Der neu gewählte Bundestag muss spätestens 30 Tage nach der Bundestagswahl zusammentreten. Damit endet das Amt des Bundeskanzlers (Artikel 69 Absatz 2 Grundgesetz). Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen (Artikel 69 Absatz 3). Finden Koalitionsverhandlungen bis zur konstituierenden Sitzung des Bundestags keinen Abschluss oder formiert sich keine Koalition, bliebe Angela Merkel bis zur Kanzlerwahl „geschäftsführende Bundeskanzlerin“.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt (Artikel 63 Absatz 1 Grundgesetz). Die Initiative liegt beim Bundespräsidenten. Er wird wohl warten, bis sich eine parlamentarische Mehrheit in Koalitionsverhandlungen auf einen Kandidaten einigt.
Den mit relativer Mehrheit Gewählten kann der Bundespräsident ernennen. Erreicht der Kandidat in der Abstimmung, in der nur noch die relative Mehrheit nötig ist, die – absolute – Kanzlermehrheit, muss der Bundespräsident ihn zum Bundeskanzler ernennen.
Erhält der Kandidat nur die relative Mehrheit, muss der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder den Gewählten zum Bundeskanzler ernennen oder den Bundestag auflösen und damit Neuwahlen herbeiführen.
Ein Recht des Bundestags, sich selbst aufzulösen und so Neuwahlen zu bewirken, kennt das Grundgesetz nicht, deshalb wählten Kohl 1982 und Schröder 2005 den Umweg über die Vertrauensfrage nach Art 68 GG. Der Bundestag sprach ihnen wunschgemäß das Misstrauen aus, obwohl sie eigentlich das Vertrauen nicht verloren hatten. Deshalb war das Verfahren verfassungsrechtlich umstritten, aber das BVerfG hat es abgesegnet.