Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die 2G-Regel für den Einzelhandel im ganzen Bundesland vorläufig außer Vollzug gesetzt. Den Argumenten der Antragstellerin, einer Betreiberin eines Geschäfts, wurde im Wesentlichen stattgegeben.
In der Begründung beanstandet das Gericht, dass bis heute keine verlässlichen Daten zur Relevanz des Infektionsgeschehens des Einzelhandels zur Verfügung gestellt worden seien. „Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf“, heißt es in einer Pressemitteilung.
2G sei kein „wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsens“. Die „politische Festlegung“ der „Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“ am 2. Dezember ändere daran nichts.
Die 2G-Maßnahme sei weder notwendig noch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar – ihre Außervollzugsetzung ist für ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sorgte bereits mehrfach mit selbstbewussten Urteilen gegenüber der Landesregierung für Aufsehen. Neben der Aufhebung des Feuerwerksverbots im letzten Winter, beendete das Gericht auch die Ausgangssperre im Land.