Tichys Einblick
Generalabrechnung mit der Corona-Politik

Richter rechnet mit dem Lockdown und der Corona-Politik ab

Ein Amtsrichter in Weimar hat einen Mann freigesprochen, der zu einer Geldbuße verurteilt werden sollte, weil er gegen das Corona-Kontaktverbot verstoßen hat: Die Begründung dieses Urteils ist eine Generalabrechnung mit der Corona-Politik.

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Es gibt sie noch, die mutigen Richter, die sich gegen die Meinung stellen, die von oben und ganz oben kommt. Ein Amtsrichter in Weimar hat einen Mann freigesprochen, der zu einer Geldbuße verurteilt werden sollte, weil er gegen das Corona-Kontaktverbot verstoßen hat: Es ist mehr als ein Freispruch, wobei die Kosten zu Lasten des Landes Thüringens gehen. Die Begründung dieses Urteils ist eine juristische Generalabrechnung mit der Corona-Politik. Der Richter begründet aber nicht mit abstrakten Normen, sondern greift auf medizinische Fakten, wirtschaftliche Folgen und Auswirkungen der konkreten Politik zurück. Er hat damit eine Art Kompendium der Kritik zusammengestellt.

Es ist zwar „nur“ ein amtsgerichtliches Urteil, und angesichts der vielen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die die Corona-Maßnahmen fast vollständig abgesegnet haben, wird es keine großen Auswirkungen haben. Aber die Begründung hat es in sich, und TE kommentiert und dokumentiert daher das Urteil.

Kommentierte Auszüge

Amtgericht Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021, Aktenzeichen 6 OWi – 523 Js 202518/20 Urteilt, zitiert nach juris-Datenbank. Urteilstexte kursiv.

Im April hatte der Angeklagte am Abend mit mindestens 7 weiteren Person aus insgesamt 8 Haushalten in einem Hinterhof im thüringischen Weimar Geburtstag gefeiert, meldete der „Einsatzbericht“ der Polizei. Nach der Thüringer Corona-Verordnung waren es allerdings 6 zuviel, denn es durfte nur eine haushaltsfremde Person anwesend sein.

Im kleinen Weimar zerpflückt der Richter daraufhin die gesetzlichen Vorgaben: Dabei fängt er ganz oben an. Wenn Gesetze erlassen werden, müssen sie präzise den Regelungsbedarf beschreiben und nicht einfach Pauschalanordnungen treffen, die dann von den Behörden nach Gusto ausgelegt werden. Im Infektionsschutzgesetz aber lautet die Forderung, dass die „zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen“ zu treffen habe. Damit könne aber nur gemeint sein, dass etwa eine Badeanstalt oder Restaurant geschlossen werden oder eine Einrichtung, die zur Verbreitung der Seuche beigetragen hat. Ein allgemeines Kontaktverbot aber überdehnt den Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber einer Behörde überlassen kann. Ein allgemeines Kontaktverbot greift so weit in zahlreiche Freiheits- Grundrechte der Bürger ein, dass es nicht so hopplahopp ausgesprochen werden darf.

Auf dieser Basis haben viele Verwaltungsgerichte argumentiert – aber dem wurde entgegengehalten: Selbstverständlich dürften die Behörden hart durchgreifen, wenn es sich um ein „beispielloses Ereignis“ handle, das so neu sei, dass der Gesetzgeber unmöglich vorher die notwendigen Regelungen habe treffen können.

Aber genau an diesem Punkt setzt der mutige Amtsrichter den nächsten Hebel an – und stellt nicht weniger als ein dramatisches Versagen der Merkel-Regierung fest:

Regierung im Pandemie-Schlaf

Bereits im Jahr 2013 lag dem Bundestag eine unter Mitarbeit des Robert Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pandemie durch einen „Virus Modi-SARS“ vor, in der ein Szenario mit 7,5 Millionen (!) Toten in Deutschland in einem Zeitraum von drei Jahren beschrieben und antiepidemische Maßnahmen in einer solchen Pandemie diskutiert wurden (Bundestagsdrucksache 17/12051). Der Gesetzgeber hätte daher im Hinblick auf ein solches Ereignis, das zumindest für „bedingt wahrscheinlich“ (Eintrittswahrscheinlichkeit Klasse C) gehalten wurde, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes prüfen und ggf. anpassen können.

Der Richter wirft damit die Frage auf, warum Deutschland praktisch unvorbereitet in die Seuche gelaufen sei – ohne gesetzliche Vorkehrungen zur Bekämpfung, ohne Vorräte an Masken, Schutzkleidung und medizinischer Ausrüstung.

Nun könnte man argumentieren, dass das eben ein Fehler der Vergangenheit sei – jetzt ist sie da die Lage und erzwingt Maßnahmen. Aber auch davon lässt sich der mutige Richter nicht in seiner Argumentation abbringen: Mit Zahlen und Dokumenten aus dem RKI und Lageberichten zerpflückt er die angebliche „epidemische Lage“. Längst seien im Frühjahr die Zahlen der Infizierten und Erkrankten gefallen, der Lockdown zu spät gekommen und generell wirkungslos gewesen. Tief greift der Richter in die wissenschaftliche Diskussion und lässt kaum einen Schmerzpunkt der Regierung aus:

Da die Zahl der Neuinfektionen bereits seit Mitte März rückläufig war, ist es nicht überraschend, dass in Deutschland zu keinem Zeitpunkt im Frühjahr 2020 eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems durch eine „Wele“ von COVID-19-Patienten bestand. Wie sich dem am 17.03.2020 neuetablierten DIVI-Intensivregister entnehmen lässt, waren im März und April in Deutschland durchgehend mindestens 40% der Intensivbetten frei. In Thüringen wurden am 03.04.2020 378 Intensivbetten als belegt gemeldet, davon 36 mit COVID- 19-Patienten. Dem standen 417 (!) freie Betten gegenüber. Am 16.04.2020, also zwei Tage vor dem Erlass der Verordnung wurden 501 Intensivbetten als be- legt gemeldet, davon 56 mit COVID-19-Patienten. Dem standen 528 (!) freie Betten gegenüber … Die Höchstzahl der gemeldeten COVID-19- Patienten betrug in Thüringen im Frühjahr 63 (28. April), die Zahl der COVID-19-Patienten lag damit zu keinem Zeitpunkt in einem Bereich, bei dem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu befürchten gewesen wäre.

Diese Einschätzung der tatsächlichen Gefahren durch COVID-19 im Frühjahr 2020 wird bestätigt durch eine Auswertung von Abrechnungsdaten von 421 Kliniken der Initiative Qualitätsmedizin (https://www.initiative-qualitaetsmedizin.de/ effekte-der-sars-cov-2-pandemie-auf-die-stationaere-versorgung-im-ersten-halb- jahr-2020), die zu dem Ergebnis kam, dass die Zahl der in Deutschland im ersten Halbjahr 2020 stationär behandelten SARI-Fälle (SARI = severe acute respiratory infection = schwere Atemwegserkrankungen) mit insgesamt 187.174 Fällen sogar niedriger lag als im ersten Halbjahr 2019 (221.841 Fälle), obwohl darin auch die COVID bedingten SARI-Fälle mit eingeschlossen waren. Auch die Zahl der In- tensivfälle und der Beatmungsfälle lag nach dieser Analyse im ersten Halbjahr 2020 niedriger als in 2019. 


Auch die Sterbestatistik unterstützt diesen Befund. Laut Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Um- welt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/Tabellen/sonderauswertung- sterbefaelle.html?nn=209016) starben im ersten Halbjahr 2020 in Deutschland 484.429 Menschen, im ersten Halbjahr 2019 waren es 479.415, 2018 501.391, 2017 488.147 und 2016 461.055 Menschen. Sowohl 2017 als auch 2018 gab es danach im ersten Halbjahr mehr Todesfälle als in 2020.

Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidung über den Lockdown maßgeblich beeinflussten,… beruhten auch auf falschen Annahmen zur Letalität des Virus (sog. infection fatality rate = IFR) und zur Fra- ge einer bereits vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in der Bevölkerung.. .. Die Letalität beträgt nach einer Metastudie des Medizinwissenschaftlers und Statistikers John Ioannidis, eines der meistzitierten Wissenschaftler weltweit, die im Oktober in einem Bulletin der WHO veröffentlicht wurde, im Median 0,27%, korrigiert 0,23 % und liegt damit nicht höher als bei mittelschweren Influenzaepidemien (https://www.who.int/bulletin/online_first/BLT.20.265892.pdf).

Seine Schlussfolgerung: Es gab keine „unvertretbaren Schutzlücken“, die zum Rückgriff auf Generalklauseln berechtigt hätten. Aber dabei bleibt er nicht stehen. Mit diesen Maßnahmen wären die in Artikel 1, Absatz 1 des Grundgesetzes als „unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt“. Das ist ein massiver Vorwurf an die Bundesregierung. Es ist bemerkenswert, wie kühl der Richter in Weimar die monatelange Diskussion zusammenfaßt:

Gewöhnung an den Ausnahmezustand

Nun hat in der Öffentlichkeit seither ein Art Gewöhnung eingesetzt. „Es geht nicht anders“ oder „es ist doch nicht so schlimm“. Der Richter verweist zu Recht darauf hin, dass das bislang als „normal“ empfundene Leben zum Straftatbestand umgedeutet wurde:

Aber wofür das alles? Geradezu ausschweifend zitiert der Amtsrichter Belege, wie wirkungslos das Kontaktverbot ist. Er wägt die Freiheitsbeschränkungen gegen die Tatsache ab, dass in Altersheimen der Schutz vernachlässigt wurde, während die weniger gefährdete Bevölkerung nicht mehr auf die Straße darf. Bemerkenswert ist eine andere Argumentation, die von Regierung und dem gelegentlich tagenden Bundestag nicht gewürdigt werden: Die Folgen dieser Politik, und die lassen sich bemessen.

Die nüchternen Zahlen bezieht er von dem bekannten Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek. Der kritisierte im Sommer, dass der Lockdown des März nur in Teilen verfassungskonform war. Auch generelle Versammlungsverbote seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Bundesregierung habe aber vor allem auch ohne nachvollziehbare Faktenlage entschieden und keine Kosten-Nutzen-Analyse vorgelegt. TE hat damals darüber berichtet.

Die verheerenden Folgen der Corona-Politik

Aber es geht weit über wirtschaftliche Schäden hinaus. Ruhig werden weitere Folgen aufgezählt und mit nachprüfbaren Quellen belegt.

Das Fazit des Richters hat es in sich, und in einem weiteren Punkt nennt er auch die Schäden, die in vielen wirtschaftlich von Deutschland abhängigen Ländern des Südens entstehen:

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