Es ist ein interessanter Fall nicht nur für Juristen: Eine Frau klagt gegen die ÖRR-Zwangsgebühren. Sie führt zwei Hauptgründe an.
Erstens – der Rundfunkbeitrag sei finanzverfassungsrechtlich in Wahrheit eine Steuer, weil die Beitragspflichtigen keine Möglichkeit haben, eine Gegenleistung im abgabenrechtlichen Sinne zu erhalten. Für eine solche bundesweite Steuer fehle den Bundesländern aber die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei deshalb schon aus formalen Gründen verfassungswidrig.
Zweitens – inhaltlich gebe es ein „generelles strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt. Mindestens solange dieser Missstand nicht gerichtlich geklärt ist, müsse die Beitragspflicht entfallen.
Es sei Aufgabe der Verwaltungsgerichte, „im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hierzu Feststellungen zu treffen – und nicht der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine Aufsichts- und Kontrollgremien analog den Grundsätzen eines Befangenheitsverfahrens“. Die Möglichkeit der Beitragszahler, sich mit Beschwerden an die zuständigen Organe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu wenden, sei irrelevant. Die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes verlange ausdrücklich nach einer gerichtlichen Überprüfbarkeit.
Vor dem Münchner Verwaltungsgericht in erster Instanz sowie vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz hatte die Frau jeweils verloren. Der BayVerwGH ließ auch keine Revision mehr zu.
Diese Blockade des weiteren Rechtswegs hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt kassiert. Die Sache habe „grundsätzliche Bedeutung“ (Urteilsbegründung hier).
Das nun absehbare Verfahren vor den Leipziger Richtern verspricht einige Spannung. Denn nun wird geprüft, ob die Selbstverwaltungsgremien der ÖRR-Anstalten (z. B. Rundfunkräte und Ombudsleute) bei inhaltlichen Beschwerden wirklich ausreichen – oder ob den Beitragszahlern in diesen Fällen nicht immer der Gang vor die Gerichte offenstehen muss.
Das wäre in der Tat mal etwas völlig Neues.
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