Tichys Einblick
Interview mit Dr. Uwe Lipinski

Verfassungsbeschwerde gegen die Pfleger-Impfpflicht: „Wir greifen alle erdenklichen Punkte an“

Auf über 500 Seiten und mit 57 Betroffenen attackiert Dr. Uwe Lipinski die einrichtungsbezogene Impfpflicht, die aktuell viele Pfleger und Ärzte um ihren Job bringt. Auch eklatante Formfehler im Gesetz bieten Chancen auf einen Erfolg in Karlsruhe. Von Roland Tichy und Max Mannhart

Dr. Uwe Lipinski

Rechtsanwalt Dr. Lipinski aus Heidelberg vertritt derzeit 57 Personen, die sich im Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die bereichsbezogene Impfpflicht wehren. Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Medizinstudenten, Reinigungspersonal einer Arztpraxis, verbeamtete Rettungssanitäter, Physiotherapeuten u.a. bilden diese Beschwerdeführergruppe, die fast alle ungeimpft sind und dies bleiben wollen. Ein Beschwerdeführer ist doppelt geimpft, will aber nicht noch weitere Impfungen akzeptieren. Die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache hat mittlerweile mehrere hunderte Seiten an Begründung, ferner sind dieser mehrere hunderte Anlagen, vor allem medizinische Studien, sowie Berichte über erhebliche Impfnebenwirkungen und Impfschäden beigefügt.


Tichys Einblick: Sie haben Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht eingereicht. Bis wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Dr. Uwe Lipinski: Das ist eine gute Frage – das weiß ich natürlich auch nicht genau. Wir wissen nicht, wann das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Aber wir gehen eigentlich davon aus, dass das noch in diesem Sommer der Fall sein wird. Und zwar schon deshalb, weil die einrichtungsbezogene Impfpflicht bis Ende des Jahres befristet ist. Das Gericht kann das eigentlich nicht guten Gewissens erst im November oder Dezember entscheiden.

Wie ist der Umgang des Gerichtes bisher mit Ihnen?

Gut! Wir sind im regelmäßigen Kontakt mit dem Bundesverfassungsgericht, zumindest mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern. Und wir wissen: Die Ver- fassungsbeschwerde wird bearbeitet. Wir dürfen sogar die Schriftsätze vorab per E-Mail einreichen. Das ist nicht selbstverständlich, weil das Bundesverfassungsgericht noch nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Wir sind, wenn man so will, das Pilotverfahren und, soweit ersichtlich, auch das einzige. Alle anderen Verfassungsbeschwerden von anderen Antragstellern sind bereits abgewiesen worden, meist, weil der Vortrag unzureichend gewesen ist, oder deren Bearbeitung wurde zurückgestellt.

Nun ist Ihre Beschwerde ja extrem umfangreich. Sie greifen ganz ver- schiedene Punkte an: die in Ihren Augen überbewertete Schutzwirkung der Impfung, unterschätzte Nebenwirkungen, Sie beschäftigen sich mit Fragen des Beamtenrechts, von parlamentarischen Abläufen, selbst mit der Maskenpflicht im Fernverkehr. Ist das nicht eine Schrotflintenstrategie? Oder gibt es einen Punkt, den Sie für besonders relevant erachten?

Die letzte Frage beantworte ich gerne als erstes: Nein, soweit würde ich nicht gehen. Ich kann jetzt nicht sagen, dass es aus juristischer Sicht, wenn man das Gesetz zu Fall bringen will, einen einzigen alles überragenden rechtlichen Angriffspunkt gibt.

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Wir greifen in der Tat flächendeckend an: angefangen beim Gesetzge- bungsverfahren. Wir befassen uns da etwa sehr umfangreich auch mit der Frage, wie viele ernsthafte Nebenwirkungen es tatsächlich gibt. Und natürlich gibt es noch einen weiteren zentralen Punkt: Die ganze einrichtungsbezogene Impfpflicht setzt doch voraus und wird maßgeblich damit begründet, dass Ungeimpfte angeblich eine größere Gefahr für sogenannte vulnerable Gruppen darstellen als Geimpfte. Der Gesetzgeber und die zuständigen Bundesbehörden (RKI und PEI) können dies aber gerade nicht belegen, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

Zur Maskenpflicht im Bahnverkehr: Das einrichtungsbezogene Impfpflichtgesetz wurde am 18.03.2022 maßgeblich geändert und verschärft. In diesem Gesetzespaket wurden jedoch auch noch andere Vorschriften geändert bzw. neu eingeführt, darunter auch die derzeitige Maskenpflicht im Fernverkehr in § 28b BIfSG n.F. Diese und andere Teile hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mittlerweile in ein separates Verfahren mit separatem Aktenzeichen „ausgelagert“.

Ich bin jetzt knapp 14 Jahre Rechtsanwalt und kann mich nicht entsinnen, je eine ähnlich umfangreiche Verfassungsbeschwerde oder generell irgendein so umfangreiches gerichtliches Verfahren geführt zu haben. Das hat auch einen Grund: Wir haben uns sehr intensiv auch mit medizinischen Fragen befasst, insbesondere zur Genesenenthematik.

Und dann tragen wir auch viele formale Gründe vor – etwa, dass die Impfstoffe im Gesetz gar nicht klar definiert sind. Es steht zwar so einigermaßen drin, wie viele Impfungen man braucht, um weiter als Arzt, Hebamme, Reinigungskraft in der Arztpraxis oder Zahnarzt in Ruhe arbeiten zu können. Aber es wird gar nicht gesagt, um welche Impfstoffe es genau geht. Wo finde ich als Bürger die Informationen, wenn ich mich impfen lasse? Jedenfalls nicht im Gesetz und auch nicht in der Gesetzesbegründung.

Das darf man sich beispielhaft so vorstellen: Paragraph 1 eines Gesetzes besagt Autofahren ist verboten – Paragraph zwei sagt: Ausgenommen sind Personen, die einen Führerschein haben. Aber jetzt stellen Sie sich vor, es gäbe keinerlei gesetzliche Regelung, was ein Führerschein ist, welche Behörde für dessen Ausstellung dafür zuständig ist und wer welche Prüfungsleistungen für den Erwerb des Führerscheins machen muss.

Und es geht weiter mit den Formfehlern: In einem Satz im Gesetz wird einfach nur gesagt, man müsse auf die Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts schauen, aber der genaue Link wird nicht genannt. Wenn man schon auf eine Homepage verweist, dann muss der Gesetzgeber in der Lage sein, auch die exakte Internetadresse anzugeben. Und wenn der Gesetzgeber das nicht macht, dann hat die Rechtsprechung bislang bei Verordnungen ganz klar gesagt: Hier liegt ein Formfehler vor, die Formulierung ist nichtig.

Dann könnte man noch das Zitiergebot nennen. Man könnte darüber sprechen, dass das Ganze eigentlich ein Zustimmungsgesetz hätte sein müssen, also der Zustimmung durch den Bundesrat bedurft hätte.

Um auf Ihre Frage zurückzukommen: Man kann vereinfacht das durchaus als „Schrotflintenstrategie“ bezeichnen. Wir greifen alle erdenklichen Punkte an. Denn wenn wir nur in einem Recht bekommen, ist das Gesetz aller Voraussicht nach nichtig. Wir wissen natürlich nicht, bei welchen Punkten wir Erfolg haben werden. Aber je mehr Punkte man angreift, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass man in mindestens einigen Fällen Recht bekommt. Und das würde ausreichen.

Aber kann da das Gericht nicht sagen: In einem der zahlreichen Punkte geben wir dem Kläger recht – der muss geändert werden -, aber das Gesetz bleibt bestehen? Oder wird das Gesetz in toto verworfen, wenn ein wichtiger Punkt herausfällt?

Es gibt in sehr seltenen Fällen die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzespassage für verfassungswidrig befindet, das Gesetz aber nicht für nichtig erklärt, sondern nur für mit der Verfassung unvereinbar. Aber allein aufgrund der Fülle der Formfehler, halte ich das für nicht vertretbar, dass diese ohnehin nur seltene Ausnahme hier tragen könnte.

Das Gesetz hat ja vor allem auch für viele Unklarheiten gesorgt. Ist es ein besonders schlampig ausgearbeitetes Gesetz?

Handwerklich ist es wirklich alles andere als von bester Qualität. Wahrscheinlich musste es wieder einmal sehr, sehr schnell gehen. Der Normgeber ist hier wirklich rein formal betrachtet schon sehr große Risiken eingegangen. Man zitiert den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit etwa nicht vollständig.

Also meines Erachtens kann das Verfassungsgericht, zumindest wenn man alle bisherigen Maßstäbe zugrunde legt, schon aus formalen Gründen sagen: So auf gar keinen Fall!

Die Punkte, die Sie angreifen, sind ja meist elementar für die Corona-Politik: Wirkung der Impfung, Genesenenstatus, Fragen der Einteilung der Risiko- gruppen. Wenn das Bundesverfassungsgericht einem dieser wesentlichen Punkte stattgeben würde, dann würde damit eigentlich die ganze Corona- Politik gleich mit kollabieren, oder?

Wir greifen viele Grundsatzdogmen der Corona-Politik an, ja. Grundlage aller Maßnahmen ist ja die feste Überzeugung, bei den meisten Politikern und bei den meisten Richtern leider auch, dass wir in einer permanenten Gefahr leben, dass sozusagen das Virus mehr oder weniger überall lauert. Und wer es bekommt, der kann froh sein, wenn er nur auf die Intensivstation kommt und nicht gleich auf den Friedhof. Wir greifen die Grundlagen der Pandemiepolitik an.

Hinter der Beschwerde stehen ja auch zahlreiche Betroffene. Wen haben Sie da alles versammelt?

Wir sind derzeit bei 57 Beschwerdeführern. Da ist also wirklich alles dabei: Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, eine Reinigungskraft, die als Ungeimpfte nicht abends nach Schluss der Praxiszeiten die Zahnarztpraxis reinigen darf. Wir haben Rettungssanitäter, Beamte, denen also auch ein Verbot und damit Verlust des Beamtenstatus droht. Wir haben noch Arbeitnehmer, die in Einrichtungen arbeiten, die gar nicht mit covidvulnerablen Personen in Berührung kommen.

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Das Gesetz umfasst an einer Stelle auch Einrichtungen für seelisch schwerbehinderte Kinder. Und auch da erschließt es sich nicht, warum jetzt diese Einrichtungen dann auch unter die Impfpflicht fallen sollen. Und last but not least: Wir haben auch noch viele normale Bürger, die sagen: Ich will weiter zu meinem ungeimpften Zahnarzt oder Hausarzt gehen, den ich seit Jahren und Jahrzehnten kenne, dem ich vertraue. Das geht aber nicht, wenn dieser ein Tätigkeits- oder Zutrittsverbot erhält. Wir haben natürlich auch viele Klinikärzte.

Wir haben auch extra jemanden gefunden, der nachweisen kann, dass er in der Klinik öfter übernachtet. Das ist juristisch sehr wichtig für die Frage, ob auch ein Eingriff in Artikel 11 des Grundgesetzes vorliegt, der Freizügigkeit. Das beinhaltet auch das Recht auf freie Aufenthaltswahl. Und sobald man übernachtet, nimmt man Aufenthalt sozusagen in der Klinik. Und das wiederum ist sehr wichtig, weil die Einschränkung von Artikel 11 nicht durch das Gesetz förmlich zitiert wird. Also, lange Rede, kurzer Sinn: Wir sind wirklich eine sehr umfangreiche und wenn man so will, bunte Truppe.

Wie ist die Lage bei den Betroffenen jetzt? Werden da tatsächlich schon diese Beschäftigungsverbote ausgesprochen?

Also Berufseinsteiger und Medizin-Studenten können jetzt bereits keinen Beruf mehr antreten, da haben wir auch welche bei uns mit dabei. Und bereits tätige Menschen können ihren Arbeitsplatz gar nicht mehr wechseln und Arbeitgeber dürfen Ungeimpfte gar nicht mehr neu einstellen. Auch das betrifft zumindest einige aus der Beschwerdeführergruppe.

Den meisten Arbeitnehmern und Selbstständigen steht nun eine Ermes- sensentscheidung des Gesundheitsamtes an. Niemand weiß genau, was die Maßstäbe dabei sein sollen. Eine Mitbeschwerdeführerin hat gestern auch schon eine Anhörung für das Bußgeldverfahren erhalten, sicher werden weitere folgen.

Die meisten erhalten jetzt im Regelfall die ersten Mahnschreiben – das ist ein wirklich sehr „nettes“ Schreiben vom jeweiligen Gesundheitsamt. Da steht sinngemäß drin: Wir informieren Sie nochmal, es gibt ein neues Gesetz; Ihr Arbeitgeber hat uns nicht mitgeteilt, dass Sie geimpft oder genesen sind und uns liegt auch kein ärztliches Attest für eine Befreiung von der Impfung vor. Wir setzen noch mal gnädigerweise eine letzte Frist. Und wenn Sie sich dann nicht daran halten, müssen Sie entweder mit einem Bußgeldbescheid rechnen oder aber eben mit dem Erlass eines Betätigungsverbots.

Diese Verfahren laufen jetzt noch. Ich gehe aber davon aus, dass jetzt in den nächsten zwei, drei Wochen die ersten Betretungs- und Betätigungsverbote ausgesprochen werden. Der Staat braucht natürlich bei der schieren Masse an ungeimpften Ärzten, Hebammen etc. eine gewisse Zeit, diese alle anzuschreiben.

Aber da muss man auch knallhart realistisch sein: Sie arbeiten wirklich Schritt für Schritt. Beim einen kommt das Schreiben früher, beim anderen kommt der Bußgeldbescheid oder das Betretungsverbot später. Aber gehen Sie mal davon aus: Jeder wird früher oder später drankommen. Hinzu kommt noch, dass das Gesetz natürlich auch zum Denunziantentum einlädt.

Sie haben in Ihrer Beschwerde auch Fälle von Impfnebenwirkungen aufgezeigt, bei denen das zuständige Paul-Ehrlich-Institut den Betroffenen nicht mal geantwortet hat. Wie kann das sein?

Wir haben mehrere Fälle vorgelegt. Wir haben einen der wenigen Allgemeinmediziner, der seine gesetzliche Pflicht ernst nimmt und den bürokratischen Aufwand – der nicht ansatzweise vergütet wird – auf sich nimmt, regelmäßig Fälle von Impfnebenwirkungen ans Paul-Ehrlich-Institut zu melden. Bei Todesfällen wird der Eingang wohl bestätigt, aber bei allem, was darunter ist, bis heute nicht oder jedenfalls nicht immer. Ich weiß nicht, woran das liegt – ob das politische Absicht ist oder ob das Paul-Ehrlich-Institut aufgrund der vielen Meldungen, die mittlerweile im Laufe der Zeit zustande kommen, wirklich so überlastet ist.

Und selbst wenn mal eine Eingangsbestätigung kommt – den Fall hatten wir natürlich auch schon -, dann wird auch derjenige Arzt, der meldet, längst nicht immer darüber informiert, wie weiter verfahren wird. Also: Warum wurde der Impfschaden anerkannt oder warum wurde er doch nicht anerkannt? Auch das läuft im Regelfall auch nicht so wirklich transparent.

Um was für Impfschäden geht es da?

Besorgniserregend neue Daten
13 Prozent der Intensivpfleger weiterhin ungeimpft - Kliniken vor Überlastung durch Impfpflicht
Da ist alles dabei: Todesfälle, Thrombosen, Autoimmunerkrankungen, Herzerkrankungen, Thrombozytopenie etc. Wir haben einen Fall aus Heidelberg, der hat jetzt tatsächlich nach dem sechsten, siebten Arztbesuch und nach ungefähr einem Jahr seinen Impfschaden bestätigt bekommen und sogar ein ärztliches Attest bekommen, dass dieser Schaden ausreicht, das heißt er die zweite, dritte oder vierte Impfung nicht machen muss. Er hat jetzt ein erhebliches Problem mit einer Autoimmunerkrankung und das haben wir auch dem Verfassungsgericht vorgelegt. Übrigens ein junger Mann – seitdem arbeitsunfähig.

Wir fragen uns jedenfalls: Wie kann das Verfassungsgericht hier eigentlich eine Abwägung treffen, wenn entscheidende Daten gar nicht erhoben werden? Ob das Impfschäden sind, ob das die genaue Zahl der an oder lediglich mit Corona Verstorbenen ist. Ob das die Zahl der Hospitalisierten ist, die wegen einer Corona-Infektion oder eben aus ganz anderen Gründen ins Krankenhaus eingewiesen werden. All das wird statistisch überhaupt nicht oder nicht genügend und klar erfasst. Der Staat erhebt die Daten nicht, er will es nicht wissen. Und das ist unseres Erachtens auch ein Grund, warum unsere Verfassungsbeschwerde Erfolg haben muss. Denn die intensivsten Grundrechtseingriffe bedürfen einer bestmöglichen Abklärung aller relevanten Tatsachen und Fakten. Und ich glaube, da sind wir in Deutschland weit entfernt. Ich spreche in den Schriftsätzen von der politisch gewollten Pandemie der Unwissenheit.

Vielleicht kommen wir zum Ende nochmal auf diejenigen zurück, die jetzt um ihren Job fürchten. Wenn Ihre Beschwerde in der Hauptsache im Spätsommer Erfolg haben sollte, dann können bis dahin ja schon viele ihren Job verloren haben. Kann das dann überhaupt noch rückgängig gemacht werden
– kommt die Entscheidung dann nicht eigentlich zu spät und das gewünschte politische Ergebnis besteht dennoch?

Das hängt, wie der Jurist zu sagen pflegt, immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Angenommen, Sie werden gekündigt, weil der Arbeitgeber sagt: „Dich Ungeimpften kann ich ja wegen des behördlichen Betretungsverbots nicht mehr weiterbeschäftigen!“ Dann kommt es darauf an: Wenn Sie die Kündigung akzeptieren und sie rechtskräftig wird, dann wird es schwierig. Dann hilft es Ihnen tatsächlich wenig, wenn im August oder September das Verfassungsgericht sagt, das war ja alles rechtswidrig, eine Kündigung hätte nie erfolgen dürfen, weil alle Tätigkeits- und Betretungsverbote verfassungswidrig sind.

Wenn Sie aber dagegen gerichtlich vorgehen, würde natürlich mit einem Beschluss oder Urteil des Verfassungsgerichts auch der Kündigungsschutzklage stattgegeben werden, und dann muss der Arbeitgeber natürlich den Lohn nachzahlen, sofern Sie Ihre Arbeitsmöglichkeit und Arbeitsfähigkeit weiter angeboten haben. Ich würde dann nach derzeitigem Stand schon allein deshalb sagen: Gehen Sie juristisch gegen alle Eingriffe, egal ob Kündigung, Verhängung eines Bußgeldes, Tätigkeits- oder Betretungsverbotes, dagegen vor.


Weitere Informationen zu der von RA Dr. Lipinski vertretenen Beschwerdeführergruppe, die sich durch freiwillige Beiträge von Unterstützern finanziert, sind hier und hier auffindbar.

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