Tichys Einblick
CDU-Vorsitz nach Mitgliederwunsch

Mitgliederentscheidung oder -befragung: Für die CDU eine bemerkenswerte Situation

Die Mitglieder der CDU sollen nun also befragt werden, wen sie sich als neuen Vorsitzenden wünschen. Die Delegierten sollen das Ergebnis dann umsetzen. Das scheint in gewisser Weise revolutionär – zumindest für die CDU. Dabei ist es fragwürdig und gewagt: Es kann die CDU in die nächste Umdrehung der Abwärtsspirale stoßen.

IMAGO / Emmanuele Contini

Nun sollen es also auch bei der CDU die Mitglieder richten. Zwar dürfen sie den vermutlich männlichen, nächsten Vorsitzenden ihrer Partei nicht wählen, doch die immer noch rund 400.000 Menschen mit Parteiausweis sollen befragt werden, wem sie mehrheitlich die Aufgabe aufbürden wollen, das von Merkel und ihrem Gefolge hinterlassene Trümmerfeld aufzuräumen. Dieses Ergebnis sollen dann die üblichen Parteitagsdelegierten getreulich umsetzen – was wiederum einem imperativen Mandat entspricht, welches die Union auf Grundlage der verfassungsmäßig empfohlenen Gewissensfreiheit bislang auf allen Ebenen der Politik vehement abgelehnt hat.

Das ist nicht nur neu – das scheint in gewisser Weise revolutionär. Zumindest für die CDU. Dabei ist es zudem gewagt und nicht zuletzt auch fragwürdig. Vor allem aber kann es die CDU in die nächste Umdrehung der Abwärtsspirale stoßen, wenn das Ergebnis so sein wird, wie es sich gegenwärtig andeutet – oder auch, wenn es so nicht sein wird.

Ein Mitgliederentscheid, der keiner ist

Um das zu verstehen, fangen wir mit dem Einfachen an: dem sogenannten Mitgliederentscheid, der keiner ist, weil er keiner sein kann, denn § 6a des CDU-Statuts sieht keinen Mitgliederentscheid vor. Ausschließlich eine „Mitgliederbefragung“ kann der Bundesvorstand in Personalfragen zulassen. Das ist nun geschehen. Es bedeutet aber auch: Das Ergebnis einer solchen Befragung hat keinerlei juristische Bindungswirkung – und das könnte Probleme produzieren.

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Zwar hat der CDU-Bundesvorstand versichert, dass sich die Delegierten, die auf einem Parteitag in Hannover am 21./22. Januar den künftigen CDU-Vorstand wählen sollen, an das Befragungsergebnis halten werden – doch auch das ist sachlich betrachtet nicht nur die Formulierung einer vagen Hoffnung, sondern sogar ein verfassungswidriger Eingriff in eben jene Entscheidungsfreiheit eines gewählten Abgeordneten – auch dann, wenn es sich hier nur um einen Abgeordneten handelt, der aus einem Partei-Landesverband in ein Bundesgremium geschickt wurde.
Keine Bindungswirkung

Die Mitglieder der CDU können kundtun, was sie wollen: Wenn den Bundesdelegierten das Ergebnis nicht passt, dann kann der Funktionärs-Mittelbau beschließen, was er will. Sollte dieses dann nicht dem Mitglieder-Mehrheitsvotum entsprechen, könnte die CDU zwar den Laden dicht machen – aber was, wenn das einer Mehrheit der Delegierten völlig egal ist, weil ihr kognitives Vermögen für diese Erkenntnis nicht ausreicht?

Auch stellt sich die Frage, ob Unions-Linksauslegern wie der Schulministerin aus dem hohen Norden nicht eher die Finger abfaulen, bevor sie ihr Kreuz in Exekution eines Mitgliederwunsches beispielsweise bei Friedrich Merz machen. Was also geschieht, sollte möglicherweise Merz das Rennen bei den Mitgliedern machen, aber die Funktionäre andere Vorstellungen haben und dem vom Bodensatz der Partei Vorgeschlagenen im offiziellen Wahlgang eine Mehrheit verweigern?

Laut § 41 Statut müssen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Laut § 43 (4) ist sogar die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig. Da nur ein Kandidat als Mitgliederwunsch auf dem Stimmzettel stehen soll, müssten gemäß § 42 (2) auch Stimmenthaltungen als gültige Stimmen gewertet werden: Der Mitglieder-Kandidat wäre also auch dann abgelehnt, wenn Nein-Stimmen und Enthaltungen zusammen über den Ja-Stimmen liegen.

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Unvorstellbar ist das nicht, weshalb sich das Statut mit § 43 (5) ein Hintertürchen offengehalten hat. Denn, so steht es dort: Die Enthaltungen werden zwar mitgezählt, wenn es um die Feststellung der Beschlussfähigkeit geht – bei der Ermittlung einer Mehrheit fallen sie jedoch unter den Tisch. In einem halbleeren Saal könnten also die Enthaltungen darüber entscheiden, ob ein Wahlgang gültig ist – um dann einer absoluten Minderheit in relativer Mehrheit entgegen den Vorstellungen der Enthalter zum Erfolg zu verhelfen.

Allerdings stelle man sich einmal vor, der nächste CDU-Vorsitzende wäre nur deshalb im Amt, weil er durch einen solchen Verfahrenstrick dort hineingehievt wurde. Jeder, der ein wenig Selbstwertgefühl verspürt, müsste sich der Annahme eines solchen Votums verweigern.

Was, wenn der Wunschkandidat durchfällt?

Wie aber ginge es weiter, wenn der Wunschkandidat im Wahlgang abgelehnt worden ist? Einen zweiten oder sogar dritten Wahlgang bis zu dem Punkt, wo das Ergebnis passt, sieht das Statut bei Ablehnung nicht vor. Laut § 43 (4) sind Stichwahlen nur bei Wahlgängen möglich, bei denen zwischen mehreren Kandidaten entschieden werden soll. Hierbei ist, wenn der Spitzenkandidat mangels Mehrheit der gültigen Stimmen gescheitert ist, jedoch nur noch unter den „nächstplatzierten“ zu entscheiden. Die gibt es nicht, also steht die Partei erst einmal ohne gewählten Vorsitzenden und ohne Stichwahlperspektive da.

Das bedeutet: Im ersten Wahlgang in Hannover gescheitert – für immer gescheitert. Und dann? Dann bräche vermutlich erst einmal das Chaos aus, der Noch-Vorstand begäbe sich in Krisensitzung und es könnten drei denkbare Ergebnisse präsentiert werden.

Ergebnis 1: Der Parteitag wird „unterbrochen“, also vertagt. Das gäbe der Führung etwas Zeit, sich zu sammeln und die Strippen neu zu ziehen – vor allem aber könnte dann im Hintergrund an einer Ersatzlösung gemauschelt werden. Das Problem dabei: Die Beschlussfähigkeit des Parteitages wurde vor dem Wahlgang festgestellt, und der Vorstand kann bestenfalls beantragen, die Sitzung zu vertagen. Folgt die Mehrheit der Delegierten einem solchen Antrag nicht, stehen die Vorständler abschließend als Deppen da – doch die Vorstandswahl müsste fortgesetzt werden. Also greifen Ergebnis 2 oder 3.

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Ergebnis 2 könnte lauten: Die Parteiführung schlägt dem Parteitag anstelle des gescheiterten Mitgliederwunschkandidaten den bei der Befragung Zweitplatzierten vor. Nehmen wir einmal an, dieser hieße Jens Spahn und nähme das Risiko auf sich, ebenfalls zu scheitern, weil sich die ausgespielten Merz-Wähler und die Anhänger eines anderen Kandidaten ebenfalls für ein Nein entscheiden. Dann ginge dieses Spiel in die nächste Runde – und am Ende könnten sich alle Mitgliederempfehlungen in der großen Verliererkiste wiedertreffen. Doch selbst, wenn der Zweit- oder Drittplatzierte bei einem solchen Verfahren eine Mehrheit bekäme: Wäre dieses Ergebnis nicht sofort anfechtbar? Und gälte das nicht auch dann, wenn bereits im ersten Wahlgang eine Entscheidung gefallen wäre? Tatsächlich kann laut Statut auf dem Parteitag jeder für jedes Amt vorgeschlagen werden. Insofern könnte der Vorstand, wenn er in Ersatz des gescheiterten Ersten den Zweiten im Mitgliederbefragungsmarathon nominiert, auf Grundlage des Statuts auch jeden anderen Vorschlag aus dem Plenum zulassen.

Das wäre dann Beratungsergebnis 3: Der Parteitag ist gemäß Statuten nun frei, ohne Rücksicht auf die Mitgliederbefragung den Kandidaten durchzusetzen, den er sich wünscht. Angenommen also, eine Mauschelmehrheit der Bundesdelegierten ist mit dem Mitgliedervotum unzufrieden, dann könnten sich traditionelle Seilschaften finden, die gegen den Mitgliederwunsch ihren Kandidaten vorschlagen und durchsetzen. Damit wäre zwar das Desaster perfekt – aber es wäre nicht das erste Mal, dass es einer Funktionärsmehrheit völlig egal ist, wie die Partei dasteht, solange nur die eigenen Süppchen in den richtigen Schälchen abgefüllt scheinen.

Also gilt: Mitgliederwunsch ist noch lange nicht gewählter Vorsitzender. Vor allem auch: Gegen ein solches Vorgehen gäbe es kaum Eingriffsmöglichkeiten, eben weil das Parteistatut ein imperatives Mandat nicht vorsieht und vorsehen kann und die Vorstandswahl ausschließliche Angelegenheit des Bundesparteitages ist.

Das Vorschlagsrecht und andere Anfechtungsgründe

Doch unterstellen wir, eine notwendige Mehrheit der Delegierten beugt sich dem Mehrheitsvotum der Basis und macht deren Wunschkandidat zum nächsten Vorsitzenden. Ist damit alles im grünen Bereich? Mitnichten, denn das, was zum Vorschlagsrecht bei zweiten oder dritten Wahlgängen gesagt wurde, gilt auch für den ersten. Der Vorstand kann in Erfüllung seiner Zusage an die Basis deren Wunschkandidaten dem Parteitag zur Wahl vorschlagen. Er kann aber nicht verhindern, dass es gänzlich unabhängig von Vorstandszusagen weitere Vorschläge gibt. Würden die nicht zugelassen, wäre das ein Anfechtungsgrund bereits beim ersten Wahlgang.

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Denkbar ist auch, dass der eine oder andere Delegierte aus dem vom Vorstand beschlossenen Vorgehen einen Eingriff in seine Entscheidungsfreiheit konstruiert. War er frei, einen ungeliebten Kandidaten nicht zu wählen? Oder hat ihn der Vorstand durch dessen Vorgehen letztlich gezwungen, wider sein Gewissen falsch abzustimmen, indem durch Vorsitzenden und Generalsekretär bereits lange vor dem Wahlgang verkündet wurde, dass der Mitgliederwunsch von den Delegierten zu exekutieren sei?

Auszuschließen ist eine solche Parteigerichtsklage nicht, denn es fehlt sowohl eine satzungsgemäße Grundlage für das beschlossene Vorgehen als auch alternativ ein entsprechender Parteitagsbeschluss, mittels dessen die Delegierten hätten beschließen können, ihr originäres Wahlrecht an die Mitgliedschaft abzutreten. Damit allerdings wäre dann auch der Wahlgang beim Bundesparteitag überflüssig geworden: Aus Mitgliederbefragung wäre Mitgliederentscheid geworden – der Bundesparteitag hätte sich entmachtet.

Da das nicht geschehen ist, und angesichts der Dringlichkeit auch kaum selbst dann hätte entschieden werden können, wenn es sich um eine einmalige Übertragung des Stimmrechts handelt, stehen die Türen für Wahlanfechtungen recht offen. Der Anfechtungsgründe gäbe es manche – der Eingriff in das Vorschlagsrecht in Kombination mit dem implizierten imperativen Mandat könnte den Parteigerichten manch unterhaltsame Sitzung liefern.

Laschet dreht bereits an der Mitgliederentmachtung

Nach Votum für Mitglieder-Entscheidung: „Team-Lösung“ in der CDU wahrscheinlich
Es scheint so, als ahne Laschet bereits, dass seine Partei mit dem nun vorgesehenen Prozedere der Scheinbasisdemokratie im Chaos enden könnte. Seine dringende Empfehlung, es möge doch bitte eine Team-Lösung geben, wird nicht nur seinem rheinischen Harmoniebedürfnis entsprungen sein. Denn gleichzeitig und unabhängig davon ist dieser Vorschlag bereits wieder der Rückfall in das Denken der alten Funktionärs-Autokratie. Wenn die Union den Mitgliedern zwecks Befragung nun tatsächlich ein Team präsentieren sollte, in dem sich alle ernstzunehmenden Bewerber kunstvoll zusammengestellt vertrauensvoll zusammenfinden, dann kann sich die Partei den Aufwand und die Kosten für die Mitgliederbefragung auch schenken. Denn dann ist die gesamte Befragungsnummer nichts anderes als eine Farce.

Demokratisch denkbar wäre bei einer Team-Lösung insofern nur das SPD-Modell, gegebenenfalls etwas erweitert auf mehr als nur ein Männlein-Weiblein-Paritätsquotendoppel. Da könnte beispielsweise ein Team Merz-Linnemann+X als konservativ-ökonomische Erneuerer antreten, dagegen ein Team Röttgen-Prien+X als LinksUnion um die Fortsetzung der Übernahme ökologisch-sozialistischer Inhalte fechten, und vielleicht ein Team Spahn-Kuban+X relativ inhaltsbefreit einen jugendlichen Kurs der pragmatischen Grunderneuerung versprechen. Dann stünden Teamangebote zur Abstimmung, bei denen die Mitgliedschaft zumindest ein wenig inhaltliche und personelle Alternativen hätte.

Sucht die Basis nach Team oder nach Führung?

Nun sind allerdings Doppel- und Mehrfachspitzen nicht unbedingt Sache der Union – und es stellt sich ohnehin die Frage, ob eine Partei, die sich selbst in der bürgerlichen Mitte wähnt, sich mit diesem pseudoprogressiven Team- und Paritätsgedusel einen Gefallen tut. Könnte es sein, dass es die Mitglieder, die Basis, gerade angesichts der aktuellen Krise nach einem starken Führer verlangt, dem sie ihr ungeteiltes Vertrauen schenken wollen? Zumindest die Altersstruktur der Partei lässt eine solche Annahme ebenso zu wie die Orientierung auf starke Personen an der Spitze, die die CDU in der Vergangenheit geprägt haben.

Unter diesem Gesichtspunkt dürfte der Dauerbewerber Friedrich Merz die besten Karten haben, mit der breitesten Unterstützung aus dem Rennen zu gehen. Und das gilt, obgleich er sich in seiner Parteikarriere eigentlich immer wieder als führungsschwach erwiesen hat. Doch der ständig abgemerkelte Merz erfüllt den Traum von der starken Kohl-Union immer noch am ehesten – ein Traum, den vor allem die dominierende Altersgruppe der Unionsbasis nie aufgehört hat zu träumen.

Ist Merz der Problemlöser?

Das, was nun nach einem halbwegs sinnfälligen und vermutlich Basis-nahen Ergebnis aussieht, wird jedoch selbst dann, wenn es so käme und es keine Anfechtungen gibt, voller innerer Widersprüche sein. Denn der Parteivorstand hat in seiner funktionalen Weisheit vorsorglich nur eine Befragung zur Person des Vorsitzenden beschlossen. Der Rest des künftigen Parteivorstandes wird davon nicht berührt sein – diese Damen und Herren werden nach dem traditionellen Klüngel-Verfahren zwischen den Landesverbänden und den diversen Paritätsgeboten ausgewürfelt werden. Also werden sich dort Merkel-Restbestände ebenso finden wie per Seilschaft abgesicherte Parteiversager und die wider jegliche Qualitätsnorm hochgeförderte Quotenfrau. Mit anderen Worten: Im Wesentlichen dürfte in dem zu wählenden Gremium alles beim Alten bleiben – und der neue Vorsitzende gibt den Don Quijote.

Nun also doch Merz?
CDU-Kreisvorsitzende: Parteimitglieder sollen Laschet-Nachfolger wählen
Oder aber, die Mitgliederbefragung löst tatsächlich ein Erdbeben aus. Beispielsweise dadurch, dass ein erwiesener Anti-Merkelianer wie Merz oder ein Merkel-Opfer wie Röttgen oder ein Merkel-Skeptiker wie Linnemann mit absolut überzeugender Mehrheit das Rennen macht. Das wird zwar umso unwahrscheinlicher, je mehr Bewerber präsentiert werden – sollte es aber so kommen, wäre dieses der KO-Schlag ins Gesicht jener Funktionärsgarde, die auf Gedeih und Verderb der Merkel die Treue gehalten hat. Denn ein solches Mitgliedervotum hieße nichts anderes als: Ihr Großkopfeten habt seit Jahren gegen den Willen der Basis die Partei in den Abgrund geführt!

Da nun aber die Basis zwar häufig genug die Faust in der Tasche geballt hat, jedoch zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen ist, sie herauszuholen und damit auf den Tisch zu schlagen, ist die Wahrscheinlichkeit eines solchen Treffers recht gering. Deutlich wahrscheinlicher ist es, dass im Sinne der Laschet-Empfehlung in den Zirkeln bereits kräftig an einer sogenannten Team-Lösung gestrickt wird. Die hätte für den Funktionärsblock den berückenden Vorteil, ein wenig Basis-Demokratie spielen zu lassen, aber vor jeder radikalen Änderung dennoch gefeit zu sein. Das Sagen hätten wieder einmal die Intriganten und Klüngler, die die Partei bereits mit Vehemenz in ihre jetzige Situation geführt haben.

Dann allerdings kann man auf die CDU-Restanten einfach ein Schildchen kleben. „Der Letzte macht das Licht aus“, wäre eine traditionsreiche Möglichkeit. Auch „Außer Spesen nichts gewesen“ böte sich angesichts des überflüssigen Finanzaufwandes an. Oder einfach nur „Im Westen nichts Neues“: Eine Geschichte mit ein paar Aufrechten und Verführten, die in der alten Westpartei auf der Strecke geblieben sind, während sich die fest im Sattel sitzende, strategische Führung die Hände wärmt und sich an der Opferbereitschaft und Naivität der Gefreiten ergötzt.

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