Tichys Einblick
Helds Ausblick, 23-2016

Erdogan: Wenn Öffnung zur Erpressung wird

Erdogans Drohung und Europas zahnlose Grenze: In den internationalen Beziehungen fördert das Prinzip „Offenheit“ nicht die Freiheit, sondern die Willkür.

A group of migrants onto the beach from Turkey onto the island of Lesbos on October 21, 2015 in Sikaminias, Greece.

© Spencer Platt/Getty Images

Erstaunlich schnell ist die öffentliche Diskussion über die Drohung hinweggegangen, die der Präsident der Türkei am 25.11.2016 ausgesprochen hat. Erdogan sagte, direkt an die Europäische Union gewandt:

„Hören Sie mir zu. Wenn Sie noch weiter gehen, werden die Grenzen geöffnet, merken Sie sich das!“

Das ist nicht irgendeine rhetorische Polterei, sondern eine reale Erpressung.

Erdogan droht mit einem Übergriff auf europäisches Territorium. Er droht nicht direkt mit türkischen Truppen und Panzern, sondern mit einer Grenzöffnung – für eine Migrationswelle, die die Türkei als Tor nach Europa benutzt. Für den Machthaber am Bosporus wird die Migrationswelle zum Mittel, um Europa gefügig zu machen. Wenn ein Diktator, der für sein Land eine weltpolitische Hegemonierolle anstrebt, mit einer Politik der offenen Grenze drohen kann, sollte das nachdenklich stimmen. Wurden nicht „offene Grenzen“ als Inbegriff der Humanität und als oberstes Prinzip für eine Weltordnung der Zukunft gepriesen?

Doch das Öffnen der Grenzen ist offenbar doch kein so freundlicher Akt, wie es auf den ersten Blick scheint. Es enthält ein zerstörerisches Potential. Eine zivile Masseneinwanderung kann zur gewaltsamen Landnahme werden. Sie kann zum Mittel werden, um Nachbarstaaten zu destabilisieren. Dies gilt auch dann, wenn nicht die eigene Bevölkerung ins Nachbarland vordringt, sondern eine Menschenmasse aus einem weiträumigeren Herkunftsgebiet weitergeleitet wird. Es genügt, dass diese Migranten unter allen Umständen und um jeden Preis (auch des Lebens anderer Menschen und des eigenen Lebens) zur Landnahme entschlossen sind. Dass ein Diktator mit einer Politik der offenen Grenze drohen kann, zeigt den problematischen Charakter der gegenwärtigen Migrationswelle. Sie bringt einen gewaltsamen und willkürlichen Zug in die internationalen Beziehungen. Nach Erdogans Drohung kann man das nicht mehr ignorieren.

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Die Weltordnung des Völkerrechts – Im gegenwärtigen Globalisierungswahn ist völlig untergegangen, dass die Weltordnung des Völkerrechts, wie sie seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs besteht, der Institution „Grenze“ einen hohen Rang einräumt. Sie beruht auf der Stabilität der Landesgrenzen und verlangt von ihren Teilnehmern die gegenseitige Anerkennung und Sicherung dieser Grenzen. In Artikel 2, Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen steht, dass die Organisation „auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder“ beruht. Und dann heißt es in Absatz 4 ausdrücklich:

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Was anderes als eine Androhung von Gewalt ist es, wenn der Regierungschef der Türkei den benachbarten Staaten der Europäischen Union damit droht, Migranten das Vordringen auf deren Territorium zu ermöglichen?

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Ein kluger Satz – Wer eng zusammenarbeiten will, muss sich seiner Grenzen gewiss sein.

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Auf europäischer Seite ist nichts geregelt (I) – Nach einer solchen Drohung, wie sie die Regierung der Türkei ausgesprochen hat, müssten die Blicke der Europäer auf ihre eigene Seite der Grenze richten. Wie steht es um den eigenen Grenzschutz? Die Antwort ist erschütternd: Nichts ist hier geregelt. Gar nichts. Die Europäer sind an der griechisch-türkischen Grenze nicht in der Lage, die illegalen Migranten wieder auf türkisches Gebiet zurückzuweisen. Sie sind nicht einmal in der Lage, sie in einer grenznahen Zone ohne Zugang zu Asylverfahren zu blockieren. Gegenwärtig können Migranten, die die Türkei auf illegalem Weg verlassen, in Griechenland Asylanträge stellen. Sie können also durch ein Unrecht ein Recht erzwingen. Warum kann Erdogan drohen? Weil er weiß, dass die Europäer in unsägliche Zustände geraten, wenn sie das wehrhafte, böse „Nein“ praktizieren müssen. Weil er weiß, dass das Wort „Grenzkontrollen“ auf europäischer Seite in der Realität bedeutet, dass die Migranten ans europäische Ufer geleitet werden.

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Auf europäischer Seite ist nichts geregelt (II) – Das EU-Türkei-Abkommen, dass auf Betreiben von Merkel und Juncker abgeschlossen wurde, umgeht die delikate Frage der direkten Zurückweisung illegaler Migranten. Das Recht jedes Staates, illegale Einwanderer an der Grenze zurückzuweisen, wurde ersetzt durch einen Tauschhandel, bei dem für jeden illegalen Migranten ein „legaler“ Migrant aus der Türkei angenommen werden muss. Ein absurder Tausch, der die legale Einwanderung zur Prämie der illegalen Einwanderung macht. Und der der Türkei die Macht gibt, mit der Zahl der zunächst „durchgelassenen“ illegalen Migranten die Zahl der danach „eingetauschten“ Migranten in die Höhe zu treiben.

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„Offenheit“ als neue Verfassungsdoktrin? – Wie aber konnte es zu dieser Situation kommen? Wie konnte eine solche Wehrlosigkeit einreißen? Wie konnten Prinzipien des Völkerrechts und ausdrückliche Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen ignoriert werden, als seien sie nur Relikte aus der Vergangenheit?

Es fällt auf, dass es in der in Europa dominierenden politischen Begrifflichkeit so etwas wie ein Ersatzprinzip gibt: Die internationalen Beziehungen werden unter den Oberbegriff „Offenheit“ gestellt, und jede größere Anstrengung zur Sicherung von Grenzen fällt entsprechend unter den Negativ-Begriff „Abschottung“. Und es wird der Eindruck erweckt, diese Norm der Offenheit sei ein Gebot des Rechts. Damit wird ihr eine zwingende Autorität verliehen. Sie wird in den Rang eines Verfassungsrechts gestellt, sogar in den Rang eines Verfassungsrechts, das über allen anderen Verfassungsrechten steht. Das Offenheits-Prinzip soll also eine Art „Meta-Verfassung“ bilden. Die „Offenheit“ ist also keine politische Gestaltungsaufgabe eines freien Landes, sondern ein absolutes Rechtsgebot, dem sich alles und alle unterzuordnen haben. Auch die bisherige völkerrechtliche Ordnung und Staatengemeinschaft.

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Menschenrecht und Völkerrecht (I) – Dies oberste Gebot wird begründet mit den individuellen Menschenrechten. Diese Rechte, so behauptet eine heute weit verbreitete Doktrin, hätten Vorrang gegenüber den Rechten der Völker und ihrer Staaten. Wenn Menschen zwischenstaatliche Grenzen überschreiten, würden demzufolge immer die Rechte dieser Menschen an erster Stelle stehen. Genau dies ist die Begründung, die gegen die Zurückweisung von illegalen Migranten vorgetragen wird. Oder gegen die Abschiebung von Migranten, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt ist. Oder gegen die Festlegung von Obergrenzen bei der Masseneinwanderung. Das „Humanitäre“, worunter immer das Individuell-Humanitäre und nicht das Völker-Humanitäre verstanden wird, soll den absoluten Vorrang haben und im Zweifelsfall jedwedes andere Recht brechen.

Diese Doktrin ist deshalb so einflussreich, weil sie zur Hälfte Recht hat: Die individuellen Menschenrechte sind in der Tat ein hohes Rechtsgut. Sie sind auch tatsächlich universell und sie finden sich in der Charta der Vereinten Nationen. Allerdings – und hier beginnt die Rechtsverfälschung – stehen die individuellen Menschenrechte nicht allein in diesem hohen Rang. In der Präambel der „Charta“ ist sowohl von den Grundrechten der Menschen als auch von der Gleichberechtigung „von allen Nationen, ob groß oder klein“ die Rede. Die Völker und Nationen sind daher ebenso Subjekte der Weltordnung, wie es die individuellen Menschen sind. Es gibt also keinen Primat der individuellen Menschenrechte gegenüber den Rechten der Völker. Mitnichten kann im Namen der Menschenrechte eine Verletzung der Integrität und Stabilität von Staaten akzeptiert werden. Deshalb sind hier zwei hohe Rechtsgüter abzuwägen. Keines dieser Güter darf so überhöht werden, dass es zur Auflösung des anderen Guts führt. Mit anderen Worten: Für „Offenheit“ als alleiniges Grundprinzip einer neuen Weltordnung gibt es keine Rechtsgrundlage.

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Menschenrecht und Völkerrecht (II) – Es ist deshalb irrig, wenn Zurückweisungen an der Grenze oder Obergrenzen bei der Asyl-Migration als „unvereinbar mit deutschem und internationalem Recht“ bezeichnet werden. Das kann nur behaupten, wer den individuellen Menschenrechten einen prinzipiellen Vorrang über alle anderen Rechte einräumt. Das aber ist ein rein subjektives Werturteil, das dem Recht äußerlich ist. Es ist eine Doktrin und keine absolute Wahrheit, die beanspruchen könnte, durch unabhängige oder neutrale Instanzen „gefunden“ worden zu sein. Es ist an der Zeit, dass die Positionen, die in Deutschland als unumstößliche Rechtslage in Migrationsfragen behauptet werden, auf ihre Wertungen, Weltbilder und Entstehungsgründe befragt werden.

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Agiert die Justiz als politische Partei? – Generell wird es immer dringlicher, sich die Urteile unserer Justiz einmal näher anzusehen und sie daraufhin zu prüfen, welche Rolle hier eigene Werturteile und Weltbilder von Richtern spielen. Wird man dann feststellen, dass es im Bereich der Justiz (und der juristischen Fakultäten) eine politisch-ideologische Parteibildung gibt? Eine Parteibildung, die niemals öffentlich bekannt wird, sondern im Verborgenen wirkt?

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Eine neue Weltordnung aus „deutschem Geiste“? – Als die deutsche Bundeskanzlerin dem designierten US-Präsidenten Trump ihre Glückwünsche präsentierte, hat sie eine Art Zusatzklausel formuliert:

„Deutschland und Amerika sind durch Werte verbunden: Demokratie, Freiheit, Respekt vor dem Recht und der Würde des Menschen, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung und politischer Einstellung. Auf der Basis dieser Werte biete ich dem künftigen Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald Trump, eine enge Zusammenarbeit an.“

Eine deutsche Bundeskanzlerin will einem amerikanischen Präsidenten also die Bedingungen der Zusammenarbeit vorgeben. Das ist schon eine denkwürdige „höhere Warte“, die die Pastorentochter aus der Uckermark da beansprucht. Und noch merkwürdiger ist das, was da als Grundlage vorgeschlagen wird: In Merkels Klausel kommt das Wohl des amerikanischen und des deutschen Volkes nicht vor, sondern ein Katalog weltweiter individueller Menschenrechte – ausbuchstabiert bis in die „sexuelle Orientierung“. Soll das die neue Weltordnung sein? Sie hätte mit Geist und Buchstaben der Charta der Vereinten Nationen nur noch sehr wenig gemein.

Eine deutsche Kanzlerin schickt sich an, der internationalen Staatengemeinschaft die Essenz des Völkerrechts zu stehlen.

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Zurück zu Erdogan – Der Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen ist auch deshalb wichtig, weil sie der Lösungsrahmen der EU-Türkei-Affäre wäre. Es kann nicht darum gehen, jedweden Vertrag mit der Regierung Erdogan abzulehnen, und nur noch Verträge mit moralisch einwandfreien Regierungen abzuschließen. Schon gar nicht geht es darum, auf den Sturz der türkischen Regierung hinzuarbeiten. Vielmehr geht es um Beziehungen auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung der Souveränität und territorialen Integrität. Die Erdogan-Drohung hat diese Grundlage verlassen. Sie kann nur mit einer Stärkung der europäischen Grenzen beantwortet werden. Wer dafür eintritt, tritt nicht für einen „Krieg mit der Türkei“ ein, sondern für eine Koexistenz ohne Übergriffigkeiten.

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