sondern auch zur Flächendesinfektion ausgewiesen werde und damit nicht über die Corona-Ausnahmegenehmigung zugelassen sei. Außerdem wird moniert, die Anwendung sei laut Etikettentext nicht auf berufsmäßige Verbraucher beschränkt, sondern werde unzulässiger Weise auch für Privatverbraucher ausgelobt. Allerdings haben die Amtsdamen und Amtsherren das Etikett nicht ganz gelesen. Denn dann wäre ihnen aufgefallen, dass das Produkt der Firma N.N. bei der EU-Zentralstelle ECHA mit einer ausgewiesenen Registriernummer als so genanntes Biozid angemeldet ist und demzufolge die zusätzliche Auslobung als Flächendesinfektionsmittel und als Verbraucherprodukt völlig legal ist. Das heißt: Dieses Desinfektionsprodukt ist völlig unabhängig von der Corona-Ausnahmegenehmigung.
Akt VIII:
Am 9. April veröffentlichte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) eine Allgemeinverfügung betreffend alkoholhaltige Biozidprodukte, nach der nun auch Privatverbraucher eingeschlossen sind. Zudem stellte die baua fest, dass die 70%-Ethanollösungen völlig ungeeignet seien für die ausreichende Händedesinfektion in der ambulanten und stationären Patientenversorgung sowie in der chirurgischen Händedesinfektion. Das heißt, baua ist jetzt erst auf die Veröffentlichung vom 12. März gestoßen! Siehe Akt VI!
Akt IX:
Am Abend des 9. April stellt das zuständige Amt diversen Herstellern (darunter Großhersteller von Autopflegemitteln und von Lacken) in einem Schreiben mit: „… es wurde zu unseren großen Überraschung soeben eine neue Allgemeinverfügung für die Herstellung von Handdesinfektionsmitteln erlassen (s. Anhang) … Damit ändern sich mit sofortiger Wirkung auch die zulässigen Rezepturen …Nach einer ersten Prüfung gehen wir davon aus, dass die meisten Mittel unter die Rezeptur Nr. 4 fallen dürften. Leider ist diese Rezeptur nicht für die Verwendung in der ambulanten und stationären Patientenversorgung zugelassen (Vgl. Seite 5 Absatz 3). Um den weiteren Einsatz des Handdesinfektionsmittels auch in diesem Bereich zu gewährleisten muss die Konzentration an Ethanol erhöht werden (Rezeptur 5). Deshalb müssen die Rezepturen angepasst werden, weil ansonsten keine Lieferungen mehr an den Gesundheitssektor möglich sind…“ Und: „Wir sind gerade dabei zu klären, wie mit den bisher produzierten Mittel verfahren wird.“
Akt X offen:
Man darf gespannt sein, was nun mit den massenweise von Lack-, Autopflege- und Rostschutzölherstellern produzierten Desinfektionsmitteln geschieht. Klar: Ein Mittel mit 30 Prozent Wasseranteil ist nun mal billiger herzustellen als eines mit 20 Prozent Wasseranteil.
Und auch hier die Moral von der Geschicht‘?
Mit „amigo“ hat das nie und niemals nix und nichts zu tun! Und ohne Bosheit: Selbst ein erheblicher Handlungsdruck ist keine Entschuldigung für mangelnde Sorgfalt und Ignoranz. Die Etiketten der Behältnisse, siehe oben, werden ja auch penibel kritisiert.