Am 10. Juli wird vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Straßburg das umstrittene Programm zum Aufkauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) verhandelt. Obwohl das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im August 2017 starke Bedenken gegen dieses Kaufprogramm formulierte und in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH auf ein beschleunigtes Verfahren drängte, weil „die Rechtssache eine rasche Erledigung erfordert“, ist bis zur mündlichen Verhandlung fast ein Jahr vergangen. In diesen 12 Monaten kaufte die EZB weitere Staatsanleihen über mehr als 500 Milliarden Euro auf. Seit Beginn des Wertpapierkaufprogramms (APP) und des darin enthaltenen Staatsanleihekaufprogramms (PSPP) im März 2015 hat die EZB Wert- und Staatspapiere von mehr als 2,4 Billionen Euro aufgekauft und ihre Bilanz entsprechend von rund 2 Billionen auf fast 4,5 Billionen Euro aufgebläht.
Wie die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) Anfang der Woche berichtete, empfehlen sowohl die EZB als auch die EU-Kommission in ihren Stellungnahmen im EuGH-Verfahren eine Klageabweisung. „Die EZB schlägt dem EuGH vor, die Vorlagefragen (des BVerfG) dahingehend zu beantworten, dass deren Prüfung nichts ergeben habe, was die Gültigkeit der EZB-Beschlüsse zum Kauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors beeinträchtigen könnte. Nahezu exakt den gleichen Wortlauf verwendet die EU-Kommission für ihren Entscheidungsvorschlag“, so die NZZ.
Dass sich die deutsche Bundesregierung so eindeutig auf die Seite der EZB schlägt, verwundert angesichts der seit Jahren praktizierten Euro-Rettungspolitik nicht wirklich. Allerdings ist schon erstaunlich, wie kaltschnäuzig eine deutsche Regierung die massiven Bedenken des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom Tisch wischt. Noch einmal die NZZ: „Die Bundesregierung kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass das PSPP (Staatsanleihenkaufprogramm) sich in dem vom Unionsrecht vorgegebenen und in der Rechtsprechung des EuGH konkretisierten Rahmen bewegt und deshalb weder gegen entsprechende Paragrafen des Vertrags über die Arbeitsweise der EU noch gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung verstößt. Zudem geht die Bundesregierung davon aus, dass eine unbegrenzte Verteilung von Verlusten beim Ausfall von Staatsanleihen rechtlich nicht zulässig ist.“
Denn schließlich hatten die deutschen Verfassungsrichter bereits vor Jahren einmal einen Vorlagebeschluss zum geplanten, aber noch nie umgesetzten OMT („Outright Monetary Transactions“)-Programm der EZB wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ans EuGH geschickt. Mit kleinen Auflagen erteilten die europäischen Richter der EZB dann allerdings einen Freibrief. Das Bundesverfassungsgericht machte sich dann anschließend die EuGH-Sicht zu eigen. Muss man ein Prophet sein, um eine Wiederholung dieses Vorgangs auch im aktuellen Fall zu unterstellen?