Ab Montag gelten erneut gelockerte Einschränkungen – mit unterschiedlichenn Regelungen in den Bundesländern. Die wichtigsten Regeln hat TE hier für Sie zusammengestellt. In den meisten Ländern dürfen Krankenhäuser auch wieder aufschiebbare (elektive) Eingriffe durchführen. Ob diese tatsächlich stattfinden, hängt von den Gegebenheiten an Ort Stelle undab.
Gottesdienste sind wieder erlaubt, mit bis zu 100 Teilnehmern im Freien oder einem Mindestabstand von 1,5 Metern innerhalb von Gebäuden, Bestattungen mit bis zu 50 Teilnehmern.
Die Begrenzung der Verkaufsflächen von Geschäften auf 800 Quadratmeter entfällt. Das Oberste Verwaltungsgericht Baden-Württembergs entschied am 30. April, dass es gegen den Gleichstellungsgrundsatz verstoße, wenn Buchhandlungen und Autohäuser keinen solchen Begrenzungen unterliegen, ohne dass ein sachlicher Grund für die Privilegierung vorliegt. Das Gericht räumte der Landesregierung bis zum 4. Mai eine Frist ein, um entweder alle Geschäfte der 800 Quadratmeter Regel zu unterwerfen oder aber gar keine – die Regierung wählte die letztere Option.
Friseursalons und Fußpflegeeinrichtungen dürfen wieder öffnen. Ab dem 6. Mai dürfen Spielplätze, Zoos, Tierparks, Museen, Ausstellungen und Galerien wieder öffnen.
Friseure dürfen wieder schneiden, „gesichtsnahe Dienstleistungen“ wie Rasieren und Augenbrauenzupfen bleiben untersagt. Trockenhaarschnitte sind ebenfalls untersagt: Haarewaschen ist Pflicht.
Fußpfleger dürfen wieder an´s Werk, ebenso Physiotherapeuten. Die bisherige Beschränkung auf medizinische Notwendigkeit entfällt.
Veranstaltungen dürfen mit bis zu 50 Teilnehmern im Freien wieder stattfinden; sie müssen allerdings „ortsfest“ sein, Demonstrationszüge bleiben also verboten. Abstandsregeln gelten auch hier. Jeder Veranstalter darf maximal eine Veranstaltung pro Tag organisieren und sie darf höchstens eine Stunde dauern.
Die in Bayern geltenden Ausgangsbeschränkungen sind streng genommen immer noch gültig. Das oberste Verwaltungsgericht Bayerns stellte am 27. April jedoch fest, dass die Ausgangsbeschränkung mittlerweile so viele Ausnahmen vorsieht, dass jeder denkbare Grund als „triftiger Grund“, seine Wohnung zu verlassen, gilt und das Verlassen der Wohnung nur für solche Gründe untersagt ist, die vom Gesetzgeber explizit untersagt sind.
Die Landesregierung nennt folgende „triftige Gründe“:
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Leistungen von Physiotherapeuten und der Fußpflege, der Besuch bei Angehörigen sonstiger therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und Einkauf in den nach § 4 zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften einschließlich der Besuch von Friseurbetrieben,
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
- Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Das Gericht sieht diese Liste allerdings als nicht vollständig an. Nur explizit untersagte Gründe, seine Wohnung zu verlassen, sind untersagt; doch solche werden in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung höchstens indirekt genannt (zum Beispiel ist das Besuchen von Pflegeeinrichtungen weiterhin untersagt).
Berlin
Friseure dürfen wieder öffnen, gesichtsnahe Arbeiten wie Rasieren, Wimpernzupfen etc. sind allerdings untersagt.
Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern dürfen unter freiem Himmel wieder stattfinden – bisher waren nur 20 Personen erlaubt.
Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungen dürfen wieder öffnen.
Gottesdienste dürfen stattfinden mit maximal 50 Teilnehmern. Außerdem müssen Teilnehmerlisten angelegt und vier Wochen aufbewahrt werden. Man möchte sich fast fragen, ob der Schutzpatron Berlins nicht der Heilige Bürokratius ist – mit dem Bundestag ist ihm in Berlin auch ein passendes Monument gesetzt.
Brandenburg
Friseure dürfen wieder öffnen, gesichtsnahe Arbeiten sind untersagt.
Gottesdienste und Demonstrationen mit bis zu 50 Teilnehmern dürfen stattfinden.
Zoos, Wildgehege, Museen und bestimmte Kultureinrichturnen dürfen schon seit dem 27. April wieder öffnen.
Über Öffnungen von Spielplätzen will das Kabinett am 8. Mai beraten.
Bremen
In Bremen sind noch keine Lockerungen beschlossen. Laut Radio Bremen will der Senat dazu am Dienstag einen Beschluss fassen. So sollen Spielplätze und Kultureinrichtungen wieder öffnen dürfen, ebenso sollen Gottesdienste stattfinden. Beschlüsse dazu sind allerdings noch nicht verabschiedet. Die Freiheiten der Bürger haben ja Zeit und sollten sich am Sitzungskalender des Senats orientieren.
Hamburg
Der Hamburger Senat hat noch keine neuen Maßnahmen aufgrund der Ministerpräsidentenkonferenz vom 30. April erlassen. Über die Ergebnisse dieser Konferenz soll frühestens am 5. Mai beraten werden.
Friseure dürfen trotzdem schon ab dem 4. Mai öffnen, eine Regelung dazu hatte der Senat schon am 24. April beschlossen.
Hessen
Es dürfen wieder öffnen:
- Spielplätze
- Museen, Ausstellungen
- Gedenkstätten
- Friseure, Nagelstudios, Massagepraxen und Nagel- und Tattoostudios
In Alten- und Pflegeheimen sind – unter nach wie vor strengen Einschränkungen – wieder Besuche möglich, allerdings nur einmal wöchentlich und für eine Stunde und nur von Familienangehörigen oder Bezugspersonen.
Gottesdienste sind schon seit dem 1. Mai wieder erlaubt, die Teilnehmerzahl ist durch den Mindestabstand (1,5 Meter) und die Größe der Räumlichkeiten bestimmt.
Seit dem 1. Mai dürfen Geschäfte auch Sonntags von 13 bis 18 Uhr öffnen.
Mecklenburg-Vorpommern
Gottesdienste dürfen wieder stattfinden, bei 1,5 Meter Mindestabstand und einem Teilnehmer pro 10 Quadratmeter Gebetshausfläche.
Friseure dürfen wieder öffnen, aber nur Nassrasuren durchführen.
Das Einreiseverbot für nicht in Mecklenburg-Vorpommern wohnende Deutsche bleibt bestehen, seit dem 1. Mai dürfen „auswärtige“ Jäger allerdings wieder in ihre Reviere – aber nur alleine.
Es ist geplant, dass die Außengastronomie ab dem 11. Mai wieder öffnen darf, Restaurants eine Woche später, doch dies kann sich bei steigenden Fallzahlen wieder ändern.
Diese Regelungen wurden schon vor der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Kanzlerin am 30. April beschlossen.
Aufgrund der oben erwähnten Konferenz beschloss die Landesregierung allerdings alle Geschäfte und die Spielplätze wieder zu öffnen.
Nordrhein-Westfalen
Es dürfen öffnen:
- Museen, Ausstellungen, Galerien
- Gedenkstätten
- Zoos, Botanische Gärten
- Friseure, Fußpflege
Spielplätze öffnen am 7. Mai wieder.
Niedersachsen
Friseure dürfen am 4. Mai wieder öffnen, Friseure müssen allerdings die Kontaktdaten all ihrer Kunden für drei Wochen aufbewahren – immerhin eine Woche weniger als Kirchen in Berlin, aber trotzdem ein beträchtlicher Berg an Papier, der da angehäuft wird.
Ehe- oder Lebenspartner dürfen ihren Partner wieder auf den Nordsee-Inseln besuchen, ebenso andere Familienangehörige, sofern „zwingende familiäre Gründe“ vorliegen.
Spielplätze dürfen ab dem 6. Mai wieder öffnen, Gottesdienste ab dem 7. Mai wieder stattfinden.
Ab dem 6. Mai dürfen auch Sportanlagen im Freien wieder öffnen, allerdings gilt auch hier die Abstandsregelung von 1,5 Metern Mindestabstand.
Rheinland-Pfalz
Friseure und Fußpflegeeinrichtungen dürfen wieder öffnen.
Die Verkaufsflächenbegrenzungen von Geschäften fallen weg, alle dürfen öffnen.
Gottesdienste dürfen schon seit dem 3. Mai wieder stattfinden.
Spielplätze sind seit dem 30. April geöffnet.
Museen, Ausstellungen etc. sollen ab dem 11. Mai wieder öffnen dürfen.
Saarland
Das Saarländische Verfassungsgericht erklärte die Ausgangsbegrenzungen dort schon am 29. April für nicht mehr verhältnismäßig. Daher gelten seit diesem Moment dort die gleichen Kontaktbegrenzung wie im Rest der Republik – denn im Saarland gelten Verfassungsgerichtsentscheidungen ab der Verkündung wie ein Gesetz; eine nicht verfassungsgemäße Regelung kann nicht einfach bis zur Nachbesserung durch die Landesregierung in Kraft bleiben, wie zum Beispiel in Bayern. Dort stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es gegen das Gleichstellungsgebot verstößt, dass große Geschäfte nicht öffnen dürfen, ließ der Landesregierung aber Zeit, die Regelung zu ändern, statt sofort alles aufzumachen.
Es dürfen öffnen:
- Spielplätze
- Friseure, Tattoostudios, Nagelstudios
- Museen, Ausstellungen, Galerien
- Zoos und Botanische Gärten
- alle Geschäfte unabhängig von ihrer Größe
Kontaktarme Sportarten mit weniger als 5 Teilnehmern dürfen wieder stattfinden.
Gottesdienste dürfen bei begrenzten Teilnehmerzahlen seit 1. Mai wieder stattfinden.
Sachsen
Gottesdienste sind wieder erlaubt. Maximal 50 Teilnehmer sind unter freiem Himmel gestattet, in Kirchen gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern, daraus ergibt sich die Teilnehmerzahl.
Es dürfen öffnen:
- Archive, Bibliotheken und andere Medienausleihen
- Gedenkstätten
- Museen, Galerien und Ausstellungen
- Zoos, Botanische Gärten (nur Außenanlagen)
- Spielplätze
- Auch Geschäfte über 800 Quadratmetern dürfen öffnen, sofern sie ihre Verkaufsfläche entsprechend verkleinern.
Sachsen-Anhalt
Es dürfen öffnen:
- Museen
- Gedenkstätten
- Bibliotheken
- Friseure, Fußpflege- und Masagepraxen, Nagel- und Kosmetikstudios
- Gottesdienste dürfen unter Auflagen wieder stattfinden.
In Pflege- und Altersheimen ist ab dem 11. Mai eine Stunde Besuch pro Tag von einer Person erlaubt – das Coronavirus ist bekanntlich erst ab 3.601 Sekunden (einer Stunde und einer Sekunde) ansteckend – aber nur in Sachsen-Anhalt.
Außerdem dürfen ab dem 4. Mai bis zu fünf nicht in einem Haushalt lebende Personen zusammen unterwegs sein. Auch Geschäfte dürfen ohne Größeneinschränkung wieder öffnen.
Spielplätze öffnen am 8. Mai wieder.
Sollte sich die Zahl der Infizierten weiter positiv entwickeln, kann die Gastronomie möglicherweise ab 22. Mai wieder öffnen.
Schleswig-Holstein
Bis zu zweistündiger Besuch ist in Pflegeeinrichtungen prinzipiell wieder erlaubt, die Entscheidung, dies zuzulassen, liegt allerdings bei der Einrichtung. Anders als in Sachsen-Anhalt braucht in Schleswig-Holstein ein Virus wohl 7.201 Sekunden, um jemanden zu infizieren. Faszinierend, wie sich ein wenig Seeluft auf so ein Virus auswirkt.
Friseurbetriebe dürfen wieder öffnen, ebenso Fußpflege- und Nagelstudios.
Gottesdienste dürfen mit begrenzter Teilnehmerzahl stattfinden.
Zoos, Botanische Gärten, Museen und Ausstellungen dürfen öffnen.
Die Einreise für nicht in Schleswig-Holstein Lebende ist weiterhin untersagt außer für:
- Ausübung kontaktarmer Sportarten
- Besuch der gerade wieder geöffneten Museen, Zoos, Botanischer Gärten etc.
- private Besuche
Damit dürften eigentlich fast alle Gründe abgedeckt sein, warum man nach SH will, mit der Ausnahme von Tourismus, der weiterhin verboten ist, genauso wie alle andere „Freizeitzwecke“ – warum dann aber Zoobesuche erlaubt sind, weiß nur der liebe Ministerpräsident.
Thüringen
Es dürfen öffnen:
- Spielplätze
- Geschäfte unabhängig ihrer Größe
- Friseure, Fußpflege-, Kosmetik und Nagelstudios
- Individualsportplätze (zum Beispiel Golfplätze)
Gottesdienste und Demonstrationen mit bis zu 30 Teilnehmern sind schon seit dem 23. April erlaubt; Museen, Zoos und Botanische Gärten sind seit dem 27. April geöffnet.
Da die Corona-Situation zwar weiter Bestand hat, die Nachrichten sich aber nicht mehr derartig überschlagen wie noch vor wenigen Wochen, wird das Corona-Update in Zukunft nur jeden zweiten Tag veröffentlicht – oder wenn es neue Entwicklungen gibt. Denken Sie daran: Ein Lächeln hinter der Maske erleichtert den sozialen Kontakt und erhöht nicht die Ansteckungsgefahr.