Diese Abhandlung ist Teil einer kleinen Serie, die die „EU“-Organe und „EU“-Entscheidungsmechanismen analysiert und zwar maßgeblich im Lichte der deutschen Rechtsordnung. Aufgrund der Komplexität der Thematik bauen diese Abhandlungen inhaltlich aufeinander auf, daher ist es für das Verständnis notwendig, die jeweils vorige Abhandlung gelesen zu haben (siehe „EU“: Warum der Europäische Gerichtshof („EUGH“) nicht legitimiert ist). Dort wird auch erläutert, warum „EU“ in Anführungszeichen gesetzt wird.
Kurzzusammenfassung der bisherigen Ausführungen
Wie in der ersten Abhandlung über den „EUGH“ ausgeführt bzw. hergeleitet wurde, ist die tatsächliche Rechtslage nach der Deutschen Rechtsordnung wie folgt:
- Die Rechtsnormenhierarchie – ohne auf die Bundesländer etc. einzugehen –, angefangen von der höchstrangigsten, ist: Freiheitliche Demokratische Grundordnung (FDGO), Grundgesetz, Bundesgesetz. Auf Grundgesetzebene sind „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ für verbindlich erklärt worden; dies schließt aber keine internationalen Verträge, insbesondere nicht die „EU“-Verträge mit ein. Internationale Verträge werden erst rechtlich wirksam, indem sie als Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden, hierbei kann man ihnen einen Vorrang gegenüber anderen Bundesgesetzen einräumen, nicht aber gegenüber dem Grundgesetz.
- Legitime Macht („Staatsgewalt“) dürfen nur deutsche Organe ausüben, die durch die deutsche Rechtsordnung definiert und legitimiert sind, dazu zählen keine „EU“-Organe.
- Die Mitglieder von machtausübenden Organen müssen deutsche Staatsbürger sein (mit einigen Ausnahmen bei der Exekutive).
- Die Übertragung eines Teils von Hoheitsrechten ist unter engen Voraussetzungen zulässig, dazu gehört aber weder die Gesetzgebung (Legislative) noch die Gerichtsbarkeit (Judikative).
- Der Artikel 23 des Grundgesetzes („EU“-Artikel“) ist nichtig, da er in fundamentalen Punkten höherrangigem Recht widerspricht.
- Deutschland ist ein regulärer, unabhängiger, souveräner Staat, der nicht untergeordneter Teilstaat oder Bundesstaat eines übergeordneten Staatswesens (a la „EU“-Staat“ o.ä.) ist.
- Nur über den Weg des Artikels 146 des Grundgesetzes, einem Volksentscheid zur Einführung einer neuen Verfassung, ist eine Änderung der oben genannten Fixpunkte möglich.
Alleine diese strikten und verbindlichen Vorschriften der Deutschen Rechtsordnung schließen jegliche Gesetzgebung (Legislative) jenseits der bundesdeutschen Organe (Bundestag und Bundesrat) vollständig aus.
Darstellung der „EU“-Gesetzgebung vs. rechtliche Realität
Rechtliche Realität ist genaugenommen weitgehend das oben Dargestellte, d.h., dass „EU“-Verträge via Bundestags- und Bundesratsbeschluss in der Rechtsnormenhierarchie auf Bundesgesetzesebene für rechtlich verbindlich erklärt werden. Auch werden „Verordnungen“, „Beschlüsse“, die von (angeblichen) „EU“-Organen kommen, erst auf diese Weise, durch die Überführung in Bundesrecht, rechtlich verbindlich. Mit anderen Worten, formal werden die FDGO, das Grundgesetz und sonstige relevante Bundesgesetze eingehalten; alles, was von der „EU“ kommt, sind strenggenommen nichts weiter als unverbindliche Vorschläge, die der Bundestag (als das maßgebliche Organ) genauso gut komplett verwerfen oder beliebig abändern könnte.
Der Bundestag ist in seinen Entscheidungen – im Rahmen der FDGO und des Grundgesetzes – weitgehend frei, er könnte beispielsweise auch eine Vorlage einer Kasperltheatergruppe übernehmen und direkt als Grundgesetzsänderung oder Bundesgesetz rechtsgültig beschließen. Er kann selbst Gesetze formulieren, er kann sich beliebige Hilfe holen, er kann sich fast unbeschränkt an anderen Rechtsordnungen orientieren usw.; vorausgesetzt, er befasst sich umfassend und ergebnisoffen damit.
Er kann und darf aber die Beschlussfassung nicht delegieren oder de facto delegieren (z.B. in der Form, dass ein anderes Gremium den eigentlichen Beschluss fasst oder eine Vorlage liefert und diese dann weitestgehend unverändert übernommen und als Bundesgesetz oder Grundgesetzänderung beschlossen wird), dies ist sein vornehmstes, konstitutives Privileg und genau dafür wurden die Abgeordneten gewählt, auch maßgeblich, damit sie sich persönlich mit diesen Themen befassen. Denn nur genau sie wurden von den deutschen Staatsbürgern gewählt.
In krassem Gegensatz dazu wird aber von einer Vielzahl von Personen und Organisationen, vor allem seitens der etablierten Parteien, systematisch der Eindruck erweckt, es gäbe eine legitime „EU“-Gesetzgebung, die in der Rechtsnormenhierarchie über den Bundesgesetzen und sogar über dem Grundgesetz stehe. Wenn also via angeblicher Gesetzgebungsmechanismen der „EU“ ein entsprechender Beschluss gefällt worden ist, dann seien die Gesetzgebungsorgane der „EU“-Vertragsstaaten, in Deutschland also der Bundestag, zwingend verpflichtet, diesen weitestgehend unverändert in lokales Recht zu überführen und in Kraft zu setzen.
Die Rolle des Bundestages und der öffentlichen Debatte
Mit anderen Worten: Der Bundestag soll also einfach eine Gesetzesvorlage abnicken, an deren Erarbeitung er nicht (systematisch) beteiligt war, zu der es im Zweifelsfalle weder eine echte Parlamentsdebatte gegeben hat noch eine öffentliche Debatte.
Eine solche Vorstellung ist nicht nur grotesk, denn beschrieben wird eine vollständige de facto Entmachtung des Bundestages, er soll einfach, ohne jede echte Möglichkeit zur Einflussnahme, fremde Vorgaben umsetzen und damit den deutschen Staatsbürgern und sonstigen Einwohnern Deutschlands aufzwingen.
Auch wenn es formal gesehen die Möglichkeit gibt, dass der Bundestag eine fremde Vorlage weitestgehend übernimmt – und in einzelnen Fällen mag es dafür gute Gründe geben –, so widerspricht das eben beschriebene Schema, das der quasi automatischen Umsetzung fremder Vorlagen in deutsches Recht, vollständig und unauflösbar der Rolle und dem Auftrag des Bundestages nach der FDGO und Deutschen Rechtsordnung. Eine Selbstentmachtung dieser Art ist ausgeschlossen, selbst ansatzweise.
Dies wird besonders deutlich beim Abgleich mit der Rechtsordnung sowie der Rolle, die der Bundestag in einer Bürgergesellschaft spielen sollte nach der Konzeption der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes:
Die Abgeordneten des Bundestages sind von den wahlberechtigten Staatsbürgern gewählt worden, um die Rechtsordnung im Sinne der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung und des Grundgesetzes behutsam an neue Erfordernisse anzupassen und um die Behörden zu beaufsichtigen. Dies sorgfältig und im Interesse der Staatsbürger zu tun, ist die persönliche und unübertragbare Pflicht jedes/r einzelnen Abgeordneten. Hierbei haben die entsprechenden Beratungen öffentlich und ausführlich stattzufinden, es müssen alle auch nur ansatzweise relevanten Aspekte berücksichtigt werden und es müssen alle auch nur ansatzweise oder möglicherweise betroffenen Personen und Gruppen gehört werden.
Insbesondere dürfen weder nur Mehrheiten noch nur Minderheiten berücksichtigt werden, sondern eine jede Änderung der Rechtsordnung muss allen gerecht werden. Entwürfe sind viele Monate vor einer möglichen Beschlussfassung weithin zu veröffentlichen, damit eine umfassende und detaillierte öffentliche Debatte stattfinden kann. Alle Entwürfe, die Kosten nach sich ziehen, egal bei wem, müssen mit entsprechenden Projektionsrechnungen versehen werden.
Mit anderen Worten: Auch wenn formal der Bundestag die letztlichen Beschlüsse fasst, ist der ganze Gesamtvorgang des Entstehens einer Rechtsordnungsänderung sehr komplex und umfasst vor allem auch – potenziell jedenfalls – alle interessierten Staatsbürger. Ein Kungeln im Hinterzimmer, schnelle, nächtliche Abstimmungen ohne Debatte sowie viele andere Versuche, die eben angerissenen Abläufe zu unterlaufen, sind demnach ausgeschlossen, jedenfalls konzeptionell und moralisch, wenn auch nicht formal.
Auch wenn die öffentliche Debatte in der formalen Rechtsordnung nicht direkt erwähnt wird, spielt sie in einer Bürgergesellschaft, deren Grundordnung die Freiheitliche Demokratische Grundordnung ist und die darin umrissen wird, eine immens wichtige Rolle im Vorfeld jeglicher Rechtsordnungsänderung sowie der Kontrolle und Bewertung aller öffentlichen Organe, Ämter, Amtsträger und Mandatsträger durch die Staatsbürger.
Sie ist daher notwendiger, konstitutiver Bestandteil zwar nicht des formalen, aber sehr wohl des kompletten Entscheidungsablaufes einer Rechtsordnungsänderung in einer Bürgergesellschaft. Dieser Ablauf umfasst insbesondere eine breite, ausreichend lange und öffentliche Debatte über alle angedachten Gesetzes- oder Verfassungsänderungen. In der Praxis wird dies zwar oft unterlaufen von den dominierenden Parteien, aber es ist wichtig zu verstehen, wie der eigentliche Ablauf in einer Bürgergesellschaft sein sollte.
Die Bedeutung des Initiativrechts
Mit Initiativrecht wird das Recht eines Organs bezeichnet, Gesetzesentwürfe zur Abstimmung einzubringen. In Deutschland haben die Bundesregierung, der Bundestag sowie der Bundesrat das Initiativrecht bzgl. des Bundestages. Andere Organisationen oder Personen haben dieses Recht nicht, auch die Staatsbürger nicht (im Gegensatz zur Rechtslage in einigen anderen Ländern).
Ein Initiativrecht gibt den Verfassern des Gesetzesentwurfs einen großen Einfluss, da sie typischerweise ihre Eigeninteressen (z.B. Machtausweitungsinteressen) und ihre (z.T. sehr eingeschränkte) Sichtweise in den Entwurf einbringen. Daher ist es von sehr hoher Bedeutung, wer genau ein Initiativrecht hat.
In Deutschland würde man das Initiativrecht der Bundesregierung sowie des Bundesrates streichen, wenn man das Grundgesetz im Sinne der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung und dem Grundprinzip der Gewaltenteilung ändern würde, es geht nicht an, dass die Verwaltung, die Exekutive, einen so großen Einfluss auf die Gesetzgebung hat; denn es gilt das Grundprinzip, dass die Verwaltung sich gemäß den Gesetzen verhält, diese aber nicht selbst (mit) gestaltet (sie sollte aber im Vorgeld einer Rechtsnormenänderung gehört werden).
Umso problematischer ist die jetzige Handhabung der Vorgänge, die im „EU“-Kontext stattfinden; de facto werden die dortigen, angeblichen Gesetzesbeschlüsse nämlich nicht nur grundgesetzbrechend als Initiativrecht aufgefasst, sondern sogar – wie oben bereits ausgeführt – direkt als verbindliche Gesetze, die vom Bundestag nur noch, ohne jeden echten Widerspruch, als Bundesgesetze zu beschließen sind. Mit anderen Worten, der Bundestag soll kein echtes, autonomes Parlament mehr sein, sondern nur noch ausführende, untergeordnete Administration, eine Art Übersetzungsbüro und Sekretariat.
Zusätzlich problematisch sind mehrere weitere Umstände:
- dass die „EU“-Verwaltung, die im Falle der „EU“ zudem immer extrem machtausweitend agiert hat und agiert, einen so hohen Einfluss auf die Entwürfe hat
- dass das „EU“-„Parlament“ elementarste Grundprinzipien demokratischer Parlamente nicht einhält (gleiches Stimmengewicht aller Wähler; ein Einwohner Maltas hat ein mehr als 12x so hohes Stimmengewicht wie ein Einwohner Deutschlands)
- fehlende Kenntnisse über die Verhältnisse in Deutschland bei den meisten Beteiligten
- Im Zweifelsfall kein Interesse an den Interessen der Staatsbürger Deutschlands
- psychologische und Mehrheitsmechanismen verhindern eine ausreichende Berücksichtigung der Interessen der Staatsbürger Deutschlands
Grundgesetz vs. tatsächlicher / geforderter Handhabung der Staatsgewalt
Der Schlüsselartikel des Grundgesetzes in diesem Zusammenhang ist Artikel 20:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Würde man diesen zentralen Artikel gemäß der von vielen politischen Playern de facto geforderten und z.T. bereits umgesetzten Verschiebung der Staatsgewalt von Deutschland in die „EU“ umschreiben, würde er in etwa wie folgt lauten:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist eine nicht autonome Provinz der Europäischen Union.
(2) Alle Staatsgewalt geht von den Verwaltungen und Organen der Europäischen Union aus und wird nach deren Maßgabe und unter deren Führung durch Deutsche Organe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung der Europäischen Union erfolgt nach den Interessen dieser, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind strikt an die von dieser erlassenen Befehle, Verordnungen, Dekrete und Gesetze gebunden und werden von entsprechenden Verwaltungs- und Straforganen der Europäischen Union überwacht.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu diskutieren oder in Frage zu stellen, wird eine Verfemung ausgesprochen.
Vergleichbare Rechtskonstruktionen
Im Unternehmensrecht (genauer: im Konzernrecht) gibt es das Konstrukt des Beherrschungsvertrages, d.h., ein Unternehmen beherrscht ein anderes durch einen entsprechenden Vertrag so vollständig, dass das beherrschte Unternehmen seine Autonomie verliert und vom beherrschenden Unternehmen aus gesteuert wird. Dies ist ein üblicher Standardfall im Falle von Tochterunternehmen. Im Gegenzug haftet aber auch das beherrschende Unternehmen. Aus der Konzernzentrale können auf diese Weise alle Schlüsselentscheidungen getroffen werden, das lokale Management muss sie dann einfach nur umsetzen.
Im staatlichen Bereich gibt es mehrere vergleichbare Fälle: Zum einen die Kolonie, deren lokale Führung typischerweise vom Mutterstaat eingesetzt wird und die die Aufgabe hat, die Vorgaben aus der Zentrale umzusetzen (zur Erinnerung: Die USA sind deshalb unabhängig geworden, weil sie diese Gängelung und Fremdbestimmung sowie der Übertragung von Steuergeldern nach Großbritannien nicht mehr ertragen wollten). Zum anderen gibt es Gebiete, die unter direkter Kontrolle bzw. Verwaltung der Zentralregierung stehen, statt wie andere Gebiete des Staates über eine Teilautonomie zu verfügen. Beispiele hierfür sind das Northern Territory von Australien, Gibraltar, welches zu Großbritannien gehört oder Grönland, welches zu Dänemark gehört. Das Ausmaß der Autonomie kann hierbei sehr unterschiedlich sein.
Gemeinsam ist all diesen Fällen, dass keine bzw. keine vollständige Autonomie mehr besteht, sondern eine mehr oder minder große, ggf. vollständige, Fremdbestimmung bzw. Fremdherrschaft.
Die Bedeutung der Quoren
Aktuell ist für einige Themengebiete Einstimmigkeit vorgeschrieben, implizit also ein Quorum von 100%. Dies ermöglicht es jedem „EU“-Vertragsstaat, alle entsprechenden Beschlüsse zu verhindern.
Für andere Themengebiete sind niedrigere Quoren vorgeschrieben, z.T. auch zusätzlich nach Bevölkerungsanteil.
Für das „EU“-„Parlament“ gelten aufgrund des ungleichen Stimmengewichtes der Wahlbürger nochmals komplexere reale Quoren.
Da eine große Zahl maßgeblicher politischer Player eine Aufweichung bzw. Absenkung der Quoren fordern, sich außerdem die Zahlenverhältnisse nach einem Brexit nicht unerheblich noch mehr zuungunsten Deutschlands ändern würden und weil von „EU“-Befürwortern immer mehr Themengebiete reklamiert werden, kann es innerhalb weniger Jahre, im Laufe der nächsten 5-Jahres-Periode, zu einer drastischen, vielfachen Erhöhung des Ausmaßes an Fremdbestimmung der Deutschen Staatsbürger durch „EU“-Organe sowie eines damit einhergehenden ebenfalls vielfachen Abfluss / Abzug von Steuergeldern der Steuerzahler Deutschlands zugunsten der „EU“-Verwaltungen sowie anderer „EU“-Vertragsstaaten kommen.
Die bisherigen, noch relative moderaten Beträge sind damit in keiner Weise zu vergleichen.
„EU“-Zentralstaat statt Bundesrepublik Deutschland
Die Vorgehensweise seitens der „EU“-Politiker, „EU“-Verwaltungen sowie fast aller deutschen Politiker entspricht in etwa der Verhaltensweise, wie sie im Falle einer Existenz eines „EU“-Zentralstaates (z.B. „Vereinigte Staaten von Europa“) zu erwarten wäre. Es existiert aber kein solcher Zentralstaat, sondern nur die „EU“-Vertragsstaaten, die sich via internationaler Verträge dazu verpflichtet haben, in einigen Punkte zusammenzuarbeiten. Ein solcher Zentralstaat ist eine reine Fiktion, ein theoretisches Konstrukt, ohne jede Realität, insbesondere ohne rechtliche Realität. (Ob man ein solches Gebilde Bundesstaat nennt, spielt dabei keine Rolle; Zentralstaat wird hier als Begriff deshalb verwendet, weil die Macht in der Zentrale konzentriert wäre).
Implizit folgt aus einer solchen, im Moment fingierten, Existenz eines „EU“-Zentralstaats die Degradierung der souveränen „EU“-Vertragsstaaten zu nicht-autonomen „EU“-Provinzen, deren Parlamente eigentlich nichts mehr zu sagen haben. In letzter Konsequenz würde dann aus der Bundesrepublik Deutschland die „EU“-Provinz Deutschland werden.
Oder Deutschland würde noch weiter zerlegt werden, z.B. in die aktuellen Bundesländer oder noch feingliedriger, in „EU“-Regionen, die ggf. bisherige Ländergrenzen überschreiten und die jeweils so klein gewählt sind, dass sie für eine „EU“-Zentralregierung keine Bedrohung mehr darstellt. Solche Konzepte sind schon länger in Umlauf gebracht worden, siehe z.B. die „Euregio Maas-Rhein“. Ein derartiges, systematisches Kleinhalten eventueller, oppositioneller Gegenspieler ist eines der klassischen Vorgehensweisen zentralistischer Staaten; wird eine der Untergliederungen zu stark, werden einfach deren Grenzen neu gezogen.
Warum tun die Politiker dies?
Letztlich kann man darüber nur Hypothesen aufstellen, hier ein kleiner Auszug:
- So gibt es deutlich mehr gut bezahlte Posten für Politiker und andere Gleichgesinnte
- Deutschland als souveräner, eigenständiger Staat soll vernichtet werden (die Gründe hierfür können verschieden sein)
- Man muss als Politiker viel weniger echte Arbeit leisten, die „EU“-Bürokratien erledigen die mühsamen Details (allein die „EU“-Kommission beschäftigt über 32.000 Personen)
- Man glaubt, dass Deutschland nur im Rahmen eines „EU“-Zentralstaates überhaupt eine Überlebenschance hat (im Gegensatz beispielsweise zur Schweiz oder Norwegen und unzähliger weiterer Staaten)
- Man hat Freude daran, Eigentum der deutschen Staatsbürger zwangsweise an Staatsbürger anderer Staaten zu verteilen
- Man verspricht sich noch mehr Macht, noch mehr Inszenierungsmöglichkeiten
- Die Politiker können in die Zukunft sehen und sehen, dass es so besser für die Bürger ist
- Man glaubt, die anderen Länder würden sich nach den eigenen Vorstellungen richten
- Die Politiker sind erleuchtet
- Man findet Gefallen am Konzept eines „EU“-Imperiums, analog zum Römischen Reich oder Heiligem Römischen Reich Deutscher Nation
- Man ist Vereinheitlichungsbefürworter/in (Stichwort Prokrustesbett)
- Man glaubt einfach unbesehen, was bestimmte Lobbyisten, Apologeten und Parteikollegen sagen
Im konkreten Einzelfall mag ein/e Politiker/in noch viele andere Gründe angeben und es mögen andere Gründe zutreffen. Eventuell erhält man auf direkte Nachfrage entsprechende Antworten. In jedem Falle erhält man von dort Marketingaussagen und -begründungen; diese haben aber mindestens teilweise nichts mit den eigentlichen Motiven zu tun.
Fazit
Es gibt keine durch die Deutsche Rechtsordnung legitimierten „EU“-Gesetzgebungsorgane oder -Mechanismen. Auch die jetzige Handhabung entsprechender „EU“-Beschlüsse durch den Bundestag, nämlich schlichtes Abnicken und schematische Umsetzung in Bundesrecht, ist durch die Freiheitliche Demokratische Grundordnung und das Grundgesetz ausgeschlossen.
In der Menschheitsgeschichte sind bisher in Friedenszeiten keine vergleichbaren Fälle dieses Ausmaßes einer Selbstentmachtung und der absehbaren und dauerhaften Übertragung erheblicher Teile des Steueraufkommens und anderer Zwangsabgaben an unlegitimierte und unlegitimierbare Empfänger außerhalb des eigenen Staates bekannt.
Bryan Hayes (geb. 1967 in Frankfurt am Main, irisch / deutsch) befasste sich zu Schulzeiten intensiv mit Softwareentwicklung und arbeitet nach komplementären Studienjahren (Betriebswirtschaft) in St. Gallen und Hamburg als Entwickler und Manager in Technologieunternehmen, aktuell als Senior Software Architekt in der IT-Branche. Seit gut 10 Jahren gilt sein besonderes Interesse der Frage, wie eine Grundordnung konzipiert sein muss, damit Menschen auf Dauer friedlich und gedeihlich auf einem Territorium zusammenleben können.