Jeder guten Tat folgt die Belohnung auf den Fuß. Das wird sich zumindest das Preiskomitee des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees – Hoher Kommissar für Flüchtlinge der Vereinten Nationen) gedacht haben, als es nun die damalige Frau Bundeskanzler namens Angela Merkel dafür auszeichnete, dass sie in dieser Funktion im Jahr 2015 über einer Million illegalen Migranten wider geltenden Rechts die Tore in die Bundesrepublik weit aufriss. Naheliegend eigentlich, denn das Resettlement-Programm des Regierungenvereins United Nations war seinerzeit noch frisch und sah vor, die überzähligen Menschen des Südens in den ohnehin schon überbesiedelten Norden zu „resetteln“, also umzusiedeln. Da Merkel hier vorauseilend Hilfestellung mit Übererfüllung leistete, ist dieser sogenannte Nansen-Preis auf UN-Ebene mehr als gerechtfertigt.
Ein Blick ins Beamtenrecht bringt Aufklärung
Diese scheinbare Selbstverständlichkeit lässt gleichwohl einen weiteren, interessanten Blick auf Staats- und Amtsverständnis der Frau Bundeskanzler a. D. zu. Festzuhalten ist hierzu, dass ihre damalige Entscheidung nicht als Privatperson, sondern in Ausübung ihres Staatsamts getroffen wurde. Dieses gilt unabhängig davon, ob damit ein Rechtbruch verbunden war oder nicht – diese Frage steht auf einem anderen Blatt, welches in der Parteienrepublik Deutschland vermutlich niemals beschrieben werden wird.
Das BBG schreibt in § 71 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) vor:
„(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren die Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.“
Kein Respekt vor Recht und Parlament
Ohne jeden Zweifel muss ein Preis, der für eine Diensthandlung verliehen wird, als „Belohnung oder sonstiger Vorteil“ im Sinne des BBG verstanden werden. Es lässt insofern tief blicken, dass Merkel diese nicht statthafte Belohnung für ihr Handeln als Bundeskanzler ohne jedes Wimpernzucken einzukassieren gedenkt und damit Dritte beglücken möchte. Hätte sie auch nur einen Fitzel Respekt vor dem Beamtenrecht, so wäre es unverzichtbar gewesen, mit der Preisverleihung zuallererst den Deutschen Bundestag anzufragen, der als oberster Dienstherr des Bundeskanzlers darüber zu entscheiden hätte, ob Merkel überhaupt das Recht haben soll, diesen für eine Diensthandlung ausgewiesenen Preis anzunehmen und sogar darüber frei zu verfügen.
Die Selbstherrlichkeit jedoch, mit der Merkel meint, über diese nach § 71 BBG unzulässige Zuwendung verfügen und dabei den ihr schon immer lästigen Bundestag ausklammern zu können, unterstreicht nicht nur ihren Habitus als selbsternannte Sonnenkönigin, sondern wird in der maroden Republik aller Wahrscheinlichkeit nach auch keinerlei juristische Konsequenzen haben – und das allein schon deshalb, weil das Preisgeld ja für „etwas Gutes“ ausgekehrt wird und Merkel mit ihrer Weiterleitung sich sogar noch selbst auf die Schulter klopft (und vermutlich einen entsprechenden Steuervorteil zu Lasten der Steuerzahler über Spendenquittung geltend machen wird).
Damit müsste sich dann zudem mit Blick auf die Staatsanwaltschaft die Frage der Strafvereitelung im Amt stellen, weil ein nicht zulässiges Handeln ungeahndet geduldet wird. Doch wir dürfen auch hier sicher sein: Da Recht und Gesetz nur für jene gilt, die nicht von der öffentlichen Sonne beschienen werden, wird Merkel ihren Verstoß gegen das Beamtenrecht nicht nur ungestraft genießen können – sie wird, wie bereits zu beobachten, dafür sogar noch öffentlich-mediale Belobigung erhalten. Schließlich war ihr rechtswidriges Handeln von 2015 ganz im Sinne der woken Gegenwartkultur, die mit Vorsatz auf die Abschaffung der europäisch geprägten Zivilisation hinarbeitet.