Tichys Einblick

Vom Recht auf Asyl und dem Totalversagen der UN

Die Massenbewegungen von Migranten basieren generell auf einem Totalversagen der Vereinten Nationen, weil diese in ihrer Verpflichtung versagen, die von ihnen als Asylgründe beschriebenen Faktoren zu beenden.

View of the main entrance of the Palace of Nations (Palais des Nations) which houses the European headquarters of the UN, in Geneva 28 May 2004. The building, built between 1929 and 1936, orginally housed the League of Nations.

© John MacDougall/AFP/Getty Images

Die Tatsache, dass Italiens Innenminister Matteo Salvini den Wählerwillen ernst nimmt, sollte sich langsam herumgesprochen haben. Er macht Italiens Mittelmeerhäfen dicht, will keine illegalen Einwanderer mehr ins Land lassen. Das Recht ist auf seiner Seite: Selbst die UN, Weltregierung von eigenen Gnaden, akzeptiert, dass illegale Grenzübertritte in souveräne Staaten abgewehrt werden dürfen.

Und doch: Auch wenn nicht zuletzt aufgrund der konsequenten Haltung Salvinis und dem Einsatz der libyschen Küstenwache die Schlepperroute von Libyen zum Stiefel deutlich weniger frequentiert wird und stattdessen die illegalen Einwanderer den Weg – auch mit Gewalt – über die spanischen Enklaven Melilla und Ceuta oder direkt über das Meer nach Spanien suchen, wird der Zustrom jener, die gegen den Willen der dortigen Bevölkerung illegal in die EU wollen, nicht abebben.

Das Narrativ vom Asylanspruch

Jenen, die ihren Fuß auf EU-Boden setzen, stehe angeblich das Recht zu, Asyl zu beantragen. Carlotta Sami, Sprecherin des UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR in Italien, geht sogar so weit zu behaupten, dass selbst jenen, die europäischen Boden noch nicht betreten haben, dieses angebliche Recht zustehe. Das zumindest twitterte sie am 20. August anlässlich der aktuellen Debatte um die von einem italienischen Küstenschutzboot im Mittelmeer aufgegriffenen Afrikaner: „Sie haben das Recht darauf, Asyl zu beantragen. Das ist ein fundamentales Recht, kein Verbrechen.“

Ceuta
Spanien schiebt nach Marokko ab: Einzelfall oder Kursänderung?
Deutschlands Lobbyisten der ungesteuerten Einwanderung, ein Verein mit dem bezeichnenden Namen „ProAsyl“, bläst in das gleiche Horn, sieht gar das Asylrecht insgesamt bedroht. In einer auf ihrer Website veröffentlichten Verlautbarung stellen die Unterstützer der Einwanderung fest: „Menschen, die an der Grenze eines EU-Staates Asyl beantragen, müssen Zugang zu einem fairen Asylverfahren in der Europäischen Union haben.“ Es folgt das Zitat des Artikel 33, Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention: „Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“
Die Rechtslage genau betrachten

Bemerkenswert an diesen Aussagen, die sich auf illegale Einwanderer beziehen, ist bereits die Formulierung. In beiden Fällen geht es nämlich nicht um Personen, die bereits den Boden der EU erreicht haben, sondern um Migranten, die VOR den Grenzen der EU stehen. Wenn ProAsyl formuliert: „Menschen, die an der Grenze … Asyl beantragen“, so widerspricht dieses bereits geltender Rechtslage. Denn es bedeutet konkret: Wer außerhalb Spaniens am Grenzzaun von Melilla steht, muss, wenn er nur laut genug „Asyl“ ruft, eingelassen werden. Damit aber würden die souveränen Rechte der Staaten, Menschen den Eintritt in ihr Land zu verweigern, ausgehebelt. Die afrikanische Bevölkerung könnte sich – ginge es nach ProAsyl – aufmachen und auf diesem Wege die EU übernehmen.

Der Blick vom Ausguck
Der Kurs im Mittelmeer dreht gegen die NGO
In diesem Zusammenhang lohnt es, sich die tatsächliche Rechtslage einmal genauer anzuschauen. Jenseits der Frage, welche juristische Wirkfähigkeit „Erklärungen“ der selbsternannten Weltregierung UN tatsächlich haben, so binden sie zumindest in gewissem Rahmen jene Länder, die derartige Erklärungen unterzeichnet haben. Jedoch – und diese Einschränkung ist wichtig – nur so lange, wie dadurch der unterzeichnende Staat nicht selbst in eine Situation gebracht wird, die sein Rechtssystem, seine Funktionsfähigkeit oder gar seine Existenz gefährdet.

Wie sehr dennoch in der Debatte von interessierten Kreisen selbst die UN-Vertragslage verinterpretiert wird, macht ein Blick auf die Menschenrechtskonvention vom deutlich. Dort heißt es in Artikel 14:

„1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.“

Die Verantwortung der Vereinten Nationen

Entscheidend ist die Formulierung im ersten Satz: „vor Verfolgung“. Denn diese zwei Wörter definieren den Kreis jener, die tatsächlich im Sinne der Migrationsbefürworter einen Anspruch geltend machen können, in einem Maße, dass beispielsweise die EU rund 98 Prozent all jener, die Einlass begehren, ablehnen kann. „Verfolgung“ ist der entscheidende Schlüssel vor allem unter dem Aspekt, dass es sich hier um eine überstaatliche Abrede handelt. Denn faktisch wird damit klargestellt: Nur jener, der IN SEINEM HEIMATLAND der Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt ist, kann überhaupt einen Asylanspruch erheben. Selbst solche Fälle, bei denen bei der pseudoreligiös begründeten Verfolgung von Minderheiten die staatliche Schutzfunktion versagt, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht eindeutig. Denn es wäre hier geboten, den versagenden Staat in die Pflicht zu nehmen, seine Schutzverpflichtung gegenüber seinen Bürgern uneingeschränkt wahrzunehmen. Täte er dieses nicht, wäre die UN in der Pflicht, beispielsweise mit Sanktionen, notfalls aber auch mit dem Bereitstellen von UN-Truppen, diese Schutzverpflichtung durchzusetzen.

Verborgene Zusammenhänge
Marokko und die Westsahara: Phosphorkrieg und illegale Migration nach Europa
Tut die UN dieses nicht – wie regelmäßig zu beobachten – so hat die UN keinerlei Recht, ihr Versagen auf einzelne Mitgliedstaaten abzuwälzen, indem diese mit rechtswidriger Migration konfrontiert werden. Kurz: Selbst Flüchtlingsströme aus Kriegsgebieten dokumentieren letztlich das Totalversagen der Vereinten Nationen. Noch bedeutsamer aber ist die Deklarationsformulierung hinsichtlich jener Menschenströme aus Afrika und Südasien. Denn um tatsächlich einen im Sinne der UN zutreffenden Asylgrund vorzuweisen, muss der Antragsteller in seinem Heimatland (und nicht irgendwo auf einer Migrationsroute) von staatlichen Organen verfolgt werden – und dieses ausdrücklich nicht aufgrund einer kriminellen Handlung, sondern maßgeblich aus Gründen seiner politischen, religiösen oder ethnischen Einstellung beziehungsweise Herkunft. Das wiederum trifft nicht einmal auf Menschen aus Eritrea zu – von Zentral- und Nordafrikanern in aller Regel ganz zu schweigen.

Selbst aber unterstellt, ein Mann aus Eritrea würde dort tatsächlich aus genannten Gründen verfolgt – will also nicht, wie gegenwärtig der Fall, vor einem despotischen Regime fliehen – so endete die UN-relevante Verfolgung spätestens mit dem Grenzübertritt in eines der Nachbarländer. Aus Äthiopien – dem Hauptdurchreiseland der Eriträer – sind keine Fälle von entsprechender Verfolgung durch die staatlichen Stellen bekannt. Die Weiterreise in andere Länder erfolgt damit notwendig nicht im Sinne der UN-Konvention aus Gründen der „Verfolgung“, sondern aus eindeutig privaten, individuellen Interessenlagen heraus. Damit ist der Asylanspruch aus der UN-Erklärung bereits mit dem Verlassen des Erstaufnahmelandes Äthiopien verwirkt.

Unmenschliche Behandlung auf der Reiseroute

Angeblich, so wollen es uns die Aktivisten Glauben machen, würde nun aber den Migranten beispielsweise in Libyen eine derart unmenschliche Behandlung zuteil, dass daraus ein neuer Verfolgungstatbestand erwächst, welcher nunmehr den Asylanspruch gegenüber der EU zwingend macht. Doch auch das ist falsch argumentiert.

"Illegaler Pushback"?
Italienisches Schiff bringt Migranten zurück nach Libyen
Zum einen gilt auch für Länder wie Libyen, dass die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgehen muss. Das wiederum ist in Libyen gegenwärtig nicht der Fall. Tatsächlich ist dort vielmehr ein Staatsversagen dahingehend zu konstatieren, dass staatliche Stellen in ihrem Zugriff auf das Staatsterritorium versagen und deshalb Warlords und marodierende Banden den Einwanderern übel mitspielen. Hier wäre daher nun wiederum die UN gefordert, die notwendigen Maßnahmen bis hin zur militärischen Intervention zu ergreifen, um eine solche, nichtstaatliche Verfolgung zu unterbinden. Da sie dieses nicht tut, liegt auch hier das Versagen eindeutig bei den Vereinten Nationen – nicht bei jenen Staaten Europas, die dieses Versagen ausbaden sollen.
Das Versagen der Vereinten Nationen

Ähnliche Situationen haben wir in fast allen Ländern, aus denen Menschen kommen, die tatsächlich einer Bedrohungslage zu entgehen suchen und damit die Voraussetzungen der UN-Erklärung erfüllen: Die regionalen Regierungen sind entweder unfähig oder nicht willens, ihre Schutzverpflichtung gegenüber ihren Bürgern wahrzunehmen – und die UN versagt in ihrer Aufgabe, entweder diese Staaten in die Lage zu versetzen, dieses zu tun – oder sie notfalls auch mit entsprechenden Sanktionen oder Interventionen dazu zu zwingen.

Kursänderung
Sperre der EU-Häfen?
Insofern und um es auf eine kurze Feststellung zu bringen: Die Massenbewegungen von Migranten basieren generell auf einem Totalversagen der Vereinten Nationen, weil diese in ihrer Verpflichtung versagen, die von ihnen als Asylgründe beschriebenen Faktoren zu beenden. Stattdessen verlagern sie ihr Versagen auf bestimmte Mitgliedsstaaten – und besitzen dann noch wie im Falle der UNHCR-Dame Sami die Unverschämtheit , ihre Unfähigkeit und ihr Totalversagen zu einer Ersatzvornahmeverpflichtung jener Länder umzudeuten, die Opfer des UN-Versagen sind.

Um die UN mit diesem, ihren Versagen zu konfrontieren, wären daher seitens der betroffenen Staaten nunmehr entsprechende Maßnahmen angesagt. So könnten diese Länder beispielsweise ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der UN mit den Kosten verrechnen, die durch das UN-Versagen entstehen.

Die Genfer Flüchtlingskonvention

Werfen wir nun noch einen konkreten Blick auf die Situation der EU. Die ideellen Unterstützer der Schlepperbanden berufen sich – siehe oben – auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Zur Erinnerung noch einmal Artikel 33 Absatz 1:

„Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“

Bundeskanzler Kurz in Erfurt
Auch hier empfiehlt es sich, ganz genau hinzulesen und zu verstehen, was dort geschrieben steht. Auffällig ist, dass „von Gebieten“ die Rede ist. Daraus ziehen die Apologeten der Massenmigration den Schluss, dass es völlig gleich ist, woher der Asylbeantragende kommt – solange er den Nachweis führt, dort „bedroht“ (und nicht „verfolgt“) zu werden. Tatsächlich könnte daraus eigentlich jeder für sich eine Bedrohungssituation kreieren. Denn anders als die Verfolgung basiert die Bedrohung zumeist auf subjektivem Empfinden. So ist beispielsweise – da ist den ProAsylanten zuzustimmen – eine solche Bedrohungslage in Libyen nicht von der Hand zu weisen.

Dann allerdings macht die Konvention eine Einschränkung, die wiederum geeignet ist, selbst solche Bedrohungslagen wie in Libyen nicht als Asylgrund zu akzeptieren. Zwingende Voraussetzung ist es, dass der um Asyl bittende in seinem „Leben oder seiner Freiheit“ bedroht ist. Das bedeutet: Eine missliche wirtschaftliche Situation des Asylbeantragenden ist ausdrücklich kein Asylgrund, denn sie bedroht weder Leben noch Freiheit.

Die Flüchtlingskonvention liefert jedoch auch noch weitere Einschränkungen. Die Bedrohung muss auf Grund bestimmter Voraussetzungen gegeben sein:

– Rasse – womit sich die Konvention der maßgeblich durch die NSDAP beförderten Rasse-Ideologie unterwirft.
– Religion – womit tatsächlich beispielsweise Christen und andere „Ungläubige“ dann einen Asylanspruch geltend machen können, wenn sie in islamischen Staaten staatlicherseits wegen ihrer entsprechenden Ausrichtung in Leben und Freiheit bedroht sind.
– Staatsangehörigkeit – womit der vergleichsweise seltene Fall gemeint ist, dass beispielsweise Polen in der Bundesrepublik wegen ihrer polnischen Staatsangehörigkeit in Leben und Freiheit bedroht würden.
– Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – wenn also beispielsweise ein Land beschließen würde, alle Besserverdienenden oder Sozialhilfeempfänger deshalb zu töten oder zu inhaftieren, weil sie diesen sozialen Gruppen angehören.
– Politische Überzeugung – womit tatsächlich der am häufigsten anzutreffende Fall gemeint ist, dass jemand eine andere politische Auffassung vertritt als die in seinem Aufenthaltsland Herrschenden.

Folgen wir der Konvention hinsichtlich des Vorhandenseins von menschlichen Rassen, wie sie unter anderem Georg G. Simpson Anfang der Sechzigerjahre des vergangenen Jahrhundert auf Grundlage biologischer Erkenntnisse beschrieben hat, und folgen wir weiterhin der offensichtlichen Annahme, dass Ideologien wie der Islam als Religionen zu verstehen sind, so sind die in der Konvention beschriebenen Tatbestände nachvollziehbar und nicht zu kritisieren.

Wie Asylfunktionäre Sachverhalte verdrehen

Aber auch hier verdrehen die Asylfunktionäre den Sachverhalt mit dem Ziel, eine ungehinderte Massenmigration zu ermöglichen. Denn es müssen die besagten Sachverhalte in jenem Land festzustellen sein, aus dem der Asylsuchende unmittelbar in das Land seines Asylbegehrens wechselt. Damit aber haben beispielsweise Schwarzafrikaner, die aus Marokko heraus den Versuch unternehmen, nach Spanien einzudringen, grundsätzlich keinen Asylanspruch. Denn sie werden in Marokko wegen keiner der in den Definitionen beschriebenen Tatbestände bedroht. Die einzige Ausnahme wären marokkanische Staatsbürger, wenn diese tatsächlich einen der Tatbestände nachweisen könnten. All jene aber, die sich dort nur auf selbstempfundener Durchreise aufhalten, haben auf Grundlage der Flüchtlingskonvention keinen Asylanspruch in der EU.

Neben dieser notwendigen Konsequenz aus dem Wortlaut der Konvention kommt hinzu, dass die breite Mehrheit jener illegalen Einwanderer zumeist selbst in ihrem Herkunftsland keiner dieser Bedrohungslagen ausgesetzt ist. Kein Nigerianer oder Ghanaer oder Afghane wird in seinem Heimatland in einer der besagten Situationen durch die staatlichen Organe bedroht. Wenn sich eine Bedrohungslage ergibt, dann basiert diese vielmehr auf dem Versagen der staatlichen Institutionen und damit gemäß dem oben Dargelegten faktisch auf dem Versagen der Vereinten Nationen.

Der Fall Bundesrepublik

Blicken wir nun auf die Bundesrepublik, so hätte diese, da von demokratischen Staaten umgeben, die grundlegende Menschenrechte achten, nach Flüchtlingskonvention letztlich nicht einen einzigen Asylbescheid positiv zu erteilen. Denn gemäß Flüchtlingskonvention müssen die Asylsuchenden beim Anklopfen an einer Landesgrenze den Nachweis erbringen, dass sie auf dem Gebiet, in das sie zurückgewiesen werden könnten, entsprechender Bedrohung ausgesetzt sind. Jeder gewährte Asylantrag, der nicht von jemandem gestellt wurde, der auf dem Luft- oder Seeweg aus einem Bedrohungsland direkt in Deutschland angelandet ist, stellt somit einen Schlag ins Gesicht der Nachbarländer dar. Denn gemäß dem Wortlaut der Flüchtlingskonvention besagt die Asylgewährung: In Italien, Frankreich, Österreich pp. besteht eine Bedrohungslage, wie sie in der Konvention festgeschrieben ist. Tatsächlich also müssten diese Länder bei jedem positiven Asylbescheid zu einer Person, die aus ihrem Gebiet nach Deutschland übersiedelt, die Bundesregierung wegen Verleumdung verklagen. Und weil das so ist, einigte man sich in der EU seinerzeit auf die Dublin Regulation.

EU-Handeln ist möglich

Nun kann die Bundesrepublik dennoch im Rahmen der EU-Solidarität selbstverständlich an einer einvernehmlichen Regelung im Umgang mit Asylbewerbern teilnehmen. Diese aber müsste dann EU-Recht sein – und da gibt es tatsächlich derzeit nur Dublin. Insofern verstößt die Asylpraxis der Bundesregierung nicht nur beständig gegen EU-Recht – es macht auch die Flüchtlingskonvention zur Makulatur, weil es die dort beschriebenen Sachverhalte den demokratischen, europäischen Nachbarländern unterstellt.

Herles fällt auf
Merkel darf nicht weg - schon gar nicht nach Brüssel
Doch auch ein EU-einheitlicher Umgang mit Personen, die an der EU-Außengrenze Asyl beantragen, änderte nichts daran, dass für den übergroßen Teil jener, die Asyl begehren, nicht der geringste Anlass dafür besteht. Nicht nur, dass viele von ihnen aus Ländern kommen, in denen keine der Bedrohungslagen staatlicherseits festzustellen ist – sie haben sich oftmals auch bewusst und vorsätzlich erst in eine solche scheinbare oder tatsächliche Bedrohungslage gebracht, indem sie ohne tatsächlichen Asylgrund beispielweise nach Libyen oder Marokko reisen.

Da selbst in Libyen in zahlreichen Regionen keine Bedrohungslage für potentielle, illegale Einwanderer besteht, haben die EU-Staaten sogar jedes Recht, Personen, die in selbstmörderischer Weise seeuntaugliche, überfüllte Schlauchboote betreten haben, wieder nach Libyen zurück zu bringen. Denn auch dort besteht eine staatliche Bedrohungslage im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht – und bestünde sie tatsächlich, wären nicht Tausende in der Lage, sich von den NGO-Schleppern nach Europa verschiffen zu lassen.

Deutschland schafft eigenes (Un)Recht

Insofern bleibt festzuhalten: Unabhängig vom Dauerversagen der Vereinten Nationen als eigentlichem Verantwortlichen für die Migration, bewegt sich auch ein Salvini auf Grundlage internationalen Rechts, wenn er vor Libyen aufgenommene Personen zurück an die Küste Libyens bringt. Denn im Sinne der in der Konvention beschriebenen Sachverhalte findet auch dort eine staatlich organisierte Bedrohung der Personen nicht statt. Lediglich Bedrohungen nichtstaatlicher Gruppen sind zu konstatieren – und hier nun wiederum wäre es die Pflicht der UN, oder auch bei entsprechender Bitte der Europäischen Union und anderer, diese nicht vom Staat ausgehenden Bedrohungslagen zu beenden und den dort Gestrandeten die Heimkehr in ihre Länder zu ermöglichen, in denen ebenfalls die Voraussetzungen der Konvention nicht festzustellen sind.

Tatsächlich wäre insofern auch festzuhalten, dass kaum ein gewährter oder vor Gericht durchgesetzter Asylanspruch in der Bundesrepublik sich auf UN-Deklaration oder Flüchtlingskonvention berufen kann. Die Bundesrepublik hat hier längst eigene Rechtssituationen geschaffen, welche mit internationalen Forderungen und Bestimmungen nicht mehr das Geringste zu tun haben – und mit deutschem Recht übrigens auch nicht, denn dieses beruft sich ausdrücklich auf die internationalen Vereinbarungen, deren Tatbestände – wie dargelegt – beim Gros der Asylbegehrenden nicht gegeben sind.

Die mobile Version verlassen