Im April 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sind. „Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt“, hieß es in der Urteilsbegründung.
Fakt ist, in Ostdeutschland gehen die Werte sogar auf das Jahr 1935 zurück. Und Fakt ist außerdem: Im gesamten Land wird für mehr als 35 Millionen Liegenschaften besagte Grundsteuer erhoben. Sie spült derzeit rund 14 Milliarden Euro im Jahr in die Kassen der Städte und Kommunen. Unterm Strich dürfte der größte Anteil dabei von den Mietern berappt werden, da die Vermieter die Steuer als Betriebskosten auf die Miete umlegen.
Zudem spielt eine Rolle, wie hoch der von den Kommunen willkürlich festgelegte Hebesatz ausfällt. Dieser ist der entscheidende Multiplikator in der Steuerformel. Regional unterscheiden sich die Hebesätze erheblich. Finanzschwache Kommunen nutzen Erhöhungen der Hebesätze, um ihre Kassen zu füllen.
Bisher gab es verschiedene Modellvorschläge, darunter das von Bundesfinanzminister Olaf Scholz, der eine wertabhängige Bemessungsgrundlage bevorzugte. Dies hätte Faktoren wie die Nettokaltmiete berücksichtigt – was zu Mietsteigerungen führen würde und außerdem einen enormen Bürokratieaufwand bedeutete, da die Steuer individuell berechnet werden müsste. Außerdem bestanden „verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere deshalb, weil die Möglichkeit, länderweise unterschiedliche Steuermesszahlen einzuführen, wahrscheinlich gegen das Prinzip der Folgerichtigkeit verstoßen.“
Am Freitag, 1.2., treffen sich nun erneut die Finanzminister von Bund und Ländern, das den Durchbruch bringen soll. Für den Wert einer Immobilie sollen neben dem Bodenrichtwert lediglich die Flächen des Gebäudes und des Grundstücks maßgebend sein. Baujahr und Nettokaltmiete spielen demnach keine Bemessungsgrundlage mehr. Doch eine reformierte Grundsteuer muss einfach und aufkommensneutral sein.
Doch damit sind politischen Konfliktlinien nicht vom Tisch. Soll der Wert der Immobilie nun in die Besteuerung einfließen oder nicht? Wird die Steuer lediglich auf Grundlage der Fläche berechnet? Ja oder nein? Die Bundesländer, die jeweiligen Koalitionspartner und die Immobilienwirtschaft nehmen – wie nicht anders zu erwarten – ganz unterschiedliche Positionen ein. Die SPD bringt ins Spiel, dass Eigentümer die Grundsteuer womöglich nicht mehr auf die Mieter abwälzen können.
Eine Einigung scheint also nicht in Sicht, selbst wenn am Freitag ein Modell diskutiert wird, bei dem Mieten und Baujahr nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen sollten.
Bleibt noch die Frage, weshalb die Grundsteuer überhaupt reformiert werden muss. Grundsätzlich trägt sie lediglich zwei Prozent zum gesamtstaatlichen Steueraufkommen bei. Könnte also ersatzlos gestrichen und die Städte und Kommunen an den Gemeinschaftssteuern wie der Einkommensteuer beteiligt werden. Warum nicht? Doch für unkonventionelle Lösungen braucht es Mut. Stattdessen gibt es ein heilloses Durcheinander, das bis Ende 2019 anhalten dürfte. Dann läuft die Frist laut Bundesverfassungsgericht für eine Einigung aus.