Die 2G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel in Bayern entsprechen nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes und sind „vorläufig außer Vollzug gesetzt“. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem unanfechtbaren Beschluss mitgeteilt.
Die Richter geben damit der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts Recht, die einen Eilantrag eingebracht hatte, weil sie ihre Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt fand. Nach der bayerischen Verordnung haben grundsätzlich nur Genesene und Geimpfte Zugang zum Einzelhandel. Ausgenommen sind lediglich Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs, darunter etwa Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen.
Die Entscheidung untersagt 2G-Regeln nicht generell, sondern stellt der Landesregierung ein schlechtes Zeugnis in der Regelungspraxis aus. Grundsätzlich seien 2G-Regeln für den Handel zwar möglich – die bisherige Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht, so die Auffassung der VGH-Richter. „Insbesondere im Hinblick auf die – ausdrücklich nicht abschließend gemeinte – Aufzählung von Ausnahmen und die uneinheitliche Behandlung von sog. ‚Mischsortimentern‘ lasse sich der Verordnung nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.