Erneut musste TE vor Gericht ziehen und sich in einem aufwändigen Verfahren über mehrere Instanzen gegen Facebook und die von ihm beauftragten selbsternannten „Faktenchecker“ von Correctiv zur Wehr setzen. Erfreulicherweise erneut mit Erfolg.
Facebook versucht, Unternehmen zu zwingen, gegen das Unternehmen ausschließlich in Irland nach irischem Recht zu klagen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat seine Zuständigkeit jetzt jedoch wiederholt bejaht, weil wir wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben. Die Vorstellung, wegen eines rechtswidrigen Faktenchecks in Dublin in gälischer Sprache nach dortigem Recht prozessieren zu müssen, ist geradezu abwegig.
Tatsachen vor Gericht
In der Sache geht es um einen Fall, der mittlerweile zweifelsfrei für TE bestätigt wurde: Dass Migranten einen übergroßen Anteil an Corona-Erkrankten und Patienten in Intensivstationen stellen und deshalb, so eine Forderung auf TE, die Präventionsmaßnahmen hier intensiviert werden müssen.
Am 03.03.2021 berichtete TE:
„Lange dauerte es, bis die hochbrisante Nachricht aus einer Schaltkonferenz des RKI-Chefs mit Chefärzten an die Öffentlichkeit durchsickerte: Über 90 Prozent der Corona-Intensivpatienten sollen in einer Lungenklinik Migrationshintergrund haben, bundesweit weit über 50 Prozent.“
Correctiv hat diese Meldung aufgegriffen und versucht, mit einem „Warnhinweis“ auf der Facebook-Seite TE Leser zu manipulieren, und hat dabei TE in der Reichweite beschränkt. Angeblich fehle zum Verständnis notwendiger Kontext. Die Absicht ist klar: TE-Artikel sollen als „Fake-News“ gebrandmarkt werden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt nun fest, dass dieses Vorgehen von Facebook und Correctiv gegen TE rechtswidrig ist. Es ist das mittlerweile dritte Urteil, mit dem die Faktenchecks von Correctiv als rechtswidrig erachtet werden, und kann wegen seiner umfassenden Darstellung als Präzedenzfall gelten. Denn wir sind diesmal nicht gegen Correctiv, sondern gegen Facebook direkt vorgegangen: Facebook haftet für fehlerhafte Faktenchecks, die der US-Konzern etwa bei Correctiv und dpa in Auftrag gibt.
OLG bestätigt korrekte Berichterstattung durch TE
Denn das Gericht stellt an mehreren Stellen klar: TE hat korrekt berichtet. Die Beurteilung durch Correctiv seien dagegen eine „nicht mehr hinzunehmende Herabsetzung [unserer] journalistischen Leistung“. Correctiv maße sich lediglich erhöhte Kompetenz an und verbreite doch nur Meinungen mit einem klaren Ziel: Die eigene Reichweite zu erhöhen und neben der Finanzierung durch Facebook weitere Spenden zu akquirieren. Es würden nicht Tatsachen geprüft, sondern eigene Werturteile aus wirtschaftlichen Überlegungen und Absichten heraus getätigt.
So hat das Gericht die Begründung von Correctiv zerfetzt. Denn die TE-Behauptung, so Correctiv, sei unbelegt, denn über den Migrantenanteil in Kliniken könne „gar keine statistisch begründete Aussage getroffen werden: Nationalitäten, Herkunft, Religion oder Geburtsorte werden bei Covid-Meldungen laut Bundesgesundheitsministerium nicht erfasst oder gemeldet.“
Das alles hat TE auch nicht behauptet, sondern sich auf umfangreiche Aussagen von RKI-Chef Wieler berufen, über die BILD berichtete. Dass es dazu bereits eine amtliche Statistik gebe, hat niemand behauptet – außer Correctiv selbst in seinem imaginären „Faktencheck“. Gerade das ist die Methode von Correctiv: Bereits in früheren und anderen Fällen werden Behauptungen unterstellt, die nie gefallen sind. Es wird also eine „Verurteilung“ ohne Tat vorgenommen oder es werden Fakten gecheckt, die Correctiv erst selbst ins Spiel bringt. Im Journalismus sind es meist zuerst Phänomene, die beobachtet und dann gelegentlich zur amtlichen Statistik werden. So entstehen neue Sichtweisen, ehe sie zur „herrschenden Meinung“ werden und wegen ihrer Brisanz statistisch abgebildet.
Es ist ein seltsames Verständnis von Pressefreiheit, auf das Correctiv sich beruft: Demnach dürfte nur noch berichtet werden, worüber es eine amtlich verlautbarte Statistik gibt. Journalismus soll nach dem Verständnis von Correctiv offenbar nur noch staatliche Vorgaben nachbeten.
Schlimmer noch im vorliegenden Fall: Mittlerweile hat sich der zunächst aus drei Kliniken stammende Verdacht bundesweit bestätigt.
Gewissermaßen amtlich bestätigte dann noch ebenfalls im April Gesundheitsminister Jens Spahn unseren Bericht:
„Es ist eine große Herausforderung, bei Migranten für Impfung zu werben“, sagte Spahn nach der Präsidiumssitzung der CDU. Staatsministerin Annette Widmann-Mauz ergänzt, Migranten seien auf dem konventionellen Weg nicht zu erreichen.
Während TE also Tatsachen berichtet hat, kritisiert das Gericht an auffällig vielen Stellen die „Verunglimpfung, Herabsetzung“ und das „abträgliche Werturteil“, mit dem Correctiv gegen TE vorgeht.
Correctiv-Faktenchecks prüfen keine Tatsachen
Dass es bei Correctiv nicht um Fakten geht, bestätigten sogar die Anwälte von Facebook. Denn im Verfahren vor Gericht versuchte sich das Team Facebook/Correctiv davon zu stehlen, indem sie sich ihrerseits davon verabschiedeten, tatsächlich Fakten zu prüfen.
Bei der Prüfung von Fakten gehe es ihnen gar nicht um Fakten, sondern vielmehr um Meinungen. Und die Äußerung jeder wie auch immer gearteten, vielleicht sogar falschen Tatsachenbehauptung oder Meinung sei durch den grundgesetzlichen Artikel 5 gedeckt, weil die Darstellung „einer Tatsache als richtig oder falsch eine Bewertung, d.h. Meinung, ist“. Und selbstverständlich falle dies unter das Grundrecht der Meinungsäußerung. Zu berücksichtigen sei, dass die „Wiedergabe des Ergebnisses einer Faktenprüfung (einschließlich der Einstufung einer Tatsache als wahr oder unwahr) auch wertende Elemente enthält, also ein Werturteil ist.“
Damit wollte sich Correctiv und Facebook aus der Verantwortung stehlen, denn Meinungsäußerung kann nicht beanstandet werden.
Aber auch diesen Notausgang hat das OLG Karlsruhe verlegt.
Denn Facebook sei das mit Abstand größte soziale Netzwerk in Deutschland und nicht einfach austauschbar und ersetzbar. Damit rückt das „Neutralitätsgebot“ des Staates, der nicht von sich aus einfach Meinungen unterdrücken darf, in den Fokus der Entscheidung:
„Die Beklagte und „Correctiv“ seien zwar keine Hoheitsträger und damit auch nicht unmittelbar an das Neutralitätsgebot oder die Grundrechte gebunden. Aber wegen der Dominanz von Facebook entfalten die Grundrechte damit eine mittelbare Drittwirkung. „Wenn private Unternehmen – wie hier – in eine dominante Position rücken und die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staats im Ergebnis nahe- oder auch gleichkommen. Für die hier anzustellende Interessenabwägung bleibt festzuhalten, dass es aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte auch lauterkeitsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn ein von Facebook beauftragter „Faktenprüfer“ sich wertend über Einträge anderer Facebook-Nutzer äußert. Zudem ergibt sich aus den oben dargestellten Zusammenhängen, dass der Faktenprüfer besonders sorgfältig jedes Missverständnis darüber vermeiden muss, auf welche Äußerung sich seine Kritik bezieht, wer diese Äußerung getätigt hat und ob die Kritik vornehmlich einen wertenden oder einen tatsachenbezogenen Charakter hat.“
Damit hat ein im Eilverfahren letztinstanzliches Gericht zum dritten Mal festgestellt, dass die angebliche „Faktenprüfung“ von Facebook rechtswidrig ist, auch weil sie politische Schlagseite hat. Die FAZ stellte schon 2018 fest: „Facebook löscht mit politischer Schlagseite“. Das Urteil greift damit auch andere selbsternannte „Faktenchecker“ an und macht sie haftbar, insbesondere wenn sie eine derart marktbeherrschende Stellung haben wie auch die ARD.
Löschungen durch Facebook sind unzulässig
Aber das Urteil, das Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel für TE erstritten hat, ist nicht das einzige, das Facebook in diesen Tagen hart trifft. So hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Geschäftsbedingungen von Facebook zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung unwirksam sind. Es geht dabei ähnlich wie im Fall TE gegen Correctiv/Facebook von der Neutralitätspflicht aus und davon, dass die Meinungsfreiheit wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook besonders geschützt werden müsse – Facebook ist insoweit kein rein „privates“ Unternehmen mehr, dass über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Art Hausrecht nach eigenem Gusto ausüben darf.
In der Vergangenheit wurden Tausende von Nutzerkonten gesperrt, weil Facebook meinte, sie würden gegen seine sogenannten „Gemeinschaftsstandards verstoßen“. Zukünftig muss Facebook jeden einzelnen Fall prüfen und den Nutzer anhören. Die bisherige Praxis, innerhalb von Sekunden über eine automatische Prüfung Sperren auszusprechen, ist damit gekippt. Sie ist nur bei strafrechtlichen Verstößen möglich – und damit überprüfbar geworden. Im Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, hatte ein Facebook-User sich sehr abschätzig über Muslime geäußert und war daraufhin gesperrt worden. Facebook stützt sich auf eigene Begrifflichkeit von Hassrede. Aber auch scharfe Formen der Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt, entschied das Gericht und kippte die Nutzungsbedingungen (AGB) von Facebook. Zukünftig muss also Facebook auch andere Meinungen zulassen und Sperrungen in jedem Einzelfall umfangreich und nachvollziehbar begründen, statt einfach nur pauschal einen „Verstoß“ feststellen zu wollen.
Damit sind die jüngsten gerichtlichen Entscheidungen gefährlich für Facebook und seine „Faktenprüfer“. Aber letztlich gerät auch die Bundesregierung unter Druck. Immer wieder hat sie den Begriff „Hassrede“ eingesetzt, um kritische Meinungen auszugrenzen und in sozialen Medien ihre eigene Position durchzusetzen, so etwa im Netzwerkdurchsetzunggesetz.
Das Bundesverfassungsgericht und das Oberlandesgericht Karlsruhe spielen dabei nicht mit. Sie setzen konsequent auf ein breites Verständnis von Meinungsfreiheit. Diese Meinungsfreiheit schützt den Bürger nicht nur gegenüber dem zur Neutralität verpflichteten Staat, sondern auch vor marktbeherrschenden Unternehmen. Auch extreme und unappetitliche Äußerungen fallen unter diesen Schutz. Die sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube werden sich entscheiden müssen: bislang haben sie sich zu oft bereitwillig als Erfüllungsgehilfen der Bundesregierung aufgeführt. Jetzt müssen sie sich entscheiden, ob sie die freiheitliche Grundordnung unterstützen oder deren versuchte Einschränkung.
Wir verteidigen Artikel 5 und die darin garantierte Meinungsfreiheit. Insbesondere dürfen faktenbasierte Artikel nicht benachteiligt werden, bloß weil sie nicht in das Meinungsbild des Mainstreams passen. Wir danken unseren Lesern und Unterstützern dafür, dass sie es uns ermöglichen aufwändige Prozesse wie diesen bis in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Karlsruhe zu führen.
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